Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge mit dem Betrag von S 650.000,- sA statt. Es ging dabei von einem der Klägerin insgesamt gebührenden Schmerzengeld von S 1 Mill. aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die eine Herabsetzung um S 300.000,-
anstrebten, also ein Schmerzengeld von nur S 700.000,- für berechtigt erachteten, nicht Folge. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil sich der Zuspruch an der Grenze der bisher nach der Judikatur getätigten höchsten Zusprüche bewege.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach Schmerzengeldbeträge von S 1 Mill. (vgl 2 Ob 18/90; 2 Ob 53/88; 2 Ob 15/88; 2 Ob 4/87; 8 Ob 20/86) und darüber (vgl. ZVR 1989/6) dann zuerkannt, wenn besonders qualvolle Schmerzen der Betroffenen vorlagen. Solche sind auch hier gegeben. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin, die mehr als ein Dutzend zum Teil schwerster Knochenbrüche und neben weiteren schwerwiegenden Beschädigungen auch noch ein schwerstes Schädel-Hirntrauma mit Einblutung in das Gehirn erlitt, "im Vergleich zu einem Querschnittsgelähmten an rein körperlichen Schmerzen, insbesondere in Zukunft mehr Schmerzen zu erdulden haben wird, als ein solcher". Das vom Erstgericht im einzelnen detailliert festgehaltene Verletzungsbild der Klägerin und ihre daraus resultierenden körperlichen und seelischen Schmerzen lassen in der Ausmessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen von S 1 Mill. keinesfalls eine Abweichung von den der ständigen Ermessensübung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden, in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzengeldbeträgen erkennen (vgl. 2 Ob 15/87; 2 Ob 73/88 ua).Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach Schmerzengeldbeträge von S 1 Mill. vergleiche 2 Ob 18/90; 2 Ob 53/88; 2 Ob 15/88; 2 Ob 4/87; 8 Ob 20/86) und darüber vergleiche ZVR 1989/6) dann zuerkannt, wenn besonders qualvolle Schmerzen der Betroffenen vorlagen. Solche sind auch hier gegeben. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin, die mehr als ein Dutzend zum Teil schwerster Knochenbrüche und neben weiteren schwerwiegenden Beschädigungen auch noch ein schwerstes Schädel-Hirntrauma mit Einblutung in das Gehirn erlitt, "im Vergleich zu einem Querschnittsgelähmten an rein körperlichen Schmerzen, insbesondere in Zukunft mehr Schmerzen zu erdulden haben wird, als ein solcher". Das vom Erstgericht im einzelnen detailliert festgehaltene Verletzungsbild der Klägerin und ihre daraus resultierenden körperlichen und seelischen Schmerzen lassen in der Ausmessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen von S 1 Mill. keinesfalls eine Abweichung von den der ständigen Ermessensübung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden, in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzengeldbeträgen erkennen vergleiche 2 Ob 15/87; 2 Ob 73/88 ua).
Die Revision der beklagten Parteien war daher - da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (§ 508 a Abs.1 ZPO) - zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).Die Revision der beklagten Parteien war daher - da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.