Der Revisionsrekurs der Antragsteller, mit dem sie eine Bewilligung des Adotionsvertrags anstreben, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Antragsteller, mit dem sie eine Bewilligung des Adotionsvertrags anstreben, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Adoption der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung entscheidend ist (3 Ob 509/91 = EFSlg 28/4 uva; zuletzt 2 Ob 201/06g; RIS-Justiz RS0048768). In der E 6 Ob 297/05b = FamZ 2006/48 wurde die Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Wahlkinds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich abgelehnt, wenn das Wahlkind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Zu 2 Ob 201/06g hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkinds zu berücksichtigen und die Gefahr eines Willkürakts und damit ein Verstoß gegen den in Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" nicht zu erkennen ist, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkinds einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrags stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität seine Entscheidung etwa fünf Monate nach der Antragstellung fällt. Mit dieser zu billigenden Rsp des Obersten Gerichtshofs steht die angefochtene rekursgerichtliche Ablehnung der Adoptionsbewilligung im vorliegenden Fall im Einklang.Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Adoption der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung entscheidend ist (3 Ob 509/91 = EFSlg 28/4 uva; zuletzt 2 Ob 201/06g; RIS-Justiz RS0048768). In der E 6 Ob 297/05b = FamZ 2006/48 wurde die Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Wahlkinds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich abgelehnt, wenn das Wahlkind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Zu 2 Ob 201/06g hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkinds zu berücksichtigen und die Gefahr eines Willkürakts und damit ein Verstoß gegen den in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" nicht zu erkennen ist, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkinds einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrags stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität seine Entscheidung etwa fünf Monate nach der Antragstellung fällt. Mit dieser zu billigenden Rsp des Obersten Gerichtshofs steht die angefochtene rekursgerichtliche Ablehnung der Adoptionsbewilligung im vorliegenden Fall im Einklang.
Die Annahme an Kindesstatt kommt durch zwei, streng auseinander zu haltende Akte zustande: 1. Abschluss eines schriftlichen Vertrags und
2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, sofern nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrags (§ 179a dritter Satz ABGB) eintritt (2 Ob 201/06g mwN).2. gerichtliche Bewilligung der Annahme. Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, sofern nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrags (Paragraph 179 a, dritter Satz ABGB) eintritt (2 Ob 201/06g mwN).
Weder die Volljährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung über den Adoptionsbewilligungsantrag noch die Unzulässigkeit der Erwachsenenadoption nach dem kroatischen Heimatrecht des Wahlkinds, das gemäß § 26 IPRG hier maßgeblich ist, ziehen die Antragsteller in Zweifel. Eine Bewilligung der hier zu prüfenden Adoption kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob ein Adoptionsvertrag ursprünglich datiert sein muss und ob - wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - die Beifügung des Datums des Adoptionsvertrags nachgeholt werden kann, braucht daher hier nicht erörtert zu werden.Weder die Volljährigkeit des Wahlkindes zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung über den Adoptionsbewilligungsantrag noch die Unzulässigkeit der Erwachsenenadoption nach dem kroatischen Heimatrecht des Wahlkinds, das gemäß Paragraph 26, IPRG hier maßgeblich ist, ziehen die Antragsteller in Zweifel. Eine Bewilligung der hier zu prüfenden Adoption kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob ein Adoptionsvertrag ursprünglich datiert sein muss und ob - wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - die Beifügung des Datums des Adoptionsvertrags nachgeholt werden kann, braucht daher hier nicht erörtert zu werden.
Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen (stRsp; RIS-Justiz RS0007134). Die Frage nach der Abwendung von Rechtsfolgen der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (vor Erreichen der Volljährigkeit des Wahlkinds) stellt sich daher nicht.Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1450, ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen (stRsp; RIS-Justiz RS0007134). Die Frage nach der Abwendung von Rechtsfolgen der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (vor Erreichen der Volljährigkeit des Wahlkinds) stellt sich daher nicht.
Da im vorliegenden Fall erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen sind, ist der Revisionsrekurs der Antragsteller zurückzuweisen.Da im vorliegenden Fall erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen sind, ist der Revisionsrekurs der Antragsteller zurückzuweisen.