Begründung:
Am 9.6.1989 ereignete sich auf der Bundesstraße ***** in K***** ein Verkehrsunfall, an dem P***** A***** mit dem dem Kläger gehörigen Sattelschlepper samt Auflieger und die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen, bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz von S 68.972,95 s.A. an Frachtschäden mit der Begründung, die Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil sie ungeachtet des Nachfolgeverkehrs auf der Bundesstraße ein Umkehrmanöver vorgenommen habe. Eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch P***** A***** sei vernachlässigbar. Bereits im Vorprozeß zu 6 C 1392/89f des Bezirksgerichtes L***** sei das Alleinverschulden der Erstbeklagten festgestellt worden. Im Zuge des Verfahrens wurde der Zwischenantrag auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 9.6.1989 (hinsichtlich der Drittbeklagten beschränkt auf die Höhe der Haftpflichtsumme) gestellt. Dieser Antrag wurde mit dem Bestehen noch weiterer selbständiger Ansprüche aus dem Verkehrsunfall begründet.
Die Beklagten bestritten und brachten zum Unfall vor, die Erstbeklagte habe sich ordnungsgemäß zur Vornahme eines Linksabbiegemanövers eingeordnet. Nachdem sie wieder langsam angefahren sei, habe sie der mit überhöhter Geschwindigkeit nachkommende Lenker des Fahrzeuges des Klägers vorschriftswidrig überholt. Mangels Parteienidentität habe der von der klagenden Partei zitierte Vorprozeß keine Bedeutung für diesen Rechtsstreit, der Zwischenantrag auf Feststellung sei unzulässig.
Das Erstgericht entschied über den Zwischenantrag auf Feststellung mit Zwischenurteil, indem es die Haftung der Beklagten (hinsichtlich der drittbeklagten Partei beschränkt auf die Haftpflichtsumme) gegenüber dem Kläger im Ausmaß von 75 % aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 9.6.1989 aussprach; das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung für weitere 25 % aller Ansprüche wurde abgewiesen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Bundesstraße ***** verläuft im Unfallsbereich als Freilandstraße annähernd in Ost-West-Richtung. Im unmittelbaren Unfallsbereich mündet aus Richtung Süden eine Zufahrtsstraße ein. Um ein Einbiegen in diese Straße zu ermöglichen, ist auf der Bundesstraße ein Linksabbiegestreifen für die Fahrtrichtung von Osten nach Westen angelegt. Die nördliche und südliche Randlinie der Bundesstraße ist im unmittelbaren Unfallsbereich als weiße, unterbrochene Begrenzungslinie ausgeführt, die den nördlich anschließenden asphaltierten Parkplatz vor einem Gasthaus und den südlich befindlichen Parkplatz im Bereich eines Kioskes und die Zufahrtsstraße abgrenzen. Die Bundesstraße beschreibt in Richtung von Osten nach Westen eine langgesteckte Rechtskurve; in Anfahrtsrichtung der unfallsbeteiligten Fahrzeuge aus Osten ist die spätere Unfallsstelle aus einer Entfernung von 150 m direkt einsehbar. Im Unfallsbereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verfügt sowie ein Überholverbot. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Dunkelheit, die Fahrbahn war trocken.
Die Erstbeklagte fuhr gegen 3,50 Uhr von St.M***** kommend in Richtung K*****. Da sie etwas vergessen hatte, wollte sie mit ihrem Fahrzeug umdrehen und zurückfahren. P***** A***** fuhr mit dem Fahrzeug des Klägers in der gleichen Richtung mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h, wobei er zu dem vor ihm fahrenden Reisebus einen Tiefenabstand von 60 m einhielt. Da der Reisebus bremste, reduzierte auch A***** die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf 81,5 km/h, wodurch sich der Tiefenabstand zum Bus auf etwa 30 m verringerte. Als A***** bemerkte, daß der Reisebus plötzlich nach rechts ausgelenkt wurde, bremste er stark. In einer Position von 49,5 m (Front des Beklagtenfahrzeuges) sah er vor sich auf der Bundesstraße das Beklagtenfahrzeug in einer Stellung senkrecht zur Fahrbahnlängsachse der Bundesstraße. Er faßte unverzüglich den Entschluß, nach links auszulenken, weil er befürchtete, sonst frontal gegen die Längsseite des Beklagtenfahrzeuges zu stoßen. Die Erstbeklagte fuhr vom Abstellplatz nördlich der Bundesstraße in die Bundesstraße ein und versuchte diese in einem Winkel von etwa 70 Grad, somit senkrecht zur Fahrbahnlängsachse, zu queren. Sie stieß mit dem linken vorderen Frontbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h in einem Bereich von 1 bis 8 m hinter der Front gegen die rechte Seitenflanke des Fahrzeuges des Klägers. Nach der Kollision stürzte das Sattelkraftfahrzeug des Klägers über eine Böschung. Auch dann, wenn der Lenker des Fahrzeuges des Klägers die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte, wäre es zum Zusammenstoß gekommen. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit zwischen 77 und 78 km/h wäre allerdings das Sattelkraftfahrzeug des Klägers nicht abgestürzt; in diesem Falle wären am Klagsfahrzeug nur geringe Streifspuren entstanden.
Das Erstgericht gründete diese Feststellungen auf die Ergebnisse des Vorprozesses 6 C 1392/89f und hielt nach Verlesung von Akten nur eine ergänzende Befragung des Sachverständigen für nötig.
In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, daß die Erstbeklagte den Vorrang des Fahrzeuges des Klägers verletzt habe, doch müsse sich der Kläger eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch seinen Lenker anrechnen lassen; eine Schadensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten sei angemessen. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei zulässig, weil so eine präjudizielle Klärung des Anspruchsgrundes möglich sei und weitere Schadenersatzforderungen im Raum stünden.
Den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung bekämpfte der Kläger, den klagsstattgebenden bekämpften die Beklagten.
Der Berufung des Klägers wurde nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich seiner Abweisung als Teilzwischenurteil bestätigt. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Der Berufung der Beklagten hingegen wurde Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Mit Berichtigungsbeschluß vom 22.7.1993 wurde ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.
Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung, weil aus dem klagsgegenständlichen Unfall bereits weitere Rechtsstreite anhängig seien, sodaß das besondere Rechtsschutzinteresse der über den konkreten Rechtsstreit hinausreichenden Wirkungen vorliege.
Auch dann, wenn ein Teil des Rechtsanspruches bereits mit Leistungsklage geltend gemacht werden könne, sei ein Zwischenantrag auf Feststellung zulässig.
Die von den beklagten Parteien geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens bejahte das Berufungsgericht, weil die Abweisung der Beweisanträge die abstrakte Eignung hatte, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Eine Bindungswirkung der Ergebnisse des Vorprozesses komme mangels Parteienidentität nicht in Frage. Bei dem zitierten Vorprozeß (6 C 1392/89f des Erstgerichtes) handle es sich um eine Klage des hier Zweitbeklagten gegen den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs. Auch § 281a ZPO sei mangels Parteienidentität nicht anwendbar. Da die von den Beklagten gestellten Beweisanträge zu einem relevanten Beweisthema gestellt wurden, der Vorprozeß keine Bindungswirkung entfalten konnte und auch die Voraussetzungen des § 281a ZPO fehlten, laufe die Ablehnung der angebotenen Beweismittel auf eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung hinaus.Die von den beklagten Parteien geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens bejahte das Berufungsgericht, weil die Abweisung der Beweisanträge die abstrakte Eignung hatte, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Eine Bindungswirkung der Ergebnisse des Vorprozesses komme mangels Parteienidentität nicht in Frage. Bei dem zitierten Vorprozeß (6 C 1392/89f des Erstgerichtes) handle es sich um eine Klage des hier Zweitbeklagten gegen den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs. Auch Paragraph 281 a, ZPO sei mangels Parteienidentität nicht anwendbar. Da die von den Beklagten gestellten Beweisanträge zu einem relevanten Beweisthema gestellt wurden, der Vorprozeß keine Bindungswirkung entfalten konnte und auch die Voraussetzungen des Paragraph 281 a, ZPO fehlten, laufe die Ablehnung der angebotenen Beweismittel auf eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung hinaus.
Zur Berufung der klagenden Partei vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß diese allein eine Rechtsrüge erhoben habe, von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen sei. Davon ausgehend erweise sich aber die Rechtsrüge als nicht berechtigt, weil der Lenker des Fahrzeuges des Klägers die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 % überschritten habe. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hingegen wäre das Fahrzeuge nicht über die Böschung gestürzt. Der Beweis, daß der Schaden auch bei vorschriftsgemäßem Verhalten eingetreten wäre, sei dem Kläger mißlungen, weil ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung das Fahrzeug nicht über die Böschung gestürzt und deshalb der Schaden an der Ladung geringer ausgefallen wäre. Die vom Erstgericht gemäß § 11 EKHG vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten sei zutreffend.Zur Berufung der klagenden Partei vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß diese allein eine Rechtsrüge erhoben habe, von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen sei. Davon ausgehend erweise sich aber die Rechtsrüge als nicht berechtigt, weil der Lenker des Fahrzeuges des Klägers die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 % überschritten habe. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hingegen wäre das Fahrzeuge nicht über die Böschung gestürzt. Der Beweis, daß der Schaden auch bei vorschriftsgemäßem Verhalten eingetreten wäre, sei dem Kläger mißlungen, weil ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung das Fahrzeug nicht über die Böschung gestürzt und deshalb der Schaden an der Ladung geringer ausgefallen wäre. Die vom Erstgericht gemäß Paragraph 11, EKHG vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten sei zutreffend.
Die Revision und der Rekurs seien zulässig, weil Rechtsfragen des Verfahrensrechtes, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zukomme, gegeben seien.Die Revision und der Rekurs seien zulässig, weil Rechtsfragen des Verfahrensrechtes, denen erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme, gegeben seien.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erhob der Kläger Revision, gegen den aufhebenden Teil Rekurs. In der Revision wird beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Rekurs wird beantragt, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Erstgerichtes keine Folge zu geben; auch hier wird hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Rechtsmittelgründe werden jeweils Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Zur Revision gegen die Klagsabweisung:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).