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Entscheidung 2 Ob 354/98t×

Entscheidung 2 Ob 354/98t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob354/98t

Entscheidungsdatum

25.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sonja I*****, 2. Kurt S*****, 3. Helga W***** und 4. Herma H*****, alle vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagten Parteien

1. Gebhard F***** und 2. Sylvia P*****, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Abtretung einer Verlassenschaft und Abgabe einer Willenserklärung sowie Zahlung und zwar hinsichtlich des Erstbeklagten gegenüber den Klägern von je S 185.000 sowie hinsichtlich der Zweitbeklagten gegenüber den Klägern von je S 315.000, infolge ordentlicher und außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. September 1998, GZ 3 R 86/98s-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der Zweitbeklagten das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Februar 1998, GZ 8 Cg 259/96g-31, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die ordentliche und die außerordentliche Revision der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten wird, soweit sie sich auf die ordentliche Revision der Kläger bezieht, zurückgewiesen, im übrigen wird der Antrag der Zweitbeklagten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger und die Zweitbeklagte sind die leiblichen Kinder der am 17. 11. 1995 verstorbenen Ella S*****. Der Nachlaß wurde mit Beschluß vom 3. 10. 1996 der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten als Testamentserben zu je einem Drittel eingeantwortet, während die Dritt- und Viertklägerinnen testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Das reine Nachlaßvermögen nach Ella S***** betrug S 4.106,56.

Bereits am 29. 9. 1995 war der Bruder von Ella S*****, Ehrenfried F*****, verstorben. Ella S***** war neben dem Erstbeklagten - ihrem Bruder - aufgrund des Gesetzes zur Hälfte als Erbin nach Ehrenfried F***** berufen. In der Verlassenschaftsabhandlung vom 23. 10. 1995 entschlug sich die eine Vollmacht vorlegende Zweitbeklagte für Ella S***** des gesetzlichen Erbrechts, wodurch ua der auf Ella S***** entfallende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 Grundbuch H*****, die im Eigentum des Ehrenfried F***** stand, dem Erstbeklagten zufiel. Mit Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1995 übertrug er seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte (Tochter der Ella S*****).

Die klagenden Parteien stellten folgendes Klagebegehren:

1. Der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und an den Zweitkläger abzutreten. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte seien schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres jeweils halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** jeweils zu 1/6 ihres Anteiles (sohin zu je 1/12 vom Ganzen) zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selber nur mehr zu je 2/6 Anteilen Miteigentümer und die Erstklägerin und der Zweitkläger zu je 1/6 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** seien;

in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und an den Zweitkläger abzutreten. Die Zweitbeklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selbst nunmehr zu 1/6 Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** sei;

in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 185.000 zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen; die Zweitbeklagte sei schuldig, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 315.000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

2. Der Erstbeklagte sei schuldig, den Dritt- und Viertklägerinnen je

S 185.000 sA zu bezahlen.

3. Die Zweitbeklagte sei schuldig, den Dritt- und Viertklägerinnen je

S 315.000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Dazu brachten die Kläger im wesentlichen folgendes vor:

Der Nachlaß nach Ehrenfried F***** habe im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ 1056 mit einem Verkehrswert von ca S 4,300.000 bestanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach diesem sei die Zweitbeklagte als Bevollmächtigte der gesetzlichen Erbin Ella S***** aufgetreten. Die von ihr vorgelegte Vollmacht sei aber ungültig gewesen. Die Zweitbeklagte sei von Ella S***** auch nicht beauftragt gewesen, sich in ihrem Namen der Erbschaft zu entschlagen.

Ella S***** habe ihr Erbe allen fünf Kindern gleichteilig zukommen lassen wollen. Durch die Erbsentschlagung habe die Zweitbeklagte die vermeintliche Vollmacht mißbraucht. Die Erbsentschlagung sei unwirksam, weshalb der Erstbeklagte je 1/6 des Nachlasses an die Erstklägerin und den Zweitkläger und die Zweitbeklagte ebenfalls je 1/6 an die Erstklägerin und den Zweitkläger herauszugeben hätten.

Sollte die Erbsentschlagung rechtsgültig sein, würde eine Schenkung vorliegen, aufgrund derer den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erstbeklagten zustehe, der sich auf je 1/10 der von Ella S***** zugunsten der Erstbeklagten ausgeschlagenen Nachlaßhälfte nach Ehrenfried F***** belaufe. Die Zweitbeklagte hafte für die Pflichtteilsansprüche, weil die Entschlagung und die Schenkung ein Scheingeschäft dargestellt hätten. In Wahrheit würde eine direkte Schenkung vorliegen. Die entsprechende Konstruktion sei nur gewählt worden, um die Kläger um ihre Pflichtteilsansprüche zu bringen.

Den Dritt- und Viertklägerinnen würden auf alle Fälle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, da Schenkungen zu Lebzeiten von Ella S***** im Wert von mehreren Millionen Schilling an diese erfolgt seien. Auch der Übergabsvertrag vom 11. 6. 1994 (EZ 2415) sei als Schenkung anzusehen, weil dieser Übergabe keine Gegenleistungen gegenüberstünden.

Die Ausschlagung der Erbschaft nach Ehrenfried F***** und die Anwachsung derselben an den Erstbeklagten habe nicht dem Willen von Ella S***** entsprochen. Diese hätte einen direkten Schenkungswillen an die Zweitbeklagte gehabt, weshalb eine spezielle Vollmacht, die Erbschaft zugunsten des Erstbeklagten auszuschlagen, ausscheide. Da eine formgültige Schenkung ihres Erbrechtes nach Ehrenfried F***** oder auch nur des Hälfteanteiles an der gegenständlichen Liegenschaft von Ella S***** nie getätigt worden sei, falle ihr Erbe nach Ehrenfried F***** in den eigenen Nachlaß und komme somit der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten je zu 1/3 zu.

Die Beklagten wendeten ein, Ella S***** sei im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** von der Zweitbeklagten rechtsgültig vertreten worden. Durch die Erbsentschlagung der Ella S***** sei eine Anwachsung zugunsten des Erstbeklagten erfolgt. Dabei habe es sich um keine Schenkung gehandelt, weshalb auch der vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten abgetretene Hälfteanteil bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht zu berücksichtigen sei. Nach dem Ableben des Ehrenfried F***** habe Ella S***** das von ihr geerbte Vermögen ausschließlich der Zweitbeklagten zukommen lassen wollen, es sei ihr egal gewesen, wie die Zweitbeklagte den geerbten Hälfteanteil erhalte. Es sei deshalb vom Notar vorgeschlagen worden, daß sich Ella S***** des Erbrechtes entschlagen solle und anschließend der Hälfteanteil vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten geschenkt werde. Damit seien alle einverstanden gewesen, weil es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe.

Auch der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 2415 sei nicht zu berücksichtigen; dieser sei zwar an die Zweitbeklagte übertragen worden, doch habe diese aus dem Titel der Haushaltsführung, der körperlichen Pflege und an Benützungsentgelt Forderungen gegen die Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** in der Höhe von S 1,200.000, welche vom Erstbeklagten anerkannt worden seien. Auch Ella S***** sei seit 1985 auf Fremdhilfe angewiesen gewesen, welche einzig und allein in vollem Umfang von der Zweitbeklagten erbracht worden sei.

Das Erstgericht wies hinsichtlich des Erstbeklagten sowohl das Hauptals auch die Eventualbegehren ab; hinsichtlich der Zweitbeklagten wies es das Hauptbegehren auf Zustimmung in die Einverleibung und das Eventualbegehren, sie sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteils, sohin zu je 1/6 vom Ganzen zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selbst nur mehr zu 1/6 Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ 1056 GB H***** sei, ab. Es erkannte die Zweitbeklagte für schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von je S 150.190,48 sA zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, den Klägern weitere je S 164.809,52 sA zu bezahlen, wies es ab.

Die Kläger bekämpften das Urteil insoweit, als die Eventualbegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und den Zweitkläger abzutreten, in eventu, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 185.000 zu bezahlen und das Eventualbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteils, sohin zu je einem 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen sowie das weitere gegen die Zweitbeklagte gerichtete Eventualbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 164.809,52 zugunsten jedes der Kläger abgewiesen wurden.

Die Zweitbeklagte bekämpfte den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils.

Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes der ersten Eventualbegehren übersteige jeweils den Betrag von S 52.000, nicht aber auch S 260.000; gegen diese Entscheidung sei die ordentliche Revision nicht zulässig. Dazu führte es in der Begründung aus, es sei gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung der ersten Eventualbegehren vorzunehmen, wobei kein Anlaß bestehe, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung ihrer Einverleibungsbegehren von unter S 260.000 abzurücken.

Die Erstklägerin und der Zweitkläger beantragten, den Ausspruch des Berufungsgerichtes, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, abzuändern; in der damit verbundenen ordentlichen Revision beantragten sie, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen. Dem Abänderungsantrag wurde Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision doch für zulässig erklärt werde.

Weiters erhoben sämtliche Kläger außerordentliche Revision in der sie beantragten, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen (insoweit entspricht der Revisionsantrag der außerordentlichen Revision dem Revisionsantrag der ordentlichen Revision), in eventu, die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, der Erstklägerin und dem Zweitkläger insgesamt je S 261.857,15 zu bezahlen und weiters die Zweitbeklagte jedenfalls für schuldig erkannt werde, den Dritt- und Viertklägerinnen insgesamt S 261.857,15 sA zu bezahlen.

Die Zweitbeklagte hat zu diesen Rechtsmitteln Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revisionen der Kläger sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Ist also eine Liegenschaft selbst streitverfangen, so ist als ihr Wert der Einheitswert anzunehmen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 60, JN mwN). Einer Bewertung bedarf es nur dann, wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil der Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist (1 Ob 53/97v), was aber hier nicht der Fall ist. Der Einheitswert der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** beträgt, wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamtes ergibt, insgesamt S 144.000. Das Begehren der Erstklägerin und des Zweitklägers, soweit nicht ein Zahlungsanspruch erhoben wird, ist auf Zustimmung zur Einverleibung hinsichtlich eines ideellen Miteigentumsanteiles von je 1/6, sohin insgesamt von 1/3 gerichtet. Der darauf entfallende Einheitswert beträgt S 48.000, er liegt sohin unter der Grenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, was zur Folge hat, daß die ordentliche Revision der Kläger und auch die außerordentliche, soweit sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens auf Zustimmung zur Einverleibung richtet, unzulässig sind. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist, weil er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt, für den Obersten Gerichtshof nicht bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mwN). Daß die klagenden Parteien Eventualbegehren auf Zahlung höherer Geldbeträge gestellt habe, vermag an der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN nichts zu ändern.

Die ordentliche Revision und auch die außerordentliche Revision der klagenden Parteien, soweit sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens auf Zustimmung zur Einverleibung richten, waren sohin zurückzuweisen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht insoweit entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO vorliegt.

Im übrigen ist die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens (Übergabevertrag vom 11. 6. 1994 betreffend die Liegenschaft EZ 2415) wird in der Revision geltend gemacht, eine Schenkungsabsicht sei, wenn objektiv eine Gegenleistung fehle, zu vermuten, wenn sich dritte Personen auf Schutzbestimmungen gegen unentgeltliche Verfügungen beriefen. Die vom Berufungsgericht übernommene Negativfeststellung des Erstgerichtes, es könne eine Schenkungsabsicht nicht festgestellt werden, beruhe auf denkunmöglicher Beweiswürdigung. Bei einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen könne, wenn vom Geschäft Interessen vom Pflichtteilsberechtigten berührt seien, eine tatsächliche Vermutung für eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit Platz greifen.

Dem ist zu entgegnen, daß Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteiles das Vorliegen einer Schenkungsabsicht ist, wobei es auf die "wirkliche" Parteiabsicht ankommt, auch wenn diese mitunter verschleiert wird. Die Schenkungsabsicht kann aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen erschlossen werden (Eccher in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 785, mwN). Die Frage, ob eine solche vorliegt, ist aber keine Rechts-, sondern eine Tatfrage (SZ 70/107), weshalb der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen des Erstgerichtes gebunden ist. Wie sich aus diesen ergibt, wollte Ella S***** durch den Übergabsvertrag vom 11. 6. 1984 die Pflegeleistungen der Zweitbeklagten abgelten; eine Schenkungsabsicht konnte - auch zum Teil - nicht festgestellt werden. Die Feststellung ist in ihrem Zusammenhang ganz eindeutig zu verstehen, daß Ella S***** keine Schenkungsabsicht hatte, weshalb den Klägern hinsichtlich dieser Liegenschaftshälfte auch kein Schenkungspflichtteil zusteht. Aufgrund der Tatsachenfeststellung, daß keine Schenkungsabsicht vorliegt, liegt auch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor.

Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten ist, soweit sie sich auf die ordentliche Revision der Kläger bezieht, verspätet. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, den dieses gemäß Paragraph 508 a, Absatz 3, ZPO die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt hat, wurde dem Vertreter der Zweitbeklagten am 16. 11. 1998 zugestellt. Damit begann die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung zu laufen (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO war die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen. Die Zweitbeklagte hat aber die am 14. 12. 1998 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung an das Erstgericht gerichtet, sie langte am 18. 12. 1998, sohin nach Ablauf der Notfrist von vier Wochen für die Erstattung der Revisionsbeantwortung (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO) beim Berufungsgericht ein. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden aber nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung (wie hier) kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 Vor Paragraph 461,). Da, wie schon ausgeführt, die Revisionsbeantwortung erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist beim zuständigen Berufungsgericht einlangte, war sie wegen Verspätung zurückzuweisen.

Soweit sich die Revisionsbeantwortung auf die außerordentliche Revision bezieht, war der Antrag der Zweitbeklagten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abzuweisen.

Anmerkung

E56969 02A03548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00354.98T.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0020OB00354_98T0000_000

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