Aus der Begründung:
Der Rekurs nimmt gegen den zweiten Aufhebungsgrund des Berufungsgerichtes Stellung und setzt der Rechtsmeinung des Aufhebungsbeschlusses die auf Lehre und Rechtsprechung (Pisko in Klang's Kommentar zu § 1447 ABGB., SZ. II/133, SZ. IV/24, SZ. II/117) gegrundete Rechtsauffassung entgegen, derzufolge auf die Einwendung der Unerschwinglichkeit der Leistung vorliegendenfalls nicht eingegangen zu werden braucht.Der Rekurs nimmt gegen den zweiten Aufhebungsgrund des Berufungsgerichtes Stellung und setzt der Rechtsmeinung des Aufhebungsbeschlusses die auf Lehre und Rechtsprechung (Pisko in Klang's Kommentar zu Paragraph 1447, ABGB., SZ. II/133, SZ. IV/24, SZ. II/117) gegrundete Rechtsauffassung entgegen, derzufolge auf die Einwendung der Unerschwinglichkeit der Leistung vorliegendenfalls nicht eingegangen zu werden braucht.
In diesem Belange erachtet der Oberste Gerichtshof den Rekurs, wenn auch nicht aus den von ihm zum Ausdruck gebrachten Gründen, als berechtigt.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Prosperität des beklagten Unternehmens und insbesondere zu prüfen sei, ob diesem die vereinbarten Leistungen zumutbar und erschwinglich seien, kann nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine wertmäßig gesicherte Kaufpreisrestschuld. Die geschuldete Leistung besteht also in Geld. Geldleistungen können aber grundsätzlich niemals als "unerschwinglich" angesehen werden, weil die Erfüllung der Obligation weder rechtlich noch tatsächlich, weder objektiv noch auch nur für den Schuldner dauernd ausgeschlossen ist (Ehrenzweig, II/2, S. 348, Pisko in Klang's Kommentar, 1. Aufl., IV, S. 568, E.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Prosperität des beklagten Unternehmens und insbesondere zu prüfen sei, ob diesem die vereinbarten Leistungen zumutbar und erschwinglich seien, kann nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine wertmäßig gesicherte Kaufpreisrestschuld. Die geschuldete Leistung besteht also in Geld. Geldleistungen können aber grundsätzlich niemals als "unerschwinglich" angesehen werden, weil die Erfüllung der Obligation weder rechtlich noch tatsächlich, weder objektiv noch auch nur für den Schuldner dauernd ausgeschlossen ist (Ehrenzweig, II/2, S. 348, Pisko in Klang's Kommentar, 1. Aufl., römisch vier, S. 568, E.
v. 21. Dezember 1946, 1 Ob 346/46, ÖJZ. 1947, S. 350). Hiezu kommt noch folgendes: Die Parteien haben, indem sie eine Wertsicherungsklausel in den Vertrag aufnahmen, schon beim Vertragsabschluß nicht damit gerechnet, daß die Preise stabil bleiben werden; sie haben vielmehr ein Steigen oder Sinken der Preise in Betracht gezogen. Der Beklagte sagt selbst in seiner Parteienvernehmung "diese Klausel war so gedacht, damit der Sohn der Klägerin durch eine Inflation oder Ähnliches nicht zu Schaden kommt". Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann aber einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB. gleichgesetzt werden.v. 21. Dezember 1946, 1 Ob 346/46, ÖJZ. 1947, S. 350). Hiezu kommt noch folgendes: Die Parteien haben, indem sie eine Wertsicherungsklausel in den Vertrag aufnahmen, schon beim Vertragsabschluß nicht damit gerechnet, daß die Preise stabil bleiben werden; sie haben vielmehr ein Steigen oder Sinken der Preise in Betracht gezogen. Der Beklagte sagt selbst in seiner Parteienvernehmung "diese Klausel war so gedacht, damit der Sohn der Klägerin durch eine Inflation oder Ähnliches nicht zu Schaden kommt". Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann aber einer Unmöglichkeit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB. gleichgesetzt werden.
Insoweit der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes auch die Frage einer allfälligen Überprüfung der Vereinbarung aus dem Gesichtspunkt des § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. (§ 1 WucherV.) streift, ist hiezu zu bemerken, daß § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. objektiv ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses zur Voraussetzung hat und daß von Unerfahrenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann gesprochen werden kann, wenn infolge des Fehlens von Lebenserfahrung oder allgemeinen Geschäftskenntnissen der Vertragspartner verhindert war, seine Interessen beim Geschäftsabschluß gehörig zu wahren.Insoweit der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes auch die Frage einer allfälligen Überprüfung der Vereinbarung aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. (Paragraph eins, WucherV.) streift, ist hiezu zu bemerken, daß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. objektiv ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses zur Voraussetzung hat und daß von Unerfahrenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann gesprochen werden kann, wenn infolge des Fehlens von Lebenserfahrung oder allgemeinen Geschäftskenntnissen der Vertragspartner verhindert war, seine Interessen beim Geschäftsabschluß gehörig zu wahren.
Im Hinblick auf diese Rechtslage erscheint somit eine Erörterung über die vom Beklagten eingewendete Unmöglichkeit der Leistung infolge Unerschwinglichkeit in der Tat entbehrlich, ohne daß allerdings dieser Umstand dem Rekurs zu dem von ihm angestrebten Erfolg verhelfen könnte, da sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles aus anderen - hier nicht abgedruckten - Gründen nicht vermeiden läßt.
Zur Frage der Zulässigkeit der vereinbarten Wertsicherungsklausel bemerkt der Gerichtshof noch folgendes:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. E. v. 23. Mai 1949, 3 Ob 152/49, JBl. 1949, S. 476, v. 21. Dezember 1949, 1 Ob 203/49, u. v. 1. Februar 1950, 1 Ob 38/50), verstoßen Wertsicherungsklauseln an sich weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Nur soweit der Gesetzgeber Wertsicherungsklauseln ausdrücklich verboten hat, ist die Berücksichtigung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel unzulässig. Das Begehren einer Leistung, die für den Schuldner mit unverhältnismäßigen Opfern verbunden ist, verstößt an sich noch nicht gegen die guten Sitten und ist aus diesem Gründe noch nicht unzulässig.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat vergleiche E. v. 23. Mai 1949, 3 Ob 152/49, JBl. 1949, S. 476, v. 21. Dezember 1949, 1 Ob 203/49, u. v. 1. Februar 1950, 1 Ob 38/50), verstoßen Wertsicherungsklauseln an sich weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Nur soweit der Gesetzgeber Wertsicherungsklauseln ausdrücklich verboten hat, ist die Berücksichtigung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel unzulässig. Das Begehren einer Leistung, die für den Schuldner mit unverhältnismäßigen Opfern verbunden ist, verstößt an sich noch nicht gegen die guten Sitten und ist aus diesem Gründe noch nicht unzulässig.
Daß der im vorliegenden Falle vereinbarten Wertsicherungsklausel gesetzliche Vorschriften entgegenständen, die sie unwirksam machen würden, vermag auch der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen.
Ein allgemeines ausnahmsloses Verbot von Wertsicherungsklauseln besteht nur bei Versicherungsverträgen (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. März 1946, Z. 25.320-19/46, legalisiert durch das Gesetz BGBl. Nr. 124/49).Ein allgemeines ausnahmsloses Verbot von Wertsicherungsklauseln besteht nur bei Versicherungsverträgen (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. März 1946, Ziffer 25 Punkt 320 -, 19 /, 46,, legalisiert durch das Gesetz BGBl. Nr. 124/49).
Neben den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres vom 14. Juni 1948, Z. 75.153-11, und des Staatsamtes des Inneren vom 15. November 1945, Z. 47.961-11, mit denen sich der angefochtene Beschluß in durchaus zutreffender Weise auseinandersetzt, kommt auch den sonstigen preisrechtlichen Vorschriften keine Bedeutung für die gegenständlich vereinbarte Wertsicherung zu.Neben den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres vom 14. Juni 1948, Ziffer 75 Punkt 153 -, 11,, und des Staatsamtes des Inneren vom 15. November 1945, Ziffer 47 Punkt 961 -, 11,, mit denen sich der angefochtene Beschluß in durchaus zutreffender Weise auseinandersetzt, kommt auch den sonstigen preisrechtlichen Vorschriften keine Bedeutung für die gegenständlich vereinbarte Wertsicherung zu.
Die durch das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194/50, praktisch bedeutungslos gewordene Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen im Lande Österreich vom 29. März 1938, DRGBl. I S. 340, verbietet nur die Erhöhung von Preisen und Entgelten jeder Art, insbesondere für die Bedürfnisse des täglichen Lebens und Waren aller Art.Die durch das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 194/50, praktisch bedeutungslos gewordene Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen im Lande Österreich vom 29. März 1938, DRGBl. römisch eins S. 340, verbietet nur die Erhöhung von Preisen und Entgelten jeder Art, insbesondere für die Bedürfnisse des täglichen Lebens und Waren aller "Art".
Das Preisregelungsgesetz 1950, das sich zwar auf die Erzeugnisse eines Ziegelwerkes, wie Mauerziegel (Anlage B), und, sofern Grundstücke in Frage kommen, nur auf überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (Anlage A/II) bezieht, verbietet, wie sich aus dem Sinne des Gesetzes ergibt, nur "echte" Preiserhöhungen, die durch entsprechende Kontrollen und Strafsanktionen verhindert werden sollen.
Die Frage schließlich, ob die gegenständlich vereinbarte Wertsicherung mit Rücksicht darauf, daß auch nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildeten, auch noch einer besonderen Genehmigung durch die untere Verwaltungsbehörde als Preisbehörde bedurft hätte, ist unerheblich, weil der gegenständliche Vertrag, wie sich aus dem Genehmigungsvermerk vom 11. April 1947 ergibt, von der Grundverkehrskommission ohne Einschränkung genehmigt wurde. Die Prüfung der Frage, ob die Grundverkehrskommission hiebei etwa die ihr durch § 3 der Grundverkehrsnovelle 1946, BGBl. Nr. 123/46, als Preisbehörde eingeräumte Kompetenz überschritten hat, steht dem Gericht nicht zu.Die Frage schließlich, ob die gegenständlich vereinbarte Wertsicherung mit Rücksicht darauf, daß auch nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildeten, auch noch einer besonderen Genehmigung durch die untere Verwaltungsbehörde als Preisbehörde bedurft hätte, ist unerheblich, weil der gegenständliche Vertrag, wie sich aus dem Genehmigungsvermerk vom 11. April 1947 ergibt, von der Grundverkehrskommission ohne Einschränkung genehmigt wurde. Die Prüfung der Frage, ob die Grundverkehrskommission hiebei etwa die ihr durch Paragraph 3, der Grundverkehrsnovelle 1946, BGBl. Nr. 123/46, als Preisbehörde eingeräumte Kompetenz überschritten hat, steht dem Gericht nicht zu.