Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß er sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen müsse. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich der Fahrgast, der mit einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker mitfährt, ein Mitverschulden anrechnen lassen muß, wenn er von der Alkoholisierung und der dadurch bedingten Fahruntüchtigkeit des Lenkers Kenntnis hatte oder aus den Umständen haben mußte; die bloße Kenntnis, daß der Lenker Alkohol zu sich genommen hat, reicht für die Annahme eines Mitverschuldens allerdings noch nicht aus, sondern der Fahrgast muß auch gesehen haben, daß der Lenker Alkohol zu sich nahm, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er mit dem Lenker vorher selbst gemeinsam Alkohol genossen und daher ziemlich genau die Menge des vom Lenker konsumierten Alkohols gekannt hat (ZVR 1969/249, ZVR 1968/37 u a). Es ist hiebei nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß der Fahrzeuglenker nicht mehr voll fahrtüchtig sein könnte; Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehen zu Lasten des Fahrzeuglenkers und dessen, der für sein Verhalten einstehen muß, weil diese für ein Eigenverschulden des geschädigten Fahrgastes die Beweispflicht trifft (ZVR 1970/33). Im vorliegenden Falle hat das Erstgericht mit Billigung durch das Berufungsgericht und auch nunmehr vom Kläger unbekämpft angenommen, daß die beklagten Parteien ihrer Beweispflicht insoweit genügten, als es zu dem Ergebnis gelangte, daß der Zweitbeklagte in Gegenwart des Klägers so viel Alkohol zu sich genommen hatte, daß dieser sich dem Zweitbeklagten als Lenker, eines Fahrzeuges nie mehr anvertrauen hätte dürfen.
Bei dieser Beweislage ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden dennoch nicht anrechnen lassen, weil er wegen eigener starker Trunkenheit zur Beurteilung der Alkoholisierung des Zweitbeklagten außerstande war, verfehlt ist. Mit Recht hielt vielmehr das Berufungsgericht die Bestimmung des § 1307 ABGB, wonach derjenige, der sich aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung versetzt hat, auch den in diesem Zustand verursachten Schaden seinem Verschulden zuzuschreiben hat, auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt nämlich insbesondere auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeiführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Wolff in Klangs Kommentar[2] zu § 1307 ABGB bei Anm 2 VI 74; Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse[2], § 401 II 680). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt hiebei in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich, so daß es nicht erforderlich ist, daß er den im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführten Schaden im einzelnen auch vorhersehen konnte (Wolff in Klang[2] VI 74 bei Anm 3; Ehrenzweig Schuldverhältnisse[2] § 401 II 680; in diesem Sinne auch Haager in BGB-RGRK[11] Anm 4 zu § 827, II/2, 1358); es gilt vielmehr der Satz:Bei dieser Beweislage ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden dennoch nicht anrechnen lassen, weil er wegen eigener starker Trunkenheit zur Beurteilung der Alkoholisierung des Zweitbeklagten außerstande war, verfehlt ist. Mit Recht hielt vielmehr das Berufungsgericht die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB, wonach derjenige, der sich aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung versetzt hat, auch den in diesem Zustand verursachten Schaden seinem Verschulden zuzuschreiben hat, auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB gilt nämlich insbesondere auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeiführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Wolff in Klangs Kommentar[2] zu Paragraph 1307, ABGB bei Anmerkung 2 römisch sechs 74; Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse[2], Paragraph 401, römisch zwei 680). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt hiebei in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich, so daß es nicht erforderlich ist, daß er den im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführten Schaden im einzelnen auch vorhersehen konnte (Wolff in Klang[2] römisch sechs 74 bei Anmerkung 3; Ehrenzweig Schuldverhältnisse[2] Paragraph 401, römisch zwei 680; in diesem Sinne auch Haager in BGB-RGRK[11] Anmerkung 4 zu Paragraph 827,, II/2, 1358); es gilt vielmehr der Satz:
"Was man trunken tut, muß man nüchtern büßen" (Ehrenzweig a a O Fußnote 8). Der § 1307 ABGB ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 37/90), auch auf den Geschädigten selbst anzuwenden, der in betrunkenem Zustand den ihm zugefügten Schaden mitverursachte. Auch den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außerstande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftwagens anvertrauen darf, trifft damit ein Mitverschulden an dem ihm zustoßenden Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde (in diesem Sinne RG NJW 1936, 2065; Reimer Schmidt in Soergel - Siebert Kommz BGB[10] Anm 35 zu § 254, 2, 202; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[10] 576, Anm 1273). Dieses Mitverschulden müßte sich der Geschädigte nur dann nicht anrechnen lassen, wenn ihn an der Herbeiführung der Trunkenheit kein Verschulden träfe, was z B der Fall wäre, wenn er die berauschende Eigenschaft des Getränks nicht gekannt oder es über ärztliche Verschreibung zu sich genommen hätte (Engelmann in Staudinger Komm z BGB[9] Anm 2 zu § 827, II/3, 1844) oder ihm der Alkohol von anderen eingeflößt worden wäre (Wussow Unfallhaftpflichtrecht[10] 124, Anm 297). Solche Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger muß sich dann aber jenes Mitverschulden anrechnen lassen, das ihm anzurechnen wäre, wenn er sich nüchtern dem erkennbar infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Zweitbeklagten als Kraftfahrzeuglenker anvertraut hätte. Eine Mitverschuldensquote von einem Drittel ist unter diesen Umständen, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Ausspruch über das Feststellungsbegehren des Klägers entsprechend abgeändert und auch einen der Mitverschuldensquote entsprechenden Teil des Leistungsbegehrens abgewiesen."Was man trunken tut, muß man nüchtern büßen" (Ehrenzweig a a O Fußnote 8). Der Paragraph 1307, ABGB ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 37/90), auch auf den Geschädigten selbst anzuwenden, der in betrunkenem Zustand den ihm zugefügten Schaden mitverursachte. Auch den Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außerstande gesetzt hat nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftwagens anvertrauen darf, trifft damit ein Mitverschulden an dem ihm zustoßenden Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde (in diesem Sinne RG NJW 1936, 2065; Reimer Schmidt in Soergel - Siebert Kommz BGB[10] Anmerkung 35 zu Paragraph 254, 2, 202,; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[10] 576, Anmerkung 1273). Dieses Mitverschulden müßte sich der Geschädigte nur dann nicht anrechnen lassen, wenn ihn an der Herbeiführung der Trunkenheit kein Verschulden träfe, was z B der Fall wäre, wenn er die berauschende Eigenschaft des Getränks nicht gekannt oder es über ärztliche Verschreibung zu sich genommen hätte (Engelmann in Staudinger Komm z BGB[9] Anmerkung 2 zu Paragraph 827,, II/3, 1844) oder ihm der Alkohol von anderen eingeflößt worden wäre (Wussow Unfallhaftpflichtrecht[10] 124, Anmerkung 297). Solche Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger muß sich dann aber jenes Mitverschulden anrechnen lassen, das ihm anzurechnen wäre, wenn er sich nüchtern dem erkennbar infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Zweitbeklagten als Kraftfahrzeuglenker anvertraut hätte. Eine Mitverschuldensquote von einem Drittel ist unter diesen Umständen, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Ausspruch über das Feststellungsbegehren des Klägers entsprechend abgeändert und auch einen der Mitverschuldensquote entsprechenden Teil des Leistungsbegehrens abgewiesen.