Aus der Begründung:
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Ausschlagung einer Erbschaft - ebenso wie die abgegebene Erbserklärung nach § 806 ABGB. - unwiderruflich ist, sobald das Gericht hievon Kenntnis erlangt hat. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß die Erklärungen des Erben, wenn dieser hiebei in seiner Willensbildung nicht frei war, unter den Voraussetzungen der §§ 869 ff. ABGB. angefochten werden können. Sofern jedoch die Feststellung der Willensfreiheit von Tatumständen abhängt, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, kann hierüber nach § 2 Abs. 2 Z. 7 AußstrG. nur im streitigen Verfahren und im Fall eines Entziehungstatbestandes nur vor der Rückstellungskommission verhandelt werden. Ist auf diese Weise (oder allenfalls durch den Schuldspruch eines Strafgerichtes) festgestellt, daß die Erklärung des Erben nichtig ist, hat das Abhandlungsgericht dieser Tatsache dadurch Rechnung zu tragen, daß die vom Erben abgegebenen Erklärungen der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde zu legen sind. Auch die vom Antragsteller bezogenen Ausführungen Schells in Klangs Kommentar zum ABGB. können nicht anders verstanden werden, zumal dort keineswegs zum Ausdruck gebracht wird, daß das Abhandlungsgericht selbst zu prüfen hat, ob die Ausschlagung durch Betrug oder widerrechtliche Drohung herbeigeführt worden ist. Die vom Antragsteller zur Unterstützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht zitierte Entscheidung vom 4. Februar 1902, GlUNF. 1749, betrifft einen ganz anders gelagerten Fall - in einem Verlassenschaftsverfahren über einen verschuldeten Nachlaß ist nachträglich ein den Nachlaß aktiv machendes Vermögen hervorgekommen, worauf der Erbe, der zunächst die Erbschaft ausgeschlagen hatte, die Erbserklärung abgegeben hat - und kann auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden; ein nahezu gleicher Sachverhalt lag der Entscheidung vom 14. Februar 1878, GlU. 6841, zugrunde. Dem Revisionsrekurs ist zwar zuzustimmen, daß ein überspitzter Formalismus von den Gerichten zu vermeiden ist. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn es sich um die grundlegende Frage handelt, ob im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; in diesem Fall sind die Formvorschriften genau einzuhalten, da sie sonst jede Bedeutung verlieren müßten. Daß das Prozeßgericht oder allenfalls die Rückstellungskommission auf Grund der aufgenommenen Beweise möglicherweise zu dem gleichen Ergebnis gelangen wird, kann für die Beurteilung der primären Frage, wer zur Entscheidung nach den Verfahrensvorschriften berufen ist, nicht ausschlaggebend sein. Das Rekursgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die vom Antragsteller erfolgte Anfechtung seiner Erklärung vom 6. April 1938 im außerstreitigen Verfahren nicht erörtert werden kann und daß auf seine Erbserklärung derzeit kein Bedacht zu nehmen ist.Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Ausschlagung einer Erbschaft - ebenso wie die abgegebene Erbserklärung nach Paragraph 806, ABGB. - unwiderruflich ist, sobald das Gericht hievon Kenntnis erlangt hat. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß die Erklärungen des Erben, wenn dieser hiebei in seiner Willensbildung nicht frei war, unter den Voraussetzungen der Paragraphen 869, ff. ABGB. angefochten werden können. Sofern jedoch die Feststellung der Willensfreiheit von Tatumständen abhängt, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, kann hierüber nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußstrG. nur im streitigen Verfahren und im Fall eines Entziehungstatbestandes nur vor der Rückstellungskommission verhandelt werden. Ist auf diese Weise (oder allenfalls durch den Schuldspruch eines Strafgerichtes) festgestellt, daß die Erklärung des Erben nichtig ist, hat das Abhandlungsgericht dieser Tatsache dadurch Rechnung zu tragen, daß die vom Erben abgegebenen Erklärungen der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde zu legen sind. Auch die vom Antragsteller bezogenen Ausführungen Schells in Klangs Kommentar zum ABGB. können nicht anders verstanden werden, zumal dort keineswegs zum Ausdruck gebracht wird, daß das Abhandlungsgericht selbst zu prüfen hat, ob die Ausschlagung durch Betrug oder widerrechtliche Drohung herbeigeführt worden ist. Die vom Antragsteller zur Unterstützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht zitierte Entscheidung vom 4. Februar 1902, GlUNF. 1749, betrifft einen ganz anders gelagerten Fall - in einem Verlassenschaftsverfahren über einen verschuldeten Nachlaß ist nachträglich ein den Nachlaß aktiv machendes Vermögen hervorgekommen, worauf der Erbe, der zunächst die Erbschaft ausgeschlagen hatte, die Erbserklärung abgegeben hat - und kann auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden; ein nahezu gleicher Sachverhalt lag der Entscheidung vom 14. Februar 1878, GlU. 6841, zugrunde. Dem Revisionsrekurs ist zwar zuzustimmen, daß ein überspitzter Formalismus von den Gerichten zu vermeiden ist. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn es sich um die grundlegende Frage handelt, ob im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; in diesem Fall sind die Formvorschriften genau einzuhalten, da sie sonst jede Bedeutung verlieren müßten. Daß das Prozeßgericht oder allenfalls die Rückstellungskommission auf Grund der aufgenommenen Beweise möglicherweise zu dem gleichen Ergebnis gelangen wird, kann für die Beurteilung der primären Frage, wer zur Entscheidung nach den Verfahrensvorschriften berufen ist, nicht ausschlaggebend sein. Das Rekursgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die vom Antragsteller erfolgte Anfechtung seiner Erklärung vom 6. April 1938 im außerstreitigen Verfahren nicht erörtert werden kann und daß auf seine Erbserklärung derzeit kein Bedacht zu nehmen ist.