Begründung:
Franz R***** und die Klägerin waren bis 1982 je zur Hälfte Miteigentümer des aus den Liegenschaften EZ 113, 374 und 500 je KG Fernitz bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes vulgo "Mayer-Hiasl" in Fernitz, Vorstadt Nr.18. Mit Notariatsakt vom 29.7.1982 übergaben die Eheleute R***** der nunmehrigen Beklagten mit Wirkung unter Lebenden "einen ideellen 1/3-Miteigentumsanteil an den drei genannten Liegenschaften und auf den Todesfall die den Übergebern verbliebenen je 1/3-Miteigentumsanteilen" an denselben Liegenschaften. Franz R***** ist am 31.8.1988 verstorben. Sein Nachlaß wurde der Klägerin als testamentarischer Alleinerbin zur Gänze eingeantwortet.
Mit der am 12.11.1986 gegen die Beklagte eingebrachten Klage begehren die Eheleute R***** nach Modifizierung des Klagebegehrens (AS 220 f)
1. die Aufhebung des Notariatsaktes vom 29.7.1982 als ungültig und 2. die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen die ihr gehörigen ideellen je 2/3-Miteigentumsanteile an den im Notariatsakt genannten Liegenschaften herauszugeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesen ideellen Eigentumsanteilen für die klagenden Parteien einzuwilligen. Der Notariatsakt sei zwar als Übergabsvertrag bezeichnet worden, beinhalte aber eine Schenkung, da der Wert der versprochenen Leistungen im krassen Mißverhältnis zum Übernahmswert der Liegenschaften stehe. Der Vertrag sei als gemischte Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall zu werten. Die Streitteile seien sich bei der Unterzeichnung des Vertrages des doppelten Charakters - teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich - bewußt gewesen; beide Teile hätten dies gewollt, zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte sei nicht Landwirtin und bedürfe nicht der streitgegenständlichen Liegenschaften zur Ausübung ihres Berufes; die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung diene nur dem Vermögenszuwachs der Beklagten und könne nicht als bäuerlicher Übergabsvertrag angesehen werden. Sowohl die gemischte Schenkung unter Lebenden als auch jene auf den Todesfall würden nunmehr wegen groben Undanks der Beklagten und Geschenknehmerin widerrufen, weil sich das Verhalten der Beklagten, die sie auch adoptiert hätten, ihnen gegenüber kurz nach Abschluß des Notariatsaktes drastisch verschlechtert habe; die Beklagte habe sie zu wiederholten Malen aufs Unflätigste mit vulgären Ausdrücken beschimpft und sei ihnen gegenüber auch tätlich geworden. Im übrigen seien die Übergeber zur Zeit des Abschlusses des Notariatsaktes nicht mehr zurechnungsfähig gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Notariatsakt sei als bäuerlicher Übergabsvertrag anzusehen. Es sei beabsichtigt gewesen, daß die Beklagte ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt und nach den Weisungen der Kläger die Wirtschaft zu führen hat. Sie habe keine Handlungen gesetzt, die einen Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen würden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende - für das Revisionsverfahren wesentliche - Feststellungen:
Als Gegenleistung für die Übergabe der im Notariatsakt beschriebenen Liegenschaften wurde vereinbart, daß sich die Beklagte zur Bewirtschaftung des gesamten Bauernhofes auf eigene Kosten verpflichtete, den Übergebern jedoch zwei Drittel des laufenden Ertrages gebühre. Zur Zeit der Unterfertigung des Übergabsvertrages bzw. der Schenkung waren die Eheleute R***** im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Sie kannten den Inhalt der von ihnen unterfertigten Verträge und deren rechtliche Konsequenzen waren ihnen zumindest in groben Umrissen bewußt, sodaß sie sich dieser laienhaften Vorstellung gemäß auch vertraglich verpflichten wollten.
Vor Abschluß des Notariatsaktes hat sich die Beklagte um die Eheleute R***** gekümmert; auch einige Zeit danach war das Verhältnis zwischen den Vertragsteilen noch als durchaus in Ordnung zu bezeichnen. Am 5.8.1982 schlossen die Eheleute R***** mit der Beklagten einen Pachtvertrag über die im Notariatsakt genannten Liegenschaften. Zum 31.12.1985 kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis mittels eingeschriebenen Briefes auf. Bald nach Abschluß der entsprechenden Verträge kam es zu den ersten Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten und der Beklagten. Seit dem Jahr 1986 kümmerte sich eine andere Frau um die Eheleute R***** und versorgte diese mit Lebensmitteln, obwohl nach dem Notariatsakt die Beklagte dazu verpflichtet war. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten R***** und der Beklagten verschlechterte sich weiter. Es gab auch Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaften. Im Zuge dieser Meinungsverschiedenheiten kam es zu heftigen Beschimpfungen zwischen dem verstorbenen Mann der Klägerin und der Beklagten, in deren Verlaufe die Beklagte den Mann der Klägerin als "Säufer", "geilen Bock" und ähnliches bezeichnete. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schimpfworten wie "frechschneidige Alte", "buckelige Alte", "Trinkerin", "Hexe" und "Giftmischerin" bedacht. Die Streitigkeiten arteten auch in Tätlichkeiten aus.
Das Erstgericht traf in der Folge noch eingehende Feststellungen über verschiedene Vorfälle, die dazu führten, daß die Klägerin sich von der Beklagten fürchtet.
Schließlich stellte das Erstgericht noch fest, daß sich die Beklagte nicht mehr ordnungsgemäß um das Vieh gekümmert hat, sodaß die Klägerin gezwungen war, dieses 1987 zu verkaufen und die Beklagte die Klägerin auch nicht mehr mit den nötigen Lebensmitteln versorgte, sodaß diese genötigt war, sich von einer anderen Familie versorgen zu lassen. Lediglich am Tag vor und am Tag der Streitverhandlung vom 10.5.1990 hat die Beklagte der Klägerin warmes Essen gebracht.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß ein Vertrag, mit welchem eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, eine Schenkung darstelle. Eine gemischte Schenkung liege dann vor, wenn die Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich überlassen wurde. Dabei komme es auf den Willen der Vertragsteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Dieser Wille müsse bei Vertragsabschluß auf den Schenkungscharakter des Vertrages gerichtet sein. Da die Beklagte vertraglich keinerlei Verpflichtungen übernommen habe, welche über die Aufwendungen für die Eigentumsübertragung der Liegenschaften bzw deren Erhaltung hinausgehen, sei der Vertrag vom 29.7.1982 als Schenkung zu qualifizieren. Da sich die Beklagte gegen ihre Vertragspartner (ihre "Wohltäter" im Sinn des § 948 ABGB) groben Undankes schuldig gemacht habe, sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß ein Vertrag, mit welchem eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, eine Schenkung darstelle. Eine gemischte Schenkung liege dann vor, wenn die Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich überlassen wurde. Dabei komme es auf den Willen der Vertragsteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Dieser Wille müsse bei Vertragsabschluß auf den Schenkungscharakter des Vertrages gerichtet sein. Da die Beklagte vertraglich keinerlei Verpflichtungen übernommen habe, welche über die Aufwendungen für die Eigentumsübertragung der Liegenschaften bzw deren Erhaltung hinausgehen, sei der Vertrag vom 29.7.1982 als Schenkung zu qualifizieren. Da sich die Beklagte gegen ihre Vertragspartner (ihre "Wohltäter" im Sinn des Paragraph 948, ABGB) groben Undankes schuldig gemacht habe, sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden habe, 50.000,-- S übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In Erledigung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge - die Feststellungs- und Beweisrüge ließ es aus rechtlichen Gründen dahingestellt - ging das Berufungsgericht, das eingangs seiner Entscheidungsgründe den Inhalt des gegenständlichen Notariatsaktes in den wesentlichen Punkten wörtlich wiedergab, davon aus, daß der angefochtene Notariatsakt vom 29.7.1982 ausdrücklich als Übergabsvertrag - also nicht als Schenkungsvertrag - bezeichnet sei und außerdem im Punkt 2. des Vertrages die Beklagte "nach bäuerlicher Lebensordnung" 1/3-Miteigentumsanteile an den Liegenschaften in ihr Eigentum übernommen habe. Im Punkt 3. werde völlig klar von einer Übergabe auf den Todesfall gesprochen. Auch die weitere Formulierung "sollte diese Übergabe auf den Todesfall auch eine Schenkung auf den Todesfall beinhalten, ...." weise darauf hin, daß eine Schenkung gar nicht beabsichtigt gewesen sei. Würden auch die von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen (Punkt 8. des Vertrages) beachtet - das Erstgericht führe zwar eingangs seines Urteiles aus, daß Gegenleistungen zu erbringen gewesen seien, stelle dann aber im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, die Beklagte habe keine Leistungen, die über die Aufwendungen der Eigentumsübertragung der Liegenschaften bzw deren Erhaltung verbunden seien, zu erbringen - , so müsse bei objektiver Betrachtung des Vertrages davon ausgegangen werden, daß keine Schenkung vorliege. Das Erstgericht stelle unbekämpft fest, daß die Übergeber den Inhalt des von ihnen unterzeichneten Vertrages gekannt hätten und sich der daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bewußt gewesen seien. Im Vertrag, der ausdrücklich als Übergabsvertrag bezeichnet sei, werde angeführt, daß die Beklagte "nach bäuerlicher Lebensordnung" übernimmt. Im Punkt 8. verpflichte sich die Beklagte, den gesamten Bauernhof nach bäuerlichen Grundsätzen ordentlich zu bewirtschaften. Solche Vertragspunkte wiesen deutlich auf einen bäuerlichen Übergabsvertrag hin; als solcher sei er nach Auffassung des Berufungsgerichtes anzusehen. Dazu komme noch, daß die Übergeber mit einem Vertrag vom selben Tag die Beklagte an Kindes Statt angenommen, den Vertrag daher nicht mit einer "fremden Person", sondern mit ihrem Wahlkind geschlossen hätten. Leibrenten-(Ausgedings-)versprechen bildeten vielfach ein aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zusammengesetztes Rechtsgeschäft ("gemischte Schenkung"; JBl 1976, 425). Bei Bestehen eines erheblichen - nicht unbedingt unterhalb der Hälftegrenze liegenden (SZ 44/30; SZ 49/43) - Mißverhältnisses werde, insbesondere bei Transaktionen zwischen nahen Angehörigen, ein Schenkungswille bezüglich des gegenleistungsfreien Wertteiles anzunehmen sein (SZ 53/167 ua). Auf den Nachweis dieser subjektiven Komponente werde vor allem in jüngeren Entscheidungen verstärktes Gewicht gelegt. Die Parteien müßten den Willen zur teilweisen Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorganges erkennbar zum Ausdruck gebracht haben (Binder in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Rz 36 zu § 938 ABGB). Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Übergabe habe teilweise unentgeltlich erfolgen sollen. In der Klage sei vorgebracht worden, daß Gegenleistungen vereinbart worden seien - dies spreche gegen eine Schenkung - , nicht aber, was diesen Gegenleistungen als Leistung habe gegenüberstehen sollen und was als geschenkt anzusehen sei. Entgegen dem Klagsvorbringen, dem Punkt 3. des Vertrages sei zu entnehmen, daß ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden könne, sei dort ausdrücklich von einer "Übergabe auf den Todesfall" an die "Übernehmerin" die Rede. Wie bereits dargelegt, weise die Formulierung "sollte diese Übergabe auf den Todesfall auch eine Schenkung auf den Todesfall beinhalten" klar darauf hin, daß eine Schenkung nicht beabsichtigt gewesen sei. Selbst bei Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen könnte daraus nicht der Schenkungswille geschlossen werden. Wenn vorgebracht worden sei, die Streitteile seien sich bei der Unterzeichnung des Vertrages des doppelten Charakters der Leistungen bewußt gewesen; beide hätten die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und dies ausdrücklich, zumindest schlüssig, zum Ausdruck gebracht, so sei damit keineswegs behauptet worden, aus welchen Umständen der Schenkungswille erschlossen werden könnte. Das Verfahren habe keinen Beweis dafür erbracht, daß die Übergeber der Übernehmerin zumindest einen Teil "schenken" wollten. Der Text des Notariatsaktes spreche gegen einen Schenkungswillen. Selbst die Klägerin, die anläßlich ihrer Parteienvernehmung am 10.5.1990 (AS 133 bis 136) angegeben habe, sie sei der Meinung gewesen, "die Liegenschaft wäre nur verpachtet", erwähne mit keinem Wort, daß der Beklagten etwas geschenkt worden wäre. Aus ihrer Aussage gehe nicht hervor, daß die Übergeber hätten "schenken" wollen. Dagegen gebe die Beklagte an (AS 136), "Ausgangspunkt" für den Abschluß der Verträge (Übergabsvertrag und Adoptionsvertrag) sei die Bitte des Franz R***** gewesen, auf ihn und Maria R***** entsprechend zu schauen. Diese Aussage werde durch den Inhalt des Vertrages bestätigt. Dazu komme noch, daß bei bäuerlichen Übergabsverträgen darüberhinaus zu berücksichtigen sei, daß es nicht auf den Schätzwert der übergebenen Liegenschaft ankomme, sondern auf einen der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden "geringeren Wert", bei dem der Übernehmer wirtschaftlich bestehen könne (SZ 44/30 ua). Ein entscheidender Orientierungspuntk sei dabei der Ertragswert (SZ 45/40). Die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen seien so gehalten, daß von einem "wirtschaftlichen Bestehenkönnen" kaum mehr gesprochen werden könne, da sich einerseits die Übergeber das Wirtschaftsführungsrecht und das Verwaltungsrecht bezüglich sämtlicher Liegenschaften - also auch hinsichtlich des Anteiles der Beklagten - vorbehalten hätten, die Beklagte aber verpflichtet worden sei, die verlangten Arbeiten zeitgerecht und ordentlich vorzunehmen und den Übergebern zwei Drittel des laufenden Ertrages auszufolgen. Überdies sei die Beklagte verpflichtet, auf eigene Kosten und Leistungen die Bewirtschaftung des gesamten Bauernhofes zu leisten und zu finanzieren. Bei diesen weitgehenden Verpflichtungen der Beklagten könne von einem diese Leistungen übersteigenden Ertragswert wohl kaum die Rede sein. Erwähnenswert sei noch, daß es der Übergabe auf den Todesfall - bei dem damals vorhandenen Willen der Übergeber, der Beklagten letztlich die gesamten Liegenschaften zukommen zu lassen - gar nicht bedurft hätte, da die Übergeber mit Vertrag vom selben Tag die Beklagte an Kindes Statt annahmen, weshalb diese auch als gesetzliche Erbin Eigentümerin der weiteren zwei Drittel der Liegenschaften nach dem Tode ihrer Wahleltern geworden wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Behauptung einer "Schenkung" der Anteile auf den Todesfall zu sehen. Das Berufungsgericht gelange somit zum Ergebnis, daß eine Schenkung nicht vorliege bzw nicht bewiesen sei; ein Widerruf des Geschäftes wegen groben Undankes sei daher nicht möglich, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen sei.In Erledigung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge - die Feststellungs- und Beweisrüge ließ es aus rechtlichen Gründen dahingestellt - ging das Berufungsgericht, das eingangs seiner Entscheidungsgründe den Inhalt des gegenständlichen Notariatsaktes in den wesentlichen Punkten wörtlich wiedergab, davon aus, daß der angefochtene Notariatsakt vom 29.7.1982 ausdrücklich als Übergabsvertrag - also nicht als Schenkungsvertrag - bezeichnet sei und außerdem im Punkt 2. des Vertrages die Beklagte "nach bäuerlicher Lebensordnung" 1/3-Miteigentumsanteile an den Liegenschaften in ihr Eigentum übernommen habe. Im Punkt 3. werde völlig klar von einer Übergabe auf den Todesfall gesprochen. Auch die weitere Formulierung "sollte diese Übergabe auf den Todesfall auch eine Schenkung auf den Todesfall beinhalten, ...." weise darauf hin, daß eine Schenkung gar nicht beabsichtigt gewesen sei. Würden auch die von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen (Punkt 8. des Vertrages) beachtet - das Erstgericht führe zwar eingangs seines Urteiles aus, daß Gegenleistungen zu erbringen gewesen seien, stelle dann aber im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, die Beklagte habe keine Leistungen, die über die Aufwendungen der Eigentumsübertragung der Liegenschaften bzw deren Erhaltung verbunden seien, zu erbringen - , so müsse bei objektiver Betrachtung des Vertrages davon ausgegangen werden, daß keine Schenkung vorliege. Das Erstgericht stelle unbekämpft fest, daß die Übergeber den Inhalt des von ihnen unterzeichneten Vertrages gekannt hätten und sich der daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bewußt gewesen seien. Im Vertrag, der ausdrücklich als Übergabsvertrag bezeichnet sei, werde angeführt, daß die Beklagte "nach bäuerlicher Lebensordnung" übernimmt. Im Punkt 8. verpflichte sich die Beklagte, den gesamten Bauernhof nach bäuerlichen Grundsätzen ordentlich zu bewirtschaften. Solche Vertragspunkte wiesen deutlich auf einen bäuerlichen Übergabsvertrag hin; als solcher sei er nach Auffassung des Berufungsgerichtes anzusehen. Dazu komme noch, daß die Übergeber mit einem Vertrag vom selben Tag die Beklagte an Kindes Statt angenommen, den Vertrag daher nicht mit einer "fremden Person", sondern mit ihrem Wahlkind geschlossen hätten. Leibrenten-(Ausgedings-)versprechen bildeten vielfach ein aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zusammengesetztes Rechtsgeschäft ("gemischte Schenkung"; JBl 1976, 425). Bei Bestehen eines erheblichen - nicht unbedingt unterhalb der Hälftegrenze liegenden (SZ 44/30; SZ 49/43) - Mißverhältnisses werde, insbesondere bei Transaktionen zwischen nahen Angehörigen, ein Schenkungswille bezüglich des gegenleistungsfreien Wertteiles anzunehmen sein (SZ 53/167 ua). Auf den Nachweis dieser subjektiven Komponente werde vor allem in jüngeren Entscheidungen verstärktes Gewicht gelegt. Die Parteien müßten den Willen zur teilweisen Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorganges erkennbar zum Ausdruck gebracht haben (Binder in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Rz 36 zu Paragraph 938, ABGB). Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Übergabe habe teilweise unentgeltlich erfolgen sollen. In der Klage sei vorgebracht worden, daß Gegenleistungen vereinbart worden seien - dies spreche gegen eine Schenkung - , nicht aber, was diesen Gegenleistungen als Leistung habe gegenüberstehen sollen und was als geschenkt anzusehen sei. Entgegen dem Klagsvorbringen, dem Punkt 3. des Vertrages sei zu entnehmen, daß ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden könne, sei dort ausdrücklich von einer "Übergabe auf den Todesfall" an die "Übernehmerin" die Rede. Wie bereits dargelegt, weise die Formulierung "sollte diese Übergabe auf den Todesfall auch eine Schenkung auf den Todesfall beinhalten" klar darauf hin, daß eine Schenkung nicht beabsichtigt gewesen sei. Selbst bei Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen könnte daraus nicht der Schenkungswille geschlossen werden. Wenn vorgebracht worden sei, die Streitteile seien sich bei der Unterzeichnung des Vertrages des doppelten Charakters der Leistungen bewußt gewesen; beide hätten die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und dies ausdrücklich, zumindest schlüssig, zum Ausdruck gebracht, so sei damit keineswegs behauptet worden, aus welchen Umständen der Schenkungswille erschlossen werden könnte. Das Verfahren habe keinen Beweis dafür erbracht, daß die Übergeber der Übernehmerin zumindest einen Teil "schenken" wollten. Der Text des Notariatsaktes spreche gegen einen Schenkungswillen. Selbst die Klägerin, die anläßlich ihrer Parteienvernehmung am 10.5.1990 (AS 133 bis 136) angegeben habe, sie sei der Meinung gewesen, "die Liegenschaft wäre nur verpachtet", erwähne mit keinem Wort, daß der Beklagten etwas geschenkt worden wäre. Aus ihrer Aussage gehe nicht hervor, daß die Übergeber hätten "schenken" wollen. Dagegen gebe die Beklagte an (AS 136), "Ausgangspunkt" für den Abschluß der Verträge (Übergabsvertrag und Adoptionsvertrag) sei die Bitte des Franz R***** gewesen, auf ihn und Maria R***** entsprechend zu schauen. Diese Aussage werde durch den Inhalt des Vertrages bestätigt. Dazu komme noch, daß bei bäuerlichen Übergabsverträgen darüberhinaus zu berücksichtigen sei, daß es nicht auf den Schätzwert der übergebenen Liegenschaft ankomme, sondern auf einen der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden "geringeren Wert", bei dem der Übernehmer wirtschaftlich bestehen könne (SZ 44/30 ua). Ein entscheidender Orientierungspuntk sei dabei der Ertragswert (SZ 45/40). Die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen seien so gehalten, daß von einem "wirtschaftlichen Bestehenkönnen" kaum mehr gesprochen werden könne, da sich einerseits die Übergeber das Wirtschaftsführungsrecht und das Verwaltungsrecht bezüglich sämtlicher Liegenschaften - also auch hinsichtlich des Anteiles der Beklagten - vorbehalten hätten, die Beklagte aber verpflichtet worden sei, die verlangten Arbeiten zeitgerecht und ordentlich vorzunehmen und den Übergebern zwei Drittel des laufenden Ertrages auszufolgen. Überdies sei die Beklagte verpflichtet, auf eigene Kosten und Leistungen die Bewirtschaftung des gesamten Bauernhofes zu leisten und zu finanzieren. Bei diesen weitgehenden Verpflichtungen der Beklagten könne von einem diese Leistungen übersteigenden Ertragswert wohl kaum die Rede sein. Erwähnenswert sei noch, daß es der Übergabe auf den Todesfall - bei dem damals vorhandenen Willen der Übergeber, der Beklagten letztlich die gesamten Liegenschaften zukommen zu lassen - gar nicht bedurft hätte, da die Übergeber mit Vertrag vom selben Tag die Beklagte an Kindes Statt annahmen, weshalb diese auch als gesetzliche Erbin Eigentümerin der weiteren zwei Drittel der Liegenschaften nach dem Tode ihrer Wahleltern geworden wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Behauptung einer "Schenkung" der Anteile auf den Todesfall zu sehen. Das Berufungsgericht gelange somit zum Ergebnis, daß eine Schenkung nicht vorliege bzw nicht bewiesen sei; ein Widerruf des Geschäftes wegen groben Undankes sei daher nicht möglich, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen sei.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es über keine qualifizierte Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO entschieden habe.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es über keine qualifizierte Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entschieden habe.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte machte von dem ihr eingeräumten Recht, eine Rechtsmittelgegenschrift einzubringen, Gebrauch und beantragte darin, die Revision als unzulässig zurückzuweisen und hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.