Entscheidungsgründe:
Am 23. 12. 2003 gegen 21.14 Uhr fuhr Halina K***** mit ihrem polnischen PKW auf der Westautobahn A1 von Salzburg kommend Richtung Linz. Auf Höhe der Rampe 4 zur A7 bei Rampenkilometer 0,85 geriet ihr PKW infolge einer für die herrschenden glatten Fahrbahnverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit ins Rutschen, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend außerhalb der Fahrbahn im Straßengraben knapp neben dem Pannenstreifen an diesen angrenzend zum Liegen. Mehrere nachfolgende PKW-Lenker hielten daraufhin am Pannenstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung an, und zwar Alexander E*****, Erich A***** und Birgit W*****. Alle diese Personen (samt Beifahrern) waren zu diesem Zwecke ausgestiegen. Einzelne sicherten die Unfallstelle mit dem Pannendreieck ab, andere verständigten die Feuerwehr bzw gingen zum verunfallten PKW der Halina K*****, um Hilfe zu leisten, wobei sich sämtliche Personen auf dem Pannenstreifen befanden.
Zur gleichen Zeit näherte sich der Versicherungsnehmer der Klägerin, Roman R*****, mit ca 90 km/h der Unfallstelle. Während eines Überholmanövers zu Beginn der Rampe 4, wofür er „entsprechend" beschleunigt hatte, wobei die genaue Geschwindigkeit nicht erwiesen ist, geriet er ebenfalls aufgrund der bestehenden Eisglätte in Verbindung mit seiner eingehaltenen überhöhten Geschwindigkeit ins Schleudern, konnte das Fahrzeug nicht mehr richtungsbeibehaltend stabilisieren und kollidierte sich drehend zunächst mit dem PKW des Erich A***** und anschließend mit mehreren auf dem Pannenstreifen befindlichen Personen, die großteils schwer verletzt wurden.
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer des PKWs des Roman R***** hat in der Folge Schadenersatzleistungen an diese Geschädigten erbracht, die sie mit der am 18. 5. 2006 eingebrachten Klage in Höhe von einem Drittel = 19.761,62 EUR sA vom beklagten Versicherungsverband ersetzt verlangt; darüber hinaus erhob sie in Höhe dieser Haftungsquote auch ein Feststellungsbegehren.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach mit der wesentlichen Begründung, dass es am Ursachenzusammenhang und an der Adäquanz fehle. Vom erstverunfallten polnischen Fahrzeug sei keine Betriebsgefahr ausgegangen und treffe deren Lenkerin auch kein Verschulden; deren PKW sei nicht auf der Fahrbahn der Autobahn zum Liegen gekommen. Der Klägerin mangle es an der Aktivlegitimation.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil die Klagsforderung hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass gemäß § 1295 ABGB der Regressanspruch bei annähernd gleichem Verschulden und gegebenem adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bestehe. Wäre der Erstunfall nicht passiert, wären am Pannenstreifen keine PKWs abgestellt gewesen und hätten sich dort auch die Helfer nicht befunden, sodass diese (sowie der PKW des Erich A*****) auch nicht erfasst worden wären. Eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände liege nicht vor, da generell damit gerechnet werden müsse, dass am Pannenstreifen PKWs abgestellt seien und sich dort Personen aufhielten, um einer anderen Person Hilfe zu leisten.Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil die Klagsforderung hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass gemäß Paragraph 1295, ABGB der Regressanspruch bei annähernd gleichem Verschulden und gegebenem adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bestehe. Wäre der Erstunfall nicht passiert, wären am Pannenstreifen keine PKWs abgestellt gewesen und hätten sich dort auch die Helfer nicht befunden, sodass diese (sowie der PKW des Erich A*****) auch nicht erfasst worden wären. Eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände liege nicht vor, da generell damit gerechnet werden müsse, dass am Pannenstreifen PKWs abgestellt seien und sich dort Personen aufhielten, um einer anderen Person Hilfe zu leisten.
Das Berufungsgericht gab der ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision (zufolge fehlender Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung) nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht bejahte den Adäquanzzusammenhang - selbst wenn die Personen (wie die Berufungswerberin insoweit von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts abweichend unterstelle) außerhalb des Pannenstreifens im Straßengraben oder in der Wiese gestanden wären und R***** sie dort angefahren hätte. Die polnische Lenkerin habe nämlich gegen § 20 Abs 1 StVO verstoßen und damit ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB verletzt; der Schutzzweck liege jedenfalls auch darin, ein Abkommen von der Fahrbahn zu vermeiden. Wer als PKW-Lenker nach einem Fahrfehler im Straßengraben auf dem Dach zu liegen käme, müsse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch damit rechnen, dass nachkommende Lenker anhalten und aussteigen, um die Situation zu erkunden und die gebotene (sowie nach § 95 StGB auch strafrechtlich sanktionierte) Hilfe zu leisten; soweit diese Unfallhelfer dadurch in eine Gefahr geraten seien, habe die Erstunfalllenkerin daher auch diese Gefahr adäquat herbeigeführt.Das Berufungsgericht gab der ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision (zufolge fehlender Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung) nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht bejahte den Adäquanzzusammenhang - selbst wenn die Personen (wie die Berufungswerberin insoweit von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts abweichend unterstelle) außerhalb des Pannenstreifens im Straßengraben oder in der Wiese gestanden wären und R***** sie dort angefahren hätte. Die polnische Lenkerin habe nämlich gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO verstoßen und damit ein Schutzgesetz nach Paragraph 1311, ABGB verletzt; der Schutzzweck liege jedenfalls auch darin, ein Abkommen von der Fahrbahn zu vermeiden. Wer als PKW-Lenker nach einem Fahrfehler im Straßengraben auf dem Dach zu liegen käme, müsse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch damit rechnen, dass nachkommende Lenker anhalten und aussteigen, um die Situation zu erkunden und die gebotene (sowie nach Paragraph 95, StGB auch strafrechtlich sanktionierte) Hilfe zu leisten; soweit diese Unfallhelfer dadurch in eine Gefahr geraten seien, habe die Erstunfalllenkerin daher auch diese Gefahr adäquat herbeigeführt.
Hiegegen erhob die beklagte Partei einen Abänderungsantrag nach § 508 ZPO sowie eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte ordentliche Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Hiegegen erhob die beklagte Partei einen Abänderungsantrag nach Paragraph 508, ZPO sowie eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte ordentliche Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Nichtzulassungsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde, wie dies der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 15/05b in einem ähnlichen Fall getan habe, wobei jedoch ein Sachverhaltsunterschied dahingehend bestehe, dass sich dort der Retter selbst geschädigt habe, während im hier zu beurteilenden Fall die Retter durch einen Dritten geschädigt worden seien.
Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.