Entscheidungsgründe:
Alois S***, der bei der klagenden Partei als Vertragsbediensteter beschäftigt war, erlitt am 9.2.1984 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Nicht strittig ist, daß den Verletzten ein Mitverschulden am Unfall von einem Viertel trifft und die beklagten Parteien für drei Viertel seines Schadens haften. Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die Legalzession des § 41 des Niederösterreichischen Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) Ersatz der dem Verletzten erbrachten Leistungen. Sie brachte vor, der Verletzte hätte in der Zeit vom 9.2.1984 bis 8.8.1984 (erste Periode) seine vollen Bezüge erhalten, und zwar insgesamt S 107.177. Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 25 % betrage der Deckungsfonds für diesen Zeitraum S 80.382,75. In der Zeit vom 9.8.1984 bis 6.2.1985 (zweite Periode) habe der Verletzte neben Leistungen der Gebietskrankenkasse 49 % seines Aktivbezuges erhalten, und zwar insgesamt S 55.872 (fiktiv hätte er in dieser Zeit S 107.492 bezogen, unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote S 80.619). Für die Zeit vom 9.2.1985 bis 31.7.1985 (dritte Periode) habe der Verletzte von der klagenden Partei einen Krankengeldzuschuß von S 29.999,66 erhalten. Aus dem Titel der Entgeltfortzahlung würden daher S 166.254,41 begehrt. Überdies habe der Verletzte in den Jahren 1984 und 1985 eine Urlaubsentschädigung von S 45.160 erhalten, unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote werden aus diesem Titel S 33.870 begehrt. Außerdem habe der Verletzte eine Abfertigung in der Höhe von S 101.712 erhalten, auch davon werden drei Viertel, somit S 76.284 begehrt. Schließlich habe er eine Sonderzahlung gemäß § 64 Abs. 6 lit. b LVBG von S 9.000 erhalten, 75 % davon machten S 6.750 aus. Die klagende Partei habe daher eine Forderung von insgesamt S 283.258,41 s.A. (richtig würde die Summe der begehrten Beträge S 283.158,41 ausmachen).Alois S***, der bei der klagenden Partei als Vertragsbediensteter beschäftigt war, erlitt am 9.2.1984 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Nicht strittig ist, daß den Verletzten ein Mitverschulden am Unfall von einem Viertel trifft und die beklagten Parteien für drei Viertel seines Schadens haften. Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die Legalzession des Paragraph 41, des Niederösterreichischen Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) Ersatz der dem Verletzten erbrachten Leistungen. Sie brachte vor, der Verletzte hätte in der Zeit vom 9.2.1984 bis 8.8.1984 (erste Periode) seine vollen Bezüge erhalten, und zwar insgesamt S 107.177. Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 25 % betrage der Deckungsfonds für diesen Zeitraum S 80.382,75. In der Zeit vom 9.8.1984 bis 6.2.1985 (zweite Periode) habe der Verletzte neben Leistungen der Gebietskrankenkasse 49 % seines Aktivbezuges erhalten, und zwar insgesamt S 55.872 (fiktiv hätte er in dieser Zeit S 107.492 bezogen, unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote S 80.619). Für die Zeit vom 9.2.1985 bis 31.7.1985 (dritte Periode) habe der Verletzte von der klagenden Partei einen Krankengeldzuschuß von S 29.999,66 erhalten. Aus dem Titel der Entgeltfortzahlung würden daher S 166.254,41 begehrt. Überdies habe der Verletzte in den Jahren 1984 und 1985 eine Urlaubsentschädigung von S 45.160 erhalten, unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote werden aus diesem Titel S 33.870 begehrt. Außerdem habe der Verletzte eine Abfertigung in der Höhe von S 101.712 erhalten, auch davon werden drei Viertel, somit S 76.284 begehrt. Schließlich habe er eine Sonderzahlung gemäß Paragraph 64, Absatz 6, Litera b, LVBG von S 9.000 erhalten, 75 % davon machten S 6.750 aus. Die klagende Partei habe daher eine Forderung von insgesamt S 283.258,41 s.A. (richtig würde die Summe der begehrten Beträge S 283.158,41 ausmachen).
Die Beklagten wendeten ein, bei Berechnung der fiktiven Bezüge müßte vom Nettoeinkommen ausgegangen werden, Forderungen auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung seien nicht auf die klagende Partei übergegangen. Infolge Zahlungen an Sozialversicherungsträger sei der Deckungsfonds weitgehend erschöpft.
Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 120.822,20 samt 4 % Zinsen seit 19.10.1987 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 162.436,21 s.A. wurde abgewiesen. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
In der ersten Periode bezahlte die klagende Partei dem Verletzten seine Bezüge in vollem Ausmaß weiter. Der Bruttobezug machte in dieser Zeit S 107.188,40 aus. Abzüglich der Sozialversicherung von S 16.185,70, des Wohnbauförderungsbeitrages von S 462,60, der Arbeiterkammerumlage von S 462,60 und der Lohnsteuer von S 12.136,90 ergibt sich ein Nettoeinkommen von S 77.940,60. Für die zweite Periode leistete die beklagte Partei dem Verletzten 49 % der Aktivbezüge, und zwar S 52.744,70, abzüglich Lohnsteuer von S 3.512, somit S 49.232,70 netto. In der dritten Periode erhielt der Verletzte von der klagenden Partei einen Krankengeldzuschuß von S 29.923,30. Bei voller Dienstverrichtung hätte der Verletzte in der zweiten und dritten Periode insgesamt S 215.746,10 brutto erhalten, abzüglich der Sozialversicherung von S 33.233,50, des Wohnbauförderungsbeitrages und der Arbeiterkammerumlage von je S 929,80 und der Lohnsteuer von S 26.130,60 hätte sich ein Nettobezug von S 154.522,40 ergeben. Die zweitbeklagte Partei bezahlte an Sozialversicherungsträger S 46.922,40 und S 14.747,04 (voller Ersatz für das an den Verletzten bezahlte Familien- und Krankengeld für die zweite Periode) sowie S 70.833 (für Versehrtenrente und Invaliditätspension für die Zeit vom 1.2.1985 bis 31.7.1985).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die klagende Partei könne nur das verlangen, was dem Verletzten auf Grund schadenersatzrechtlicher Ansprüche zustünde. Der mittelbare Schaden, der die klagende Partei durch den Unfall treffe, nämlich Abfindung und Urlaubsentschädigung, könne nicht verlangt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch beim Verdienstentgang vom Nettoschaden auszugehen, wobei Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung erst entstünden, zu berücksichtigen seien. Der Deckungsfonds für die erste Periode betrage S 58.455,45 (drei Viertel des Nettobezuges) zuzüglich S 3.000 Lohnsteuer, somit S 61.455,45. Der Deckungsfonds für die zweite Periode errechne sich mit 75 % des Nettobezuges von S 74.030, also S 55.552,50 zuzüglich S 2.000 Lohnsteuer. Der Deckungsfonds für die dritte Periode betrage 75 % von S 80.492 zuzüglich S 3.000 Lohnsteuer, somit S 63.369. Die an die Sozialversicherungsträger geleisteten Zahlungen könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im selben Verfahren geltend gemacht worden wären. Es könne nicht dem Gutdünken des Versicherers überlassen werden, welche Legalzessionare welche Beträge bekommen. Es scheine unbillig, wenn der klagenden Partei mehr als 75 % (wie es dem Mitverschuldensanteil entspreche) zugesprochen würden. Die klagende Partei habe daher Anspruch auf S 61.455,45 für die erste Periode, auf S 36.924 für die zweite Periode und S 22.442,75 für die dritte Periode, insgesamt somit auf S 120.822,20.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge. Das Ersturteil, welches im abweisenden Teil mit S 7.698,90 und im stattgebenden Teil mit S 61.455,45 je samt 4 % Zinsen seit 19.10.1987 als unangefochten unberührt blieb, wurde im abweisenden Teil im Ausmaß von S 78.376,95 samt 4 % Zinsen seit 19.10.1987 als Teilurteil bestätigt und im stattgebenden Teil im Ausmaß von S 59.366,75 samt 4 % Zinsen seit 19.10.1987 als Teilurteil dahin abgeändert, daß auch dieses Begehren abgewiesen wurde. Im weiteren abweisenden Teil im Ausmaß von S 76.284 samt Zinsen hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf.
Das Gericht zweiter Instanz führte aus, § 41 LVBG bestimme, daß nur dann, wenn der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen kann, dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in dem es an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Diese Vorschrift unterscheide sich von der Legalzessionsbestimmung des § 332 Abs. 1 ASVG lediglich insofern, als nach der erstgenannten Bestimmung Dienstgeber und Legalzessionar in einer Person zusammenfielen. In übrigen seien die Bestimmungen nahezu inhaltsgleich, sodaß die zu § 332 Abs. 1 ASVG entwickelte Judikatur auch hier Anwendung finden könne. Danach trete der Forderungsübergang nur dann und insoweit ein, als den erbrachten Sozialleistungen (hier Leistungen des Landes) entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstünden (Grundsatz der kongruenten Deckung). Habe Alois S*** auch nach seiner Kündigung mit Ablauf des 31.7.1985 einen unfallsbedingten Verdienstentgang, so stehe ihm auch für diese Zeit ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zu. Nach der Rechtsprechung diene die Abfertigung neben anderen Zielsetzungen unter anderem dazu, Vorsorge für die infolge der Lösung des Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit sowie eine Überbrückung für die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bedingte Schmälerung des Einkommens zu bieten. Dem Grundsatz der kongruenten Deckung wäre somit bei der Abfertigung Rechnung getragen, falls Alois S*** nach seiner Kündigung tatsächlich einen Verdienstentgang erlitten hätte. Hierüber und vor allem über dessen Höhe fehlten jedoch Feststellungen, weshalb die angefochtene Entscheidung insofern mangelhaft geblieben sei. Für die von der klagenden Partei dem Alois S*** gewährte Urlaubsentschädigung finde sich jedoch kein kongruenter Deckungsfonds, weil aus dem Grund der mangelnden Konsumierbarkeit seines Urlaubs dem Alois S*** kein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zustehe. Die begehrte Sonderzahlung von S 9.000 sei in dieser Abfertigung bereits enthalten, es bestehe keinerlei Begründung für die weitere Geltendmachung dieses Betrages. Nach ständiger Rechtsprechung errechne sich der dem Geschädigten zu ersetzende Verdienstentgang grundsätzlich nach dem Nettoverdienst. Für die Heranziehung der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Errechnung des Deckungsfonds bestehe daher keinerlei Veranlassung. Es entspreche zwar der ständigen Rechtsprechung, daß konkurrierende Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn diese weiteren Ansprüche im selben Verfahren geltend gemacht würden; weiter sei aber auch ausgesprochen worden, daß die Gesamthaftung des Schädigers immer durch den Deckungsfonds begrenzt sei und er darüber hinaus keinem weiteren Versicherungsträger Leistungen zu erbringen habe. Gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Legalzession beriefen, könne der Schädiger einwenden, daß der Deckungsfonds infolge früherer Leistungen gemindert oder weggefallen sei. Haben daher die Beklagten bereits an Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, deren Berechtigung und ziffernmäßige Richtigkeit nicht bestritten sei, haben diese Leistungen bei Ermittlung des Deckungsfonds auch dann Berücksichtigung zu finden, wenn diese von den Sozialversicherungsträgern weder im selben Verfahren noch vielleicht überhaupt gerichtlich geltend gemacht wurden. Die festgestellten Zahlungen an Sozialversicherungsträger machten S 132.502,44 aus. Damit sei der für die zweite und dritte Periode bestehende Deckungsfonds bei weitem ausgeschöpft.Das Gericht zweiter Instanz führte aus, Paragraph 41, LVBG bestimme, daß nur dann, wenn der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen kann, dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in dem es an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Diese Vorschrift unterscheide sich von der Legalzessionsbestimmung des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG lediglich insofern, als nach der erstgenannten Bestimmung Dienstgeber und Legalzessionar in einer Person zusammenfielen. In übrigen seien die Bestimmungen nahezu inhaltsgleich, sodaß die zu Paragraph 332, Absatz eins, ASVG entwickelte Judikatur auch hier Anwendung finden könne. Danach trete der Forderungsübergang nur dann und insoweit ein, als den erbrachten Sozialleistungen (hier Leistungen des Landes) entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstünden (Grundsatz der kongruenten Deckung). Habe Alois S*** auch nach seiner Kündigung mit Ablauf des 31.7.1985 einen unfallsbedingten Verdienstentgang, so stehe ihm auch für diese Zeit ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zu. Nach der Rechtsprechung diene die Abfertigung neben anderen Zielsetzungen unter anderem dazu, Vorsorge für die infolge der Lösung des Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit sowie eine Überbrückung für die durch den Verlust des Arbeitsplatzes bedingte Schmälerung des Einkommens zu bieten. Dem Grundsatz der kongruenten Deckung wäre somit bei der Abfertigung Rechnung getragen, falls Alois S*** nach seiner Kündigung tatsächlich einen Verdienstentgang erlitten hätte. Hierüber und vor allem über dessen Höhe fehlten jedoch Feststellungen, weshalb die angefochtene Entscheidung insofern mangelhaft geblieben sei. Für die von der klagenden Partei dem Alois S*** gewährte Urlaubsentschädigung finde sich jedoch kein kongruenter Deckungsfonds, weil aus dem Grund der mangelnden Konsumierbarkeit seines Urlaubs dem Alois S*** kein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zustehe. Die begehrte Sonderzahlung von S 9.000 sei in dieser Abfertigung bereits enthalten, es bestehe keinerlei Begründung für die weitere Geltendmachung dieses Betrages. Nach ständiger Rechtsprechung errechne sich der dem Geschädigten zu ersetzende Verdienstentgang grundsätzlich nach dem Nettoverdienst. Für die Heranziehung der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Errechnung des Deckungsfonds bestehe daher keinerlei Veranlassung. Es entspreche zwar der ständigen Rechtsprechung, daß konkurrierende Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn diese weiteren Ansprüche im selben Verfahren geltend gemacht würden; weiter sei aber auch ausgesprochen worden, daß die Gesamthaftung des Schädigers immer durch den Deckungsfonds begrenzt sei und er darüber hinaus keinem weiteren Versicherungsträger Leistungen zu erbringen habe. Gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Legalzession beriefen, könne der Schädiger einwenden, daß der Deckungsfonds infolge früherer Leistungen gemindert oder weggefallen sei. Haben daher die Beklagten bereits an Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, deren Berechtigung und ziffernmäßige Richtigkeit nicht bestritten sei, haben diese Leistungen bei Ermittlung des Deckungsfonds auch dann Berücksichtigung zu finden, wenn diese von den Sozialversicherungsträgern weder im selben Verfahren noch vielleicht überhaupt gerichtlich geltend gemacht wurden. Die festgestellten Zahlungen an Sozialversicherungsträger machten S 132.502,44 aus. Damit sei der für die zweite und dritte Periode bestehende Deckungsfonds bei weitem ausgeschöpft.
Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung im Ausmaß von S 71.626,95 s.A. und der Abänderung im Ausmaß von S 59.366,75 s.A. mit Revision. Außerdem ficht sie den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs an.
Die beklagten Parteien bekämpfen ebenfalls den Aufhebungsbeschluß.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision und dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge zu geben.