Begründung:
Die Kläger und die Zweitbeklagte sind die leiblichen Kinder der am 17. 11. 1995 verstorbenen Ella S*****. Der Nachlaß wurde mit Beschluß vom 3. 10. 1996 der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten als Testamentserben zu je einem Drittel eingeantwortet, während die Dritt- und Viertklägerinnen testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Das reine Nachlaßvermögen nach Ella S***** betrug S 4.106,56.
Bereits am 29. 9. 1995 war der Bruder von Ella S*****, Ehrenfried F*****, verstorben. Ella S***** war neben dem Erstbeklagten - ihrem Bruder - aufgrund des Gesetzes zur Hälfte als Erbin nach Ehrenfried F***** berufen. In der Verlassenschaftsabhandlung vom 23. 10. 1995 entschlug sich die eine Vollmacht vorlegende Zweitbeklagte für Ella S***** des gesetzlichen Erbrechts, wodurch ua der auf Ella S***** entfallende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1056 Grundbuch H*****, die im Eigentum des Ehrenfried F***** stand, dem Erstbeklagten zufiel. Mit Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1995 übertrug er seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Zweitbeklagte (Tochter der Ella S*****).
Die klagenden Parteien stellten folgendes Klagebegehren:
1. Der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und an den Zweitkläger abzutreten. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte seien schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres jeweils halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** jeweils zu 1/6 ihres Anteiles (sohin zu je 1/12 vom Ganzen) zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selber nur mehr zu je 2/6 Anteilen Miteigentümer und die Erstklägerin und der Zweitkläger zu je 1/6 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** seien;
in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und an den Zweitkläger abzutreten. Die Zweitbeklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selbst nunmehr zu 1/6 Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** sei;
in eventu, der Erstbeklagte sei schuldig, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 185.000 zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen; die Zweitbeklagte sei schuldig, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 315.000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
2. Der Erstbeklagte sei schuldig, den Dritt- und Viertklägerinnen je
S 185.000 sA zu bezahlen.
3. Die Zweitbeklagte sei schuldig, den Dritt- und Viertklägerinnen je
S 315.000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Dazu brachten die Kläger im wesentlichen folgendes vor:
Der Nachlaß nach Ehrenfried F***** habe im wesentlichen aus der Liegenschaft EZ 1056 mit einem Verkehrswert von ca S 4,300.000 bestanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach diesem sei die Zweitbeklagte als Bevollmächtigte der gesetzlichen Erbin Ella S***** aufgetreten. Die von ihr vorgelegte Vollmacht sei aber ungültig gewesen. Die Zweitbeklagte sei von Ella S***** auch nicht beauftragt gewesen, sich in ihrem Namen der Erbschaft zu entschlagen.
Ella S***** habe ihr Erbe allen fünf Kindern gleichteilig zukommen lassen wollen. Durch die Erbsentschlagung habe die Zweitbeklagte die vermeintliche Vollmacht mißbraucht. Die Erbsentschlagung sei unwirksam, weshalb der Erstbeklagte je 1/6 des Nachlasses an die Erstklägerin und den Zweitkläger und die Zweitbeklagte ebenfalls je 1/6 an die Erstklägerin und den Zweitkläger herauszugeben hätten.
Sollte die Erbsentschlagung rechtsgültig sein, würde eine Schenkung vorliegen, aufgrund derer den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erstbeklagten zustehe, der sich auf je 1/10 der von Ella S***** zugunsten der Erstbeklagten ausgeschlagenen Nachlaßhälfte nach Ehrenfried F***** belaufe. Die Zweitbeklagte hafte für die Pflichtteilsansprüche, weil die Entschlagung und die Schenkung ein Scheingeschäft dargestellt hätten. In Wahrheit würde eine direkte Schenkung vorliegen. Die entsprechende Konstruktion sei nur gewählt worden, um die Kläger um ihre Pflichtteilsansprüche zu bringen.
Den Dritt- und Viertklägerinnen würden auf alle Fälle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Zweitbeklagte zustehen, da Schenkungen zu Lebzeiten von Ella S***** im Wert von mehreren Millionen Schilling an diese erfolgt seien. Auch der Übergabsvertrag vom 11. 6. 1994 (EZ 2415) sei als Schenkung anzusehen, weil dieser Übergabe keine Gegenleistungen gegenüberstünden.
Die Ausschlagung der Erbschaft nach Ehrenfried F***** und die Anwachsung derselben an den Erstbeklagten habe nicht dem Willen von Ella S***** entsprochen. Diese hätte einen direkten Schenkungswillen an die Zweitbeklagte gehabt, weshalb eine spezielle Vollmacht, die Erbschaft zugunsten des Erstbeklagten auszuschlagen, ausscheide. Da eine formgültige Schenkung ihres Erbrechtes nach Ehrenfried F***** oder auch nur des Hälfteanteiles an der gegenständlichen Liegenschaft von Ella S***** nie getätigt worden sei, falle ihr Erbe nach Ehrenfried F***** in den eigenen Nachlaß und komme somit der Erstklägerin, dem Zweitkläger und der Zweitbeklagten je zu 1/3 zu.
Die Beklagten wendeten ein, Ella S***** sei im Verlassenschaftsverfahren nach Ehrenfried F***** von der Zweitbeklagten rechtsgültig vertreten worden. Durch die Erbsentschlagung der Ella S***** sei eine Anwachsung zugunsten des Erstbeklagten erfolgt. Dabei habe es sich um keine Schenkung gehandelt, weshalb auch der vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten abgetretene Hälfteanteil bei der Berechnung eines allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht zu berücksichtigen sei. Nach dem Ableben des Ehrenfried F***** habe Ella S***** das von ihr geerbte Vermögen ausschließlich der Zweitbeklagten zukommen lassen wollen, es sei ihr egal gewesen, wie die Zweitbeklagte den geerbten Hälfteanteil erhalte. Es sei deshalb vom Notar vorgeschlagen worden, daß sich Ella S***** des Erbrechtes entschlagen solle und anschließend der Hälfteanteil vom Erstbeklagten der Zweitbeklagten geschenkt werde. Damit seien alle einverstanden gewesen, weil es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe.
Auch der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 2415 sei nicht zu berücksichtigen; dieser sei zwar an die Zweitbeklagte übertragen worden, doch habe diese aus dem Titel der Haushaltsführung, der körperlichen Pflege und an Benützungsentgelt Forderungen gegen die Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** in der Höhe von S 1,200.000, welche vom Erstbeklagten anerkannt worden seien. Auch Ella S***** sei seit 1985 auf Fremdhilfe angewiesen gewesen, welche einzig und allein in vollem Umfang von der Zweitbeklagten erbracht worden sei.
Das Erstgericht wies hinsichtlich des Erstbeklagten sowohl das Hauptals auch die Eventualbegehren ab; hinsichtlich der Zweitbeklagten wies es das Hauptbegehren auf Zustimmung in die Einverleibung und das Eventualbegehren, sie sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres halben Anteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteils, sohin zu je 1/6 vom Ganzen zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen, sodaß sie selbst nur mehr zu 1/6 Anteil Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ 1056 GB H***** sei, ab. Es erkannte die Zweitbeklagte für schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von je S 150.190,48 sA zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, den Klägern weitere je S 164.809,52 sA zu bezahlen, wies es ab.
Die Kläger bekämpften das Urteil insoweit, als die Eventualbegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, je 1/6 der Verlassenschaft nach Ehrenfried F***** an die Erstklägerin und den Zweitkläger abzutreten, in eventu, der Erstklägerin und dem Zweitkläger je S 185.000 zu bezahlen und das Eventualbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteils, sohin zu je einem 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und zugunsten des Zweitklägers einzuwilligen sowie das weitere gegen die Zweitbeklagte gerichtete Eventualbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 164.809,52 zugunsten jedes der Kläger abgewiesen wurden.
Die Zweitbeklagte bekämpfte den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes der ersten Eventualbegehren übersteige jeweils den Betrag von S 52.000, nicht aber auch S 260.000; gegen diese Entscheidung sei die ordentliche Revision nicht zulässig. Dazu führte es in der Begründung aus, es sei gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung der ersten Eventualbegehren vorzunehmen, wobei kein Anlaß bestehe, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung ihrer Einverleibungsbegehren von unter S 260.000 abzurücken.Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes der ersten Eventualbegehren übersteige jeweils den Betrag von S 52.000, nicht aber auch S 260.000; gegen diese Entscheidung sei die ordentliche Revision nicht zulässig. Dazu führte es in der Begründung aus, es sei gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung der ersten Eventualbegehren vorzunehmen, wobei kein Anlaß bestehe, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung ihrer Einverleibungsbegehren von unter S 260.000 abzurücken.
Die Erstklägerin und der Zweitkläger beantragten, den Ausspruch des Berufungsgerichtes, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, abzuändern; in der damit verbundenen ordentlichen Revision beantragten sie, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen. Dem Abänderungsantrag wurde Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision doch für zulässig erklärt werde.
Weiters erhoben sämtliche Kläger außerordentliche Revision in der sie beantragten, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1056 GB H***** zu je 1/3 ihres Anteiles, sohin zu je 1/6 vom Ganzen, zugunsten der Erstklägerin und des Zweitklägers einzuwilligen (insoweit entspricht der Revisionsantrag der außerordentlichen Revision dem Revisionsantrag der ordentlichen Revision), in eventu, die Zweitbeklagte für schuldig erkannt werde, der Erstklägerin und dem Zweitkläger insgesamt je S 261.857,15 zu bezahlen und weiters die Zweitbeklagte jedenfalls für schuldig erkannt werde, den Dritt- und Viertklägerinnen insgesamt S 261.857,15 sA zu bezahlen.
Die Zweitbeklagte hat zu diesen Rechtsmitteln Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revisionen der Kläger sind unzulässig.