Aus den Entscheidungsgründen:
Daß der mj. Georg N. im Zeitpunkt der Tötung des Walter Th. noch nicht geboren war und daß daher damals für dieses Kind noch kein Unterhalt geleistet wurde, hat nicht zur Folge, daß hinsichtlich dieses Kindes ein Deckungsfonds überhaupt nicht besteht. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die im Unfallszeitpunkt gegebenen Verhältnisse mit Sicherheit voraussehen ließen, Walter Th. werde für dieses Kind nach dessen Geburt Unterhalt leisten müssen. Es muß daher auch hinsichtlich dieses Kindes das Bestehen eines Deckungsfonds bejaht werden. Hinsichtlich der mj. Christiane R. gehen die Ausführungen des Beklagten an der Feststellung der Vorinstanzen vorbei, daß sich die Kindesmutter bereits im Unfallszeitpunkt dazu entschlossen hatte, im Hinblick auf die allgemeine Teuerung eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages von monatlich 200 S auf monatlich 300 S zu begehren. Daß dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kann bei den gegebenen Verhältnissen nicht zweifelhaft sein. Die Annahme der Vorinstanzen, Walter Th. hätte, wenn er weiter am Leben geblieben wäre, für beide Kinder zusammen monatlich 600 S Unterhalt zahlen müssen, erscheint daher unbedenklich.
Die Ausführungen des Klägers, das monatliche Nettoeinkommen des Walter Th. wäre mit einem höheren als dem von den Vorinstanzen festgestellten Betrag anzunehmen gewesen, stellen ebenso wie die Ausführungen des Beklagten, das Einkommen des Walter Th. wäre lediglich mit 1963 S monatlich zu veranschlagen gewesen, in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Das gilt insbesondere auch von den Ausführungen des Klägers, die sich mit der Behandlung der behaupteten Aufstiegsmöglichkeiten des Walter Th. durch die Vorinstanzen befassen. Von einem Verfahrensmangel in diesem Belange kann nicht gesprochen werden.
Die Feststellung der Vorinstanzen, in dem Betrag von monatlich 200 S, den Walter Th. für die mj. Christiane R. geleistet hat, sei die Kinderbeihilfe nicht enthalten, weil diese von der Kindesmutter selbst bezogen worden sei, ist durch die Beweisergebnisse gedeckt. Von einer Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein.
Als ungerechtfertigt erweisen sich auch die Ausführungen der Klägerin, die sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richten. Im Schadenersatzprozeß, der sich auch auf künftig zu erbringende Leistungen erstreckt, wird zwar das Interesse des Geschädigten an der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers hinsichtlich erst künftig eintretender, vom Leistungsbegehren nicht erfaßter Schäden in der Regel zu bejahen sein. Im vorliegenden Falle wird jedoch nicht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte dem Kläger für künftige, vom Leistungsbegehren nicht erfaßte Schäden im Rahmen des Deckungsfonds ersatzpflichtig sei. Das Feststellungsbegehren lautet nämlich dahin, daß der Beklagte dem Kläger für dessen Leistungen an die beiden mj. Kinder zu 25% des von Walter Th. jeweils erzielbaren Einkommens ersatzpflichtig sei. Was damit gemeint ist, zeigt deutlich der im Feststellungsbegehren enthaltene Passus, daß der Beklagte derzeit monatlich 800 S, nämlich 25% des (vom Kläger behaupteten) Nettoeinkommens des Walter Th. von monatlich 3200 S zu ersetzen habe. Der Kläger strebt also mit seinem Feststellungsbegehren nur die Modifizierung des Ausspruches über das Leistungsbegehren an, und zwar dahingehend, daß der Beklagte für die Leistungen des Klägers einen Betrag in Höhe von 25% des Einkommens, das Walter Th. jeweils hätte erzielen können, zu ersetzen habe. Ein solches Begehren, das nicht die Feststellungen der Ersatzpflicht hinsichtlich der vom Leistungsbegehren noch nicht erfaßten künftigen Schäden bezweckt, sondern die Anpassung des mit der Entscheidung über das Leistungsbegehren zugesprochenen Betrages an künftige Änderungen der Verhältnisse zum Ziele hat, kann nicht Gegenstand einer neben die Leistungsklage tretenden Feststellungsklage sein.