Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Der Kläger vertritt die Ansicht, im Hinblick auf die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung habe das Berufungsgericht nicht über einen Streitgegenstand von nur S 25.611,-- entschieden. Würde man § 502 Abs.2 ZPO so interpretieren, daß der Berufungsstreitwert nur S 25.611,-- ausmache, so entstünde eine unverständliche Ungleichheit. Während nämlich bei einem Streitwert von unter S 15.000,-- gemäß § 501 ZPO eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Nichtigkeit erhoben werden könne, könne derjenige, der sich erstmals durch die Entscheidung der zweiten Instanz beschwert erachte, selbst bei Vorliegen dieser Gründe bei einem Streitwert unter S 50.000,-- kein weiteres Gericht mehr zur überprüfenden Kontrolle anrufen. Dieser fehlende Rechtsschutz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz "sowie gegen den tragenden Pfeiler jeder Rechtsordnung, nämlich den der Rechtskontrolle sowie der Rechtsrichtigkeit". Die Verweisung auf Amtshaftungsansprüche sei nicht ausreichend, weil in der Regel kaum jemand bereit sei, diesen Weg zu beschreiten. Bei einem Streitwert zwischen S 15.000,-- und S 50.000,-- fehle eine Überprüfungsmöglichkeit bei Vorliegen divergierender Entscheidungen. Richtigerweise müsse daher eine außerordentliche Revision bei einem Streitwert über S 15.000,-- zulässig sein, andernfalls hätte der Gesetzgeber die Verpflichtung gehabt, die Wertgrenze des § 501 ZPO ebenfalls auf S 50.000,-- anzuheben. Ein etwaiges Versehen des Gesetzgebers dürfe nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen. Die neue Regelung des § 502 Abs 2 ZPO gebe vom Gesichtspunkt des Rechtsschutzes aus gesehen Anlaß, an ihrer Verfassungskonformität zu zweifeln. Der Kläger sei in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz insoferne verletzt, als bei Zurechtbestehen auch nur eines Teiles der Gegenforderung die ganze Klagsforderung erlösche, was infolge der Rechtskraftbzw.Bindungswirkung hinsichtlich der Verschuldensaufteilung für ein etwaiges nachfolgendes Verfahren nicht unproblematisch erscheine. Eine restriktive Interpretation der Bestimmung des § 502 Abs.2 ZPO begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und habe einer teleologischen Interpretation zu weichen. Auch aus Gründen der Prozeßökonomie wie auch aus rechtsstaatlicher Sicht erscheine eine sofortige Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof einfacher und zweckmäßiger. Die Beschwer des Klägers sei daher in eben mindestens dem doppelten Ausmaß der von der ersten Instanz als zu Recht bestehend anerkannten Klagsforderung anzunehmen, sie betrage daher S 51.222,--. Dazu komme, daß der Gesetzgeber in der neuen Regelung des § 502 Abs.2 ZPO zur Verdeutlichung des Inhaltes das Wort "Entscheidungsgegenstand" ausdrücklich in Klammer angefügt habe.Der Kläger vertritt die Ansicht, im Hinblick auf die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung habe das Berufungsgericht nicht über einen Streitgegenstand von nur S 25.611,-- entschieden. Würde man Paragraph 502, Absatz 2, ZPO so interpretieren, daß der Berufungsstreitwert nur S 25.611,-- ausmache, so entstünde eine unverständliche Ungleichheit. Während nämlich bei einem Streitwert von unter S 15.000,-- gemäß Paragraph 501, ZPO eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Nichtigkeit erhoben werden könne, könne derjenige, der sich erstmals durch die Entscheidung der zweiten Instanz beschwert erachte, selbst bei Vorliegen dieser Gründe bei einem Streitwert unter S 50.000,-- kein weiteres Gericht mehr zur überprüfenden Kontrolle anrufen. Dieser fehlende Rechtsschutz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz "sowie gegen den tragenden Pfeiler jeder Rechtsordnung, nämlich den der Rechtskontrolle sowie der Rechtsrichtigkeit". Die Verweisung auf Amtshaftungsansprüche sei nicht ausreichend, weil in der Regel kaum jemand bereit sei, diesen Weg zu beschreiten. Bei einem Streitwert zwischen S 15.000,-- und S 50.000,-- fehle eine Überprüfungsmöglichkeit bei Vorliegen divergierender Entscheidungen. Richtigerweise müsse daher eine außerordentliche Revision bei einem Streitwert über S 15.000,-- zulässig sein, andernfalls hätte der Gesetzgeber die Verpflichtung gehabt, die Wertgrenze des Paragraph 501, ZPO ebenfalls auf S 50.000,-- anzuheben. Ein etwaiges Versehen des Gesetzgebers dürfe nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen. Die neue Regelung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gebe vom Gesichtspunkt des Rechtsschutzes aus gesehen Anlaß, an ihrer Verfassungskonformität zu zweifeln. Der Kläger sei in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz insoferne verletzt, als bei Zurechtbestehen auch nur eines Teiles der Gegenforderung die ganze Klagsforderung erlösche, was infolge der Rechtskraftbzw.Bindungswirkung hinsichtlich der Verschuldensaufteilung für ein etwaiges nachfolgendes Verfahren nicht unproblematisch erscheine. Eine restriktive Interpretation der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und habe einer teleologischen Interpretation zu weichen. Auch aus Gründen der Prozeßökonomie wie auch aus rechtsstaatlicher Sicht erscheine eine sofortige Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof einfacher und zweckmäßiger. Die Beschwer des Klägers sei daher in eben mindestens dem doppelten Ausmaß der von der ersten Instanz als zu Recht bestehend anerkannten Klagsforderung anzunehmen, sie betrage daher S 51.222,--. Dazu komme, daß der Gesetzgeber in der neuen Regelung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zur Verdeutlichung des Inhaltes das Wort "Entscheidungsgegenstand" ausdrücklich in Klammer angefügt habe.
Der Kläger beantragte auch die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 502 Abs.2 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof, "insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes und der Rechtskontrolle".Der Kläger beantragte auch die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof, "insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes und der Rechtskontrolle".
Im übrigen wird in dem Rechtsmittel dargelegt, daß das Berufungsgericht eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst habe.
Den Ausführungen im Rechtsmittel des Klägers kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf § 411 Abs.1 Satz 2 ZPO unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde - was hier nicht der Fall ist - im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung geltend gemacht (SZ 38/13; SZ 43/185; 6 Ob 704/84; 7 Ob 591/86 uva; Fasching IV 281).Nach ständiger Rechtsprechung ist eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Paragraph 411, Absatz eins, Satz 2 ZPO unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde - was hier nicht der Fall ist - im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung geltend gemacht (SZ 38/13; SZ 43/185; 6 Ob 704/84; 7 Ob 591/86 uva; Fasching römisch vier 281).
Von dieser Rechtsansicht abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht besteht nämlich bei einem Streitwert zwischen S 15.000,-- und S 50.000,-- keineswegs eine Lücke im Kontrollsystem; vielmehr ist in diesem Bereich die Berufung (nicht nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung) zulässig. Daß der Oberste Gerichtshof gemäß Art.92 B-VG oberste Instanz ist, besagt nicht, daß in ausnahmslos jeder Gerichtssache ein Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof vorgesehen werden müßte. Der Gesetzgeber kann vielmehr - wie er dies insbesondere durch die Zulassungsrevision in Form der WGN 1989 getan hat - auch bestimmen, daß gegen die Entscheidung eines Untergerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist (Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 289; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts7, Rz 766).Von dieser Rechtsansicht abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht besteht nämlich bei einem Streitwert zwischen S 15.000,-- und S 50.000,-- keineswegs eine Lücke im Kontrollsystem; vielmehr ist in diesem Bereich die Berufung (nicht nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung) zulässig. Daß der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, B-VG oberste Instanz ist, besagt nicht, daß in ausnahmslos jeder Gerichtssache ein Instanzenzug bis zum Obersten Gerichtshof vorgesehen werden müßte. Der Gesetzgeber kann vielmehr - wie er dies insbesondere durch die Zulassungsrevision in Form der WGN 1989 getan hat - auch bestimmen, daß gegen die Entscheidung eines Untergerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist (Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 289; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts7, Rz 766).
Auch der verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgrundsatz wird durch § 502 Abs 2 ZPO nicht verletzt, weil ja beide Parteien den Revisionsbeschränkungen unterworfen sind. Unrichtig ist die vom Kläger vertretene Ansicht, die vorliegende Entscheidung sei präjudiziell für die Frage des Bestehens der gesamten Gegenforderung. Wie sich aus der schon zitierten Bestimmung des § 411 Abs.1 2.Satz ZPO ergibt, erwächst die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede nur bis zur Höhe der Klagsforderung in Rechtskraft (Fasching, LB2, Rz 1291).Auch der verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgrundsatz wird durch Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht verletzt, weil ja beide Parteien den Revisionsbeschränkungen unterworfen sind. Unrichtig ist die vom Kläger vertretene Ansicht, die vorliegende Entscheidung sei präjudiziell für die Frage des Bestehens der gesamten Gegenforderung. Wie sich aus der schon zitierten Bestimmung des Paragraph 411, Absatz eins, 2.Satz ZPO ergibt, erwächst die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede nur bis zur Höhe der Klagsforderung in Rechtskraft (Fasching, LB2, Rz 1291).
Auch aus der Neufassung des § 502 Abs.2 ZPO durch die WGN 1989 läßt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Der "Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat", ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichtes, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde. Dafür wurde (in der Klammer) der Begriff "Entscheidungsgegenstand" geschaffen (siehe den Bericht des Justizausschusses in 991 BlgNR 17.GP, 11). Der erkennende Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung fest, es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 502 Abs.2 ZPO.Auch aus der Neufassung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO durch die WGN 1989 läßt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Der "Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat", ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichtes, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde. Dafür wurde (in der Klammer) der Begriff "Entscheidungsgegenstand" geschaffen (siehe den Bericht des Justizausschusses in 991 BlgNR 17.GP, 11). Der erkennende Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung fest, es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
Ist aber die Revision "jedenfalls" unzulässig, so ist der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof schlechthin ausgeschlossen und ist auch eine sogenannte außerordentliche Revision nicht zulässig (5 Ob 510/91).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, gemäß § 507 Abs.1 letzter Satz ZPO konnten die Beklagten ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision in einer Revisionsbeantwortung geltend machen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, gemäß Paragraph 507, Absatz eins, letzter Satz ZPO konnten die Beklagten ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision in einer Revisionsbeantwortung geltend machen.