Begründung:
Am 7. 7. 1989 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker, Halter und Eigentümer eines Motorrades und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Der Unfall wurde allein vom Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges verschuldet.
In einem Vorprozess begehrte der Kläger unter anderem die Zahlung von Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 7. 7. 1989. Über das Feststellungsbegehren erging ein Teilanerkenntnisurteil. Mit Endurteil wurde die beklagte Partei zur Zahlung von Schmerzengeld verurteilt, jedoch ein weiteres Schmerzengeldbegehren des Klägers über 90.000 S abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde die Negativfeststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, ob Beschwerden des Klägers in der rechten Schulter auf das Unfallereignis zurückzuführen seien oder nicht (in diesem Fall hätte der Kläger weitere ein bis zwei Wochen mittelstarke und vier bis sechs Wochen leichte Schmerzen erlitten).
Das Rechtsmittelgericht übernahm die negative Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger einen weiteren Schadenersatz von EUR 11.000 aus dem Verkehrsunfall vom 7. 7. 1989. Er machte geltend, die vorhandenen Beschwerden in der rechten Schulter seien auf den Unfall zurückzuführen. Die Beeinträchtigungen, die im angeführten Urteil des Erstgerichtes des Vorprozesses noch nicht berücksichtigt seien, rechtfertigten ein Schmerzengeld von EUR 8.000. Weiters stünde ihm ein Verdienstentgang von EUR 1.500 und stünden ihm auch Spesen in dieser Höhe zu.
Die beklagte Partei wendete ein, die negative Feststellung, dass eine Verletzung im Bereich der rechten Schulter nicht als Unfallfolge festgestellt werden könne, hindere den Kläger, diese seinerzeit zu seinem Ungunsten entschiedene Frage neu aufzurollen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Ansicht, das Urteil des Vorprozesses bewirke eine (negative) Feststellungswirkung bezüglich der Kausalität der Beschwerden in der rechten Schulter.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Zur Frage der Bindungswirkung führte das Berufungsgericht aus, dabei handle es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Die Rechtkraftwirkung eines Urteiles erstrecke sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Die Gründe der Entscheidung blieben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt (RIS-Justiz RS0041357). Die Feststellung von Tatsachen erfolge in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess (RIS-Justiz RS0036826). Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich sei, seien auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357).
Im vorliegenden Fall sei nach dem Feststellungsurteil für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 7. 7. 1989 zu haften. Für welche Schäden der Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei, könne und müsse im Folgeprozess daher überprüft werden. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches sei in diesem Zusammenhang nicht geboten, weil der Spruch insoweit keiner Individualisierung bedürfe (SZ 69/54). Bezüglich des Leistungsbegehrens bedürfe der Spruch des Urteils im Vorprozess ebenfalls keiner weiteren Individualisierung als dahin, dass sowohl im klagsstattgebenden als auch im klagsabweisenden Teil über den Schmerzengeldanspruch des Klägers abgesprochen worden sei und einer Globalbemessung entgegenstehende Einschränkungen nicht erfolgt seien. Es sei daher im vorliegenden Fall eine Bindung einer negativen Feststellung des Vorprozesses über die Frage der Unfallskausalität der Schulterbeschwerden des Klägers zu verneinen. Vielmehr sei diese Frage insoweit neuerlich zu prüfen, soweit über weitere (darauf gestützte) Ansprüche des Klägers zu entscheiden sei. Dem Vorbringen des Klägers sei das Verständnis zugrundezulegen, er mache Verdienstentgang und Spesen für Zeiten nach der Entscheidung des Vorprozesses geltend und gehe auch bezüglich des Schmerzengeldanspruches davon aus, dass dieser für nachher entstandene Schmerzen begehrt werde.
Das Verfahren erweise sich daher hinsichtlich der erforderlichen Klärung der Unfallskausalität der Schulterbeschwerden, soweit der Kläger damit zusammenhängend weitere Ansprüche auf Verdienstentgang und Spesenersatz von jeweils 1.500 EUR geltend mache als mangelhaft, weil die dazu vom Kläger beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Aber auch bezüglich des weiteren Schmerzengeldbegehrens bedürfe es einer Erörterung. Auszugehen sei davon, dass der Einklagung eines weiteren Schmerzengeldes (für weitere Schmerzen) mangels Identität des Anspruches nicht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegenstehe. Eine Teileinklagung von Schmerzengeld sei aber nur ausnahmsweise zulässig und zwar dann, wenn Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar oder in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar gewesen seien und daher das Schmerzengeld nicht zur Gänze beurteilt worden sei. Der Kläger habe daher nicht nur die Unfallskausalität der (weiteren) Schulterbeschwerden zu behaupten und zu beweisen, sondern müsse auch die besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung behaupten und beweisen, mithin, dass es sich nun um nicht vorhersehbar gewesene oder um solche Schmerzen handle, die in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar gewesen seien. Ein derartiges Tatsachenvorbringen habe der Kläger allerdings bisher nicht erstattet. Gemäß dem durch die ZVN 2002 eingefügten § 182a ZPO habe das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall sei auch hinsichtlich des weiteren Schmerzengeldbegehrens die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben, weil die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung vom Kläger nicht für entscheidungserheblich erachtet worden sei.Das Verfahren erweise sich daher hinsichtlich der erforderlichen Klärung der Unfallskausalität der Schulterbeschwerden, soweit der Kläger damit zusammenhängend weitere Ansprüche auf Verdienstentgang und Spesenersatz von jeweils 1.500 EUR geltend mache als mangelhaft, weil die dazu vom Kläger beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Aber auch bezüglich des weiteren Schmerzengeldbegehrens bedürfe es einer Erörterung. Auszugehen sei davon, dass der Einklagung eines weiteren Schmerzengeldes (für weitere Schmerzen) mangels Identität des Anspruches nicht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegenstehe. Eine Teileinklagung von Schmerzengeld sei aber nur ausnahmsweise zulässig und zwar dann, wenn Schmerzen bei der ersten Bemessung nicht vorhersehbar oder in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar gewesen seien und daher das Schmerzengeld nicht zur Gänze beurteilt worden sei. Der Kläger habe daher nicht nur die Unfallskausalität der (weiteren) Schulterbeschwerden zu behaupten und zu beweisen, sondern müsse auch die besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung behaupten und beweisen, mithin, dass es sich nun um nicht vorhersehbar gewesene oder um solche Schmerzen handle, die in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar gewesen seien. Ein derartiges Tatsachenvorbringen habe der Kläger allerdings bisher nicht erstattet. Gemäß dem durch die ZVN 2002 eingefügten Paragraph 182 a, ZPO habe das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Dies gelte auch für das Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall sei auch hinsichtlich des weiteren Schmerzengeldbegehrens die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben, weil die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung vom Kläger nicht für entscheidungserheblich erachtet worden sei.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu § 182a ZPO allgemein und der Anwendung dieser Bestimmung im Berufungsverfahren im Besonderen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht ersichtlich sei. Auch bezüglich der Frage der Bindungswirkung sei zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 35/02g betont worden, dass zu der nicht immer einheitlich beurteilten Frage der objektiven Grenzen der Rechtskraft in Gestalt der Bindungswirkung von Vorentscheidungen nicht abschließend Stellung genommen werden müsse, was die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht und Rechtsprechung wiederum in Frage zu stellen scheine.Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu Paragraph 182 a, ZPO allgemein und der Anwendung dieser Bestimmung im Berufungsverfahren im Besonderen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht ersichtlich sei. Auch bezüglich der Frage der Bindungswirkung sei zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 35/02g betont worden, dass zu der nicht immer einheitlich beurteilten Frage der objektiven Grenzen der Rechtskraft in Gestalt der Bindungswirkung von Vorentscheidungen nicht abschließend Stellung genommen werden müsse, was die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht und Rechtsprechung wiederum in Frage zu stellen scheine.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.