Rechtssatz RS0123408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123408
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Veranlasst der Umstand, dass ein PKW-Lenker nach einem Fahrfehler mit dem PKW im Straßengraben auf dem Dach zu liegen kommt die Insassen der unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge dazu, nicht nur am Pannenstreifen anzuhalten, sondern auch auszusteigen und Maßnahmen zur Hilfeleistung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu ergreifen, dann liegt eine derartige Hilfeleistung (vgl § 95 StGB, § 4 Abs 3 und 4 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO) ebenso wenig außerhalb jeder Lebenserfahrung wie eine nachfolgende weitere von den gleichen widrigen Verkehrsverhältnissen (eisig-glatte Fahrbahn iVm einem entsprechenden Fahrfehler) ausgelöste Kollision sowohl mit einem der dort anlässlich der Hilfeleistung abgestellten PKWs als auch mit den zum Zwecke der Hilfeleistung ausgestiegenen und sodann verletzten Insassen dieser Fahrzeuge. Auch die daraus resultierenden Sach- und Personenschäden sind adäquate Folge des verschuldeten Erstunfalls.Veranlasst der Umstand, dass ein PKW-Lenker nach einem Fahrfehler mit dem PKW im Straßengraben auf dem Dach zu liegen kommt die Insassen der unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge dazu, nicht nur am Pannenstreifen anzuhalten, sondern auch auszusteigen und Maßnahmen zur Hilfeleistung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu ergreifen, dann liegt eine derartige Hilfeleistung vergleiche Paragraph 95, StGB, Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO) ebenso wenig außerhalb jeder Lebenserfahrung wie eine nachfolgende weitere von den gleichen widrigen Verkehrsverhältnissen (eisig-glatte Fahrbahn in Verbindung mit einem entsprechenden Fahrfehler) ausgelöste Kollision sowohl mit einem der dort anlässlich der Hilfeleistung abgestellten PKWs als auch mit den zum Zwecke der Hilfeleistung ausgestiegenen und sodann verletzten Insassen dieser Fahrzeuge. Auch die daraus resultierenden Sach- und Personenschäden sind adäquate Folge des verschuldeten Erstunfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123408
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0020OB00043_08Z0000_002