Begründung:
Die Zweitklägerin erlitt am 26.8.1983 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin eines von Alfred N***** gelenkten Motorrades schwere Verletzungen. Das Alleinverschulden am Unfall trifft Alfred N*****. Dieser hatte keine Lenkerberechtigung, er ist an den Folgen des Unfalles verstorben. Halter des Motorrades war Johann F*****, die beklagte Partei war der Haftpflichtversicherer. Die Erstklägerin erbrachte an die Zweitklägerin Sozialversicherungsleistungen.
Beide Klägerinnen machen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend - die Erstklägerin gestützt auf § 332 ASVG - , beide stellten auch ein Feststellungsbegehren. Sie brachten vor, es habe sich um eine "Schwarzfahrt" gehandelt, die Zweitklägerin habe nicht gewußt, daß es sich bei dem Fahrzeug um ein Motorrad handle, für das man einen Führerschein brauche. Der Fahrzeughalter habe durch sein Verhalten die Schwarzfahrt ermöglicht.Beide Klägerinnen machen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend - die Erstklägerin gestützt auf Paragraph 332, ASVG - , beide stellten auch ein Feststellungsbegehren. Sie brachten vor, es habe sich um eine "Schwarzfahrt" gehandelt, die Zweitklägerin habe nicht gewußt, daß es sich bei dem Fahrzeug um ein Motorrad handle, für das man einen Führerschein brauche. Der Fahrzeughalter habe durch sein Verhalten die Schwarzfahrt ermöglicht.
Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, Alfred N***** habe das Motorrad entwendet, die Zweitklägerin sei seine Komplizin gewesen. Dem Halter sei nicht bekannt gewesen, daß sich ein Fremder in den Besitz des Zündschlüssels setzen könne.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren beider Klägerinnen und dem Leistungsbegehren der Erstklägerin vollinhaltlich und dem Leistungsbegehren der Zweitklägerin teilweise statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Johann F***** hatte sein Motorrad bei seinem körperbehinderten Vetter Franz S***** in dessen Schuppen, in dem auch ein Behinderten-PKW untergebracht war, eingestellt. Wegen der beengten Raumverhältnisse mußte das Motorrad verschoben werden, wenn Franz S***** mit dem Behindertenfahrzeug ein- oder ausfahren wollte. Um das Verschieben des Motorrades trotz der Lenkradsperre zu ermöglichen, war ein Zündschlüssel des Motorrades in einer unversperrten Lade im Wohnzimmer des Franz S***** aufbewahrt. Alfred N*****, ein Vetter von Johann F***** und Franz S*****, war bei Letzterem beschäftigt. Er übernachtete zeitweise in dessen Haus und nahm manchmal das Verschieben des Motorrades vor, wenn dies nötig war. Er war gerade erst 18 Jahre alt geworden, hatte keinen Führerschein und war der Freund der Zweitklägerin. Auch die Ehefrau und die Schwester des Franz S***** wußten, wo sich der Schlüssel befindet, auch sie verschoben das Motorrad manches Mal. Johann F***** wollte nicht, daß jemand mit seinem Motorrad fährt, er hätte auch nicht erlaubt, daß Alfred N***** allein oder mit der Zweitklägerin mit dem Motorrad fahre. Von Alfred N***** geheimem Wunsch, einmal ein Motorrad zu lenken, wußte niemand. Am Tag des Unfalls traf Alfred N***** die Zweitklägerin. Er sagte ihr, er müsse noch zu den Feldern des Franz S***** fahren und fragte sie, ob sie mitkomme. Die Zweitklägerin erhielt von ihren Eltern die Erlaubnis hiezu und den Auftrag, bei dieser Gelegenheit auch auf die Felder der Eltern zu schauen. Die Zweitklägerin wartete vor dem Haus des Franz S***** auf Alfred N*****. Als sie diesen mit dem Motorrad, das er eigenmächtig an sich genommen hatte, herauskommen sah, merkte sie, daß es sich nicht um das Motorfahrrad ihres Freundes handle. Alfred N***** erklärte, es handle sich um das Fahrzeug seines Vetters, der ihm erlaubt habe, damit zu fahren. Die Zweitklägerin erkannte nicht, daß es sich um ein Motorrad handle und machte sich keine Gedanken darüber, ob Alfred N***** die behördliche Erlaubnis zum Lenken dieses Fahrzeuges habe. Die Zweitklägerin stieg auf den Soziussitz auf. Wegen zu hoher Geschwindigkeit kam es dann zu dem Unfall.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, Johann F***** habe die Schwarzfahrt ermöglicht, er habe damit rechnen müssen, daß sich ein Unbefugter Zutritt zu den Schlüsseln verschaffen und das Fahrzeug in Betrieb nehmen werde.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Begehrens beider Klägerinnen ab. Es führte aus, der Halter eines Fahrzeuges müsse bis an die Grenze es unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne. Dabei seien an seine Sorgfaltspflicht die strengsten Anforderungen zu stellen, wobei sich die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benutzung geschehen müsse, nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles richte. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht müsse demnach nur dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden müsse, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stünden oder wenn dem Fahrzeughalter bekannt sei, daß solche Personen schon Schwarzfahrten unternommen hätten. Im vorliegenden Fall sei weder vorgebracht noch festgestellt worden, N***** hätte vor dem Unfall bereits Schwarzfahrten unternommen. Daß der tödlich verunglückte N***** einen derartigen Wunsch gehegt hätte oder versucht hätte, ihn jemals in die Tat umzusetzen, sei gleichfalls nicht festgestellt worden. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, niemand habe von Alfreds geheimem Wunsch, einmal ein Motorrad lenken zu wollen, gewußt. Dadurch, daß der Fahrzeughalter die Schlüssel zum Motorrad Franz S***** zur Verwahrung übergeben und dieser sie verschlossen gehalten habe, habe er alle ihm zumutbaren und als erforderlich erkennbaren Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Der Umstand, daß der einschlägig bisher völlig unauffällige N***** ebenfalls Zutritt zum Sekretär gehabt habe, in welchem die Fahrzeugschlüssel verwahrt gewesen seien, habe keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen seitens des Halters erforderlich gemacht.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen worden sei.
Beide Klägerinnen bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlichen Revisionen, in denen sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes begehren.
Die beklagte Partei beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.