Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte führt aus, der Kläger habe seine Klage erstmals mehr als 9 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben. Während dieser Zeit habe der Kläger stets im Sinne seines Vaterschaftsanerkenntnisses gehandelt. Auch die im Vormundschaftsverfahren der Beklagten ergangenen gerichtlichen Beschlüsse hätten den Kläger nicht veranlaßt, die Rechtswirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses anzuzweifeln. Er habe daher sein Anerkenntnis nach Erreichen der Eigenberechtigung im Sinne der §§ 865, 244 ABGB stillschweigend genehmigt.Die Beklagte führt aus, der Kläger habe seine Klage erstmals mehr als 9 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben. Während dieser Zeit habe der Kläger stets im Sinne seines Vaterschaftsanerkenntnisses gehandelt. Auch die im Vormundschaftsverfahren der Beklagten ergangenen gerichtlichen Beschlüsse hätten den Kläger nicht veranlaßt, die Rechtswirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses anzuzweifeln. Er habe daher sein Anerkenntnis nach Erreichen der Eigenberechtigung im Sinne der Paragraphen 865, 244, ABGB stillschweigend genehmigt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall gemäß Art. X § 2 Abs. 2 BGBl. 342/1970 mit Rücksicht auf die Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Kläger am 1. Feber 1967 noch das vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl. 342/1970, geltende Recht anzuwenden ist.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz 2, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, mit Rücksicht auf die Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Kläger am 1. Feber 1967 noch das vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,, geltende Recht anzuwenden ist.
Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war die Anfechtung des Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Anerkenntnisses war nach altem Recht zwar zulässig, aber zur Beseitigung der Wirkungen des Anerkenntnisses nicht erforderlich (vgl. 3 Ob 537/76 u. a.). Das vor Gericht oder vor einer Bezirksverwaltungsbehörde - Jugendamt (vgl. § 18 Z. 3 JWG) - abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis hatte nämlich nicht die Wirkung eines gerichtlichen Anerkenntnisses, sondern vielmehr nur die eines Geständnisses der Beiwohnung in der kritischen Zeit und damit eines Beweismittels im Vaterschaftsprozeß, das widerlegbar war (vgl. SZ 24/277, Fasching, Kommentar III, 611 Anm. 7 zu § 395 ZPO) und einer Klage auf Nichtbestehen der Vaterschaft nicht entgegenstand (vgl. Fasching, Kommentar IV, 946). Das Berufungsgericht hat aber zutreffend begrundet, daß wegen der Interessenkollision zwischen dem Kläger und der Beklagten deren beider Vertretung durch denselben Amtsvormund unzulässig war, eine Kuratorbestellung im Sinne der §§ 271, 272 ABGB geboten gewesen wäre, in deren Ermangelung das vom damals noch mj. Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis rechtsunwirksam war.Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war die Anfechtung des Anerkenntnisses der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Anerkenntnisses war nach altem Recht zwar zulässig, aber zur Beseitigung der Wirkungen des Anerkenntnisses nicht erforderlich vergleiche 3 Ob 537/76 u. a.). Das vor Gericht oder vor einer Bezirksverwaltungsbehörde - Jugendamt vergleiche Paragraph 18, Ziffer 3, JWG) - abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis hatte nämlich nicht die Wirkung eines gerichtlichen Anerkenntnisses, sondern vielmehr nur die eines Geständnisses der Beiwohnung in der kritischen Zeit und damit eines Beweismittels im Vaterschaftsprozeß, das widerlegbar war vergleiche SZ 24/277, Fasching, Kommentar römisch drei, 611 Anmerkung 7 zu Paragraph 395, ZPO) und einer Klage auf Nichtbestehen der Vaterschaft nicht entgegenstand vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier, 946). Das Berufungsgericht hat aber zutreffend begrundet, daß wegen der Interessenkollision zwischen dem Kläger und der Beklagten deren beider Vertretung durch denselben Amtsvormund unzulässig war, eine Kuratorbestellung im Sinne der Paragraphen 271, 272, ABGB geboten gewesen wäre, in deren Ermangelung das vom damals noch mj. Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis rechtsunwirksam war.
Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß ein von einem Minderjährigen abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis von diesem nach erreichter Volljährigkeit nicht genehmigt und daher rechtswirksam gemacht werden kann (vgl. hiezu Wentzl - Piegler in Klang[2] I/2, 446 vor Anm. 25 und Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 90 Punkt 3 vor Anm. 16 und 17). Der Kläger, der am 2. Feber 1967 vor dem Jugendamt die Vaterschaft zur Beklagten anerkannt und einen Unterhaltsvergleich abgeschlossen hatte, war am 7. August 1967 volljährig geworden. Nach erreichter Volljährigkeit hatte er, wie sich aus dem Vormundschaftsakt P 38/71 des Bezirksgerichtes Mondsee ergibt, ohne auf die Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses hinzuweisen, weiterhin der Beklagten Unterhalt geleistet und lediglich gegen die Höhe der ihm auferlegten Unterhaltsbeträge Einwendungen erhoben. Selbst in der gegenständlichen, am 15. November 1976 eingebrachten Klage, in der er die Feststellung des Nichtbestehens seiner Vaterschaft zur Beklagten und der Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses begehrte, hat er auf seine beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht hingewiesen. Dies tat er vielmehr erstmalig in der Streitverhandlung vom 20. April 1977. Aus diesem Verhalten des Klägers muß aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Schluß gezogen werden, daß er nach erreichter Volljährigkeit das Anerkenntnis seiner Vaterschaft zur Beklagten genehmigt und damit dessen Wirksamkeit herbeigeführt hat. Um die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses darzutun, kann sich der Kläger daher nunmehr nicht mit Erfolg auf seine beschränkte Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe seiner Anerkennungserklärung berufen.Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß ein von einem Minderjährigen abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis von diesem nach erreichter Volljährigkeit nicht genehmigt und daher rechtswirksam gemacht werden kann vergleiche hiezu Wentzl - Piegler in Klang[2] I/2, 446 vor Anmerkung 25 und Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 90 Punkt 3 vor Anmerkung 16 und 17). Der Kläger, der am 2. Feber 1967 vor dem Jugendamt die Vaterschaft zur Beklagten anerkannt und einen Unterhaltsvergleich abgeschlossen hatte, war am 7. August 1967 volljährig geworden. Nach erreichter Volljährigkeit hatte er, wie sich aus dem Vormundschaftsakt P 38/71 des Bezirksgerichtes Mondsee ergibt, ohne auf die Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses hinzuweisen, weiterhin der Beklagten Unterhalt geleistet und lediglich gegen die Höhe der ihm auferlegten Unterhaltsbeträge Einwendungen erhoben. Selbst in der gegenständlichen, am 15. November 1976 eingebrachten Klage, in der er die Feststellung des Nichtbestehens seiner Vaterschaft zur Beklagten und der Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses begehrte, hat er auf seine beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses nicht hingewiesen. Dies tat er vielmehr erstmalig in der Streitverhandlung vom 20. April 1977. Aus diesem Verhalten des Klägers muß aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Schluß gezogen werden, daß er nach erreichter Volljährigkeit das Anerkenntnis seiner Vaterschaft zur Beklagten genehmigt und damit dessen Wirksamkeit herbeigeführt hat. Um die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses darzutun, kann sich der Kläger daher nunmehr nicht mit Erfolg auf seine beschränkte Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe seiner Anerkennungserklärung berufen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.