Entscheidungsgründe:
Am 29. Februar 1980 verschuldete der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs mit dem Kennzeichen O 443.879 auf der A 1 bei Eugendorf bei Straßenkilometer 280070 einen Verkehrsunfall, bei welchem seine Mitfahrer Helmuth G*** und Andreas S*** erheblich verletzt wurden.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz ihrer Aufwendungen für Renten- und Heilungskosten von insgesamt zuletzt S 406.232,--, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin für alle Aufwendungen, die sie auf Grund dieses Unfalles nach dem Heeresversorgungsgesetz an G*** und S*** zu erbringen hat, soweit diese im Ersatzanspruch der Geschädigten unter Außerachtlassung des Forderungsübergangs Deckung finden, wobei überdies die Haftung der Zweitbeklagten auf die Haftungshöchstgrenze nach der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt ist. Sie brachte vor, Helmuth G*** sei seit 28. Juli 1980 bei der V***-Alpine Montage Gesellschaft mbH in Wels als technischer Angestellter beschäftigt. Durch die Unfallsbeschädigung seien seine Berufspläne insofern abgeändert worden, als er auf Auslandsbaustellen nicht einsatzfähig sei und nur im Innendienst verwendet werden könne. Sein Einkommen habe von 1980 bis 1982 zwischen S 9.866,-- und S 12.364,-- monatlich nett0 betragen, die Nettobezüge wären bei Auslandstätigkeiten in Algerien und Jordanien um etwa 240 %, in der DDR um etwa 190 % und bei Montage-Arbeiten im Inland um etwa 95 % höher gewesen. Daraus ergebe sich ein Deckungsfonds für die Leistungen der Klägerin im Leistungszeitraum. Andreas S*** wäre bis 31. März 1982 einem Erwerb als Ferialpraktikant bei der Post nachgegangen, dies sei unfallbedingt nicht möglich gewesen. Dieser Verdienstentgang übersteige die Rentenleistungen der Klägerin an ihn, das entgangene Einkommen wäre für den Unterhalt während des gesamten Studienzeitraumes erworben worden.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, für die Leistungen der Klägerin bestehe kein Deckungsfonds. G*** sei bereits ab 2. Juni 1980 wieder arbeitsfähig gewesen, habe aber vorerst 2 Monate Urlaub genommen und ab 1. August 1980 zu arbeiten begonnen. Es sei zwar richtig, daß er bei der V***-Alpine die Möglichkeit hätte, auch auf Auslandsbaustellen zu arbeiten, tatsächlich habe er aber nie die Absicht dazu gehabt. Hätte er dies gewollt, wäre er auch zur Durchführung von Auslandsarbeiten im Stande gewesen. Auch S*** habe keinerlei Verdienstentgang erlitten, da er durch den Unfall in seiner beabsichtigten beruflichen Laufbahn (Studium und dann Ausübung eines Berufes) in keiner Weise behindert sei. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren und dem Zahlungsbegehren mit S 71.452,-- s.A. statt; das Mehrbegehren von S 334.780,-- s.A. wurde abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Helmuth G*** erlitt eine Schädelprellung, eine Rißquetschwunde im Bereich der linken Stirn/Scheitelbeingegend, einen Bruch der linken Speiche an typischer Stelle, eine Milzzerreißung, eine Zerquetschung des Dünndarms, des aufsteigenden und absteigenden Dickdarmes sowie eine Zerreißung des großen Netzes und der Dünndarmlappen. Er befand sich bis 1. April 1980 in stationärer, danach in ambulanter Weiterbehandlung und vom 18. bis 20. Mai 1980 zur Metallentfernung aus der linken Speiche neuerlich in stationärer Behandlung. Bei den schweren Verletzungen im gesamten Darmbereich handelt es sich bei den dadurch notwendig gewordenen Eingriffen um eine so schwerwiegende Schwächung des gesamten Verdauungsbereiches im Darm, daß diese von älteren Verletzten oft nicht überlebt wird. Insgesamt lag ein sogenanntes schweres Polytrauma vor, also ein Zusammentreffen vieler schwerer Verletzungen. Nach der Bauchoperation leidet G*** fallweise an plötzlichem Stuhldrang und bei Witterungsumschwung an ziehenden Beschwerden im Bereich des Bauches und im Bereich des linken Handgelenkes. Weiters verblieb eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung im linken Handgelenk und eine ausgedehnte Narbe im Bauchbereich. Daraus besteht insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 20 % auf Dauer. Andreas S*** erlitt einen doppelten Bruch des rechten Oberschenkelknochens und einen Sprung im Bereich des rechten Schenkelhalses, einen offenen Bruch des linken Unterschenkels, eine schwere Prellung im Bereich des rechten Vorfußes und eine Rißquetschwunde im Bereich des Kinns. Auch bei ihm lag ein sogenanntes Polytrauma mit einem schweren Unfallschock vor. Bei Klagseinbringung bestand bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 %, auf Dauer eine solche von 10 %. Insbesonders wegen der geringgradigen Beinverkürzung ist bei ihm nicht auszuschließen, daß es in späteren Jahren deswegen zu leichten Beschwerden und damit zu einem weiteren Heilungskostenaufwand, insbesondere durch physikalische Therapie, Massagen und Lockerungen kommt. G*** und S*** leisteten vom 1. Oktober 1979 bis 31. Mai 1980 ihren ordentlichen Präsenzdienst beim(Österreichischen Bundesheer ab. Die Klägerin erbrachte an beide Verletzten Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) und zwar:
Helmuth G*** erhielt für Mai 1980 eine Rente im Ausmaß von 60 %, von Juni 1980 bis einschließlich März 1985 eine solche im Ausmaß von 50 % und ab April 1985 fortlaufend eine solche im Ausmaß von 40 %. Dabei handelt es sich um folgende monatliche Zahlungen, wobei jahresweise die Monate jeweils fortlaufend angeführt sind:
1980: S 7.352,--, S 4.878,--, S 5.000,--,
S 3.063,--, S 3.063,--, S 3.063,--,
S 6.126,--, S 3.063,-- = S 35.608,--;
1981: S 3.063,--, S 3.063,--, S 3.063,--, S 3.063,--,
S 6.738,--, S 3.369,--, S 3.369,--, S 3.369,--,
S 4.204,--, S 4.204,--, S 8.408,--, S 4.204,--,
= S 50.117,--;
1982: S 4.204,--, S 4.204,--, S 4.204,--, S 4.204,--,
S 8.408,--, S 4.204,--, S 4.204,--, S 4.204,--,
S 4.204,--, S 4.204,--, S 8.408,--, S 4.204,--,
= S 58.856,--;
1983: S 4.204,--, S 4.024,--, S 4.204,--, S 4.204,--,
S 8.408,--, S 4.204,--, S 4.204,--, S 4.204,--,
S 5.095,--, S 5.095,--, S 10.190,--, S 5.095,--,
= S 63.311,--;
1984: S 5.095,--, S 6.106,--, S 6.106,--, S 6.615,--,
S 13.230,--, S 6.615,--, S 6.615,--, S 6.615,--,
S 6.615,--, S 6.615,--, S 13.230,--, S 6.615,--,
7 = S 90.072,--;
1985: S 6.615,--, S 6.615,--, S 6.615,--, S 3.392,--,
S 6.784,--, S 3.392,--, S 3.392,--, S 3.392,--,
S 3.392,--, S 3.392,--, S 6.784,--, S 3.392,--,
= S 57.157,--;
1986: S 3.511,--, S 3.511,-- = S 7.022,--;
Gesamtrentenleistung bis 28. Februar 1986 daher S 362.143,--. Helmuth G*** hatte gegen die Minderung der Beschädigtenrente von 50 auf 40 % Berufung an die Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung erhoben, doch wurde dieser mit Bescheid vom 25. Jänner 1985, Zahl 941109/9-9/84, keine Folge gegeben.
Andreas S*** erhielt bis einschließlich 31. März 1982 eine 40 %ige Beschädigtenrente ausbezahlt. Gegen die Einstellung derselben erhob er ebenfalls Berufung an die Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, doch wurde der Berufung mit Bescheid vom 17. Februar 1984, Zahl 941062/1-9/84 keine Folge gegeben. Die Rentenleistungen hatten, beginnend mit April 1980 folgendes Ausmaß:
1980: monatlich S 1.055,--, jedoch im Mai und November
S 2.110,--, S 11.605,--
1981: monatlich S 1.109,--, jedoch im Mai und November
S 2.218,--, S 15.526,--;
1982: Jänner bis März monatlich S 1.167,--
S 3.501,--
Gesamtrentenleistung S 30.632,--.
Darüber hinaus wurden der Klägerin nachfolgende Heilungskosten für Andreas S*** in Rechnung gestellt, die von den Beklagten bislang noch nicht beglichen wurden:
Pflegegebühren Unfallkrankenhaus Salzburg
28. Mai bis 30. Mai 1980 S 1.761,--
12. November bis 19. November 1980 S 4.696,--
22. März bis 31. März 1982 S 7.000,--
S 13.457,--.
Helmuth G*** hatte vor Antritt seines Präsenzdienstes die Reifeprüfung einer Höheren Technischen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, abgelegt und die Absicht gehabt, eine Beschäftigung bei der Firma F*** anzutreten, die es ihm ermöglicht hätte, auf einer Auslandsbaustelle im Irak tätig zu sein. Durch den Einberufungsbefehl war dieser Berufsantritt aber nicht möglich. Am 9. Februar 1980 lernte G*** seine spätere Ehefrau kennen, welche er am 23. Mai 1981 ehelichte. Aus der Ehe ist am 22. September 1981 ein Kind geboren.
Andreas S*** hatte vor Beginn seines ordentlichen Präsenzdienstes die Reifeprüfung abgelegt und plante, an der Universität ein Studium zur Erlangung des Lehramtes für Deutsch und Sport zu beginnen. Ab dem Wintersemester 1980/1981 begann er mit dem Deutschstudium, konnte wegen der Unfallsfolgen aber erst mit dem Wintersemester 1982/1983 das Studium der Leibesübungen beginnen. Aus Gründen, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, wechselte S*** aber von der Universität auf die Pädagogische Akademie. Aus medizinischen Gründen war S*** ebenfalls erst ab dem Wintersemester 1982/1983 wegen der Unfallsfolgen eine sportlichen Betätigung möglich. Seit 1978 arbeitete Andreas S*** als Praktikant bei der Post mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von S 7.000,--. Ab Studienbeginn hatte er die Absicht, im Sommer zwei Monate und in den Semesterferien ein Monat zu arbeiten. Wegen der medizinischen Unfallsfolgen ist diese Verdienstmöglichkeit zu folgenden Zeiten nicht gegeben gewesen: Ab Ende des Präsenzdienstes Ende Mai 1980 bis Ende September 1980, 1981 konnte er nur im Sommer und nur einen Monat arbeiten und 1982 verlor er wegen der Metallteilentfernung im Februar 1982 diesen Arbeitsmonat. Mit diesen Einkünften als Ferialpraktikant hätte Andreas S*** sein Auskommen auch in der übrigen Zeit gedeckt. Er hat 1980 einen Einkommensverlust von S 28.000,-- erlitten, 1981 einen solchen von S 14.000,-- und 1982 von S 7.000,--. Nach Ende des ordentlichen Präsenzdienstes mit Ablauf des Mai 1980 ging G*** im Juni und Juli 1980 keiner Arbeit nach, weil er sich nach den Unfallverletzungen dazu nicht in der Lage fühlte. Mit August 1980 begann er dann bei der V***-Alpine Montage Gesellschaft mbH in Wels (VAM) zu arbeiten und ist nach Verleihung der Standesbezeichnung Ingenieur seit 1. Februar 1984 in die Verwendungsgruppe IV/O im Rahmen des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie umgestuft worden. Seit etwa 1 1/2 Jahren übt er die Tätigkeit eines Montageabwicklungssachbearbeiters aus, was eine leitende Funktion darstellt. Bei der VAM bestehen und bestanden ständig Möglichkeiten, auf Auslandsbaustellen tätig zu sein. Seit Eintritt des Helmuth G*** bestand durchgehend eine Auslandsverwendungsmöglichkeit auf Baustellen in der DDR, bis Februar 1983 in Algerien, von September 1980 bis Juni 1982 in Jordanien und ab Frühjahr 1983 in Papua-Neuguinea. Inlandsbaustellen bestanden nicht so durchgehend, jedoch jedenfalls etwa 1982 durch 1 1/2 Jahre bei der T***, 1984 durch 1 Jahr bei der N*** P***, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei der Ö*** M*** und Mitte 1982 in Böckstein, woAndreas S*** hatte vor Beginn seines ordentlichen Präsenzdienstes die Reifeprüfung abgelegt und plante, an der Universität ein Studium zur Erlangung des Lehramtes für Deutsch und Sport zu beginnen. Ab dem Wintersemester 1980 aus 1981, begann er mit dem Deutschstudium, konnte wegen der Unfallsfolgen aber erst mit dem Wintersemester 1982 aus 1983, das Studium der Leibesübungen beginnen. Aus Gründen, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, wechselte S*** aber von der Universität auf die Pädagogische Akademie. Aus medizinischen Gründen war S*** ebenfalls erst ab dem Wintersemester 1982 aus 1983, wegen der Unfallsfolgen eine sportlichen Betätigung möglich. Seit 1978 arbeitete Andreas S*** als Praktikant bei der Post mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von S 7.000,--. Ab Studienbeginn hatte er die Absicht, im Sommer zwei Monate und in den Semesterferien ein Monat zu arbeiten. Wegen der medizinischen Unfallsfolgen ist diese Verdienstmöglichkeit zu folgenden Zeiten nicht gegeben gewesen: Ab Ende des Präsenzdienstes Ende Mai 1980 bis Ende September 1980, 1981 konnte er nur im Sommer und nur einen Monat arbeiten und 1982 verlor er wegen der Metallteilentfernung im Februar 1982 diesen Arbeitsmonat. Mit diesen Einkünften als Ferialpraktikant hätte Andreas S*** sein Auskommen auch in der übrigen Zeit gedeckt. Er hat 1980 einen Einkommensverlust von S 28.000,-- erlitten, 1981 einen solchen von S 14.000,-- und 1982 von S 7.000,--. Nach Ende des ordentlichen Präsenzdienstes mit Ablauf des Mai 1980 ging G*** im Juni und Juli 1980 keiner Arbeit nach, weil er sich nach den Unfallverletzungen dazu nicht in der Lage fühlte. Mit August 1980 begann er dann bei der V***-Alpine Montage Gesellschaft mbH in Wels (VAM) zu arbeiten und ist nach Verleihung der Standesbezeichnung Ingenieur seit 1. Februar 1984 in die Verwendungsgruppe IV/O im Rahmen des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie umgestuft worden. Seit etwa 1 1/2 Jahren übt er die Tätigkeit eines Montageabwicklungssachbearbeiters aus, was eine leitende Funktion darstellt. Bei der VAM bestehen und bestanden ständig Möglichkeiten, auf Auslandsbaustellen tätig zu sein. Seit Eintritt des Helmuth G*** bestand durchgehend eine Auslandsverwendungsmöglichkeit auf Baustellen in der DDR, bis Februar 1983 in Algerien, von September 1980 bis Juni 1982 in Jordanien und ab Frühjahr 1983 in Papua-Neuguinea. Inlandsbaustellen bestanden nicht so durchgehend, jedoch jedenfalls etwa 1982 durch 1 1/2 Jahre bei der T***, 1984 durch 1 Jahr bei der N*** P***, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei der Ö*** M*** und Mitte 1982 in Böckstein, wo
G*** tatsächlich einen Obermonteur vertreten hat.
Auf Inlandsbaustellen ist gegenüber dem Innendienst bei der VAM ein Mehreinkommen von etwa 95 % möglich, auf Auslandsbaustellen in der DDR ein Mehreinkommen von etwa 200 % und in Algerien und Jordanien von etwa 250 %, ebenso wie in Barbados oder Papua-Neuguinea. Bei den Baustellen in Jordanien, Algerien und der DDR handelt es sich um gut organisierte Großbaustellen, die auch in der Verpflegung europäischen Standard aufweisen.
Auf Grund der Unfallverletzungen war es für G*** durch etwa 1 Jahr, also bis Ende Februar 1981, unzumutbar, auf einer Auslandsbaustelle tätig zu sein. Ab dann bestand für ihn aus gesundheitlichen Gründen diese Möglichkeit bei der entsprechenden Ernährung, doch wäre die Ernährung in der DDR der inländischen Ernährung gleichzusetzen. Aus gesundheitlichen Gründen wäre daher Helmuth G*** ab 1. März 1981 in der Lage gewesen, in der DDR tätig zu sein. Er hat aber aus Gründen, die nicht mit den Unfallsfolgen zusammenhängen, auch ab diesem Zeitpunkt nicht um eine Auslandsverwendung bei seinem Dienstgeber ersucht, die ihm sowohl von seiner Ausbildung wie auch von seiner Qualifikation her möglich und von seinem Dienstgeber auch verschafft worden wäre. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Vorhandensein eines Deckungsfonds für die Rentenleistungen der Klägerin an G*** für den Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 29. Februar 1981, für welchen G*** unfallsbedingt an der Erzielung eines entsprechend höheren Einkommens gehindert gewesen sei. Die Einkünfte des Andreas S*** als Ferialpraktikant bzw. die diesbezüglichen Einkommensentgänge seien, wie dies einer Ferialpraxisarbeit entspreche, auf die gesamten Jahresmonate aufzuteilen. Damit betrage der monatliche Deckungsfonds 1980 S 2.333,--, 1981 S 1.167,-- und 1982 S 583,--. Darin fänden die monatlichen Rentenleistungen von 1980 einschließlich der Sonderzahlung November 1980, die monatlichen Rentenleistungen 1981, in den Sonderzahlungsmonaten Mai und November mit S 1.167,--, und die monatlichen Rentenleistungen 1982 mit S 583,-- Deckung, was einen Ersatzanspruch von S 23.613,-- ergebe.
Der Gesamtersatzanspruch betrage daher an Rentenleistung für Helmuth G*** S 34.382,--, für Andreas S*** S 23.613,--, und an Heilungskostenaufwand für Andreas S*** S 13.457,--. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, hingegen wurde der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile in seinem Leistungsausspruch dahin abgeändert, daß der Klägerin insgesamt S 22.329,50 s.A. zugesprochen wurden, das Mehrbegehren von insgesamt S 383.902,50 s.A. wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und traf nach Beweiswiederholung folgende ergänzende Feststellungen:
Daß Helmuth G*** unmittelbar nach Ablauf des Präsenzdienstes zu einem vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt liegenden Zeitpunkt eine seiner Schulbildung entsprechende Arbeit gefunden hätte, kann nach dem gewÄhnlichen Lauf der Dinge nicht angenommen werden. Auch kann nicht festgestellt werden, daß G*** bei gewÄhnlichem Lauf der Dinge ohne den Unfall bis Ende Februar 1981 auf einer Auslandsbaustelle gearbeitet hätte. Er hätte dazu zwar die Chance gehabt, üblicherweise werden aber die Bediensteten der VAM erst nach einer Tätigkeit von etwa 2 Jahren im Inland ins Ausland geschickt. Es ist daher nicht erwiesen, daß Helmuth G***, hätte er den Unfall nicht erlitten, mehr verdient hätte als er tatsächlich verdient hat. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß der Klägerin der Beweis, bei G*** wäre unfallsbedingt eine Verminderung der sonst sicher zu erwartenden Einkünfte eingetreten, nicht gelungen sei. Damit seien aber keine Ansprüche vom Geschädigten G*** auf die Klägerin übergegangen, welche sie von den Beklagten ersetzt erhalten könnte. Zuzustimmen sei auch der Ansicht der Rechtsrüge der Beklagten, daß zu Ermittlung des Deckungsfonds das Einkommen des Andreas S*** aus seiner Ferialtätigkeit nicht auf die übrigen Monate, in denen er keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgegangen wäre, aufgeteilt werden könne. Auszugehen sei von dem in Lehre und Rechtsprechung verankerten Grundsatz der kongruenten Deckung, wonach auch der Forderungsübergang nach § 332 ASVG nur dann und insoweit eintrete, als den erbrachten Sozialleistungen sowohl sachlich wie zeitlich entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatz gegenüberstehen. Bei der Ferialtätigkeit S*** handle es sich um kein durchgehendes Erwerbseinkommen mit wechselnd hohem Monatseinkommen, hier lägen genaue Zeiträume vor, in welchen der Zeuge gearbeitet hätte und unfallsbedingt nicht arbeiten konnte. Wie der Geschädigte selbst seine Gesamteinnahmen zweckmäßig verteile, sei nicht entscheidend. Zeitlich kongruent für die Rentenleistungen der Klägerin an S*** seien daher nur die Monate Juni, Juli, August und September 1980, Februar 1981 und 1 Monat im Sommer 1981, sowie der Februar 1982. Die Rentenleistungen für diese Zeiträume betrugen unter aliquoter Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 4.923,33 (1980), S 2.587,67 (1981) und S 1.361,50 (1982) insgesamt sohin S 8.872,50. Es sei daher das angefochtene Urteil dahin abzuändern gewesen, daß das Begehren auf Ersatz von an G*** geleisteten Renten zur Gänze, und das Begehren auf Ersatz von an S*** geleisteten Renten mit einem weiteren Betrag von S 14.740,50 abzuweisen gewesen sei. Gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von S 383.902,50 s.A.Daß Helmuth G*** unmittelbar nach Ablauf des Präsenzdienstes zu einem vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt liegenden Zeitpunkt eine seiner Schulbildung entsprechende Arbeit gefunden hätte, kann nach dem gewÄhnlichen Lauf der Dinge nicht angenommen werden. Auch kann nicht festgestellt werden, daß G*** bei gewÄhnlichem Lauf der Dinge ohne den Unfall bis Ende Februar 1981 auf einer Auslandsbaustelle gearbeitet hätte. Er hätte dazu zwar die Chance gehabt, üblicherweise werden aber die Bediensteten der VAM erst nach einer Tätigkeit von etwa 2 Jahren im Inland ins Ausland geschickt. Es ist daher nicht erwiesen, daß Helmuth G***, hätte er den Unfall nicht erlitten, mehr verdient hätte als er tatsächlich verdient hat. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß der Klägerin der Beweis, bei G*** wäre unfallsbedingt eine Verminderung der sonst sicher zu erwartenden Einkünfte eingetreten, nicht gelungen sei. Damit seien aber keine Ansprüche vom Geschädigten G*** auf die Klägerin übergegangen, welche sie von den Beklagten ersetzt erhalten könnte. Zuzustimmen sei auch der Ansicht der Rechtsrüge der Beklagten, daß zu Ermittlung des Deckungsfonds das Einkommen des Andreas S*** aus seiner Ferialtätigkeit nicht auf die übrigen Monate, in denen er keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgegangen wäre, aufgeteilt werden könne. Auszugehen sei von dem in Lehre und Rechtsprechung verankerten Grundsatz der kongruenten Deckung, wonach auch der Forderungsübergang nach Paragraph 332, ASVG nur dann und insoweit eintrete, als den erbrachten Sozialleistungen sowohl sachlich wie zeitlich entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatz gegenüberstehen. Bei der Ferialtätigkeit S*** handle es sich um kein durchgehendes Erwerbseinkommen mit wechselnd hohem Monatseinkommen, hier lägen genaue Zeiträume vor, in welchen der Zeuge gearbeitet hätte und unfallsbedingt nicht arbeiten konnte. Wie der Geschädigte selbst seine Gesamteinnahmen zweckmäßig verteile, sei nicht entscheidend. Zeitlich kongruent für die Rentenleistungen der Klägerin an S*** seien daher nur die Monate Juni, Juli, August und September 1980, Februar 1981 und 1 Monat im Sommer 1981, sowie der Februar 1982. Die Rentenleistungen für diese Zeiträume betrugen unter aliquoter Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 4.923,33 (1980), S 2.587,67 (1981) und S 1.361,50 (1982) insgesamt sohin S 8.872,50. Es sei daher das angefochtene Urteil dahin abzuändern gewesen, daß das Begehren auf Ersatz von an G*** geleisteten Renten zur Gänze, und das Begehren auf Ersatz von an S*** geleisteten Renten mit einem weiteren Betrag von S 14.740,50 abzuweisen gewesen sei. Gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von S 383.902,50 s.A.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.