Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Klagebegehren ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der Klägerin die aktive Klagslegitimation fehlt. Gemäß § 1109 ABGB ist nach Ende des Bestandvertrages die Sache in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzustellen. Diesen Rückstellungsanspruch hat derjenige, der im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandvertrages Bestandgeber ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu den §§ 1109 f; vgl. auch SZ 32/150). Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB für sein Verschulden und für jenes des Unterbestandnehmers. Dieser Schadenersatzanspruch kann in der Regel erst nach Rückstellung der Bestandsache geltend gemacht werden (Würth aaO, Rdz 4 zu § 1111). Der Bestandgegber kann die Reparatur der Bestandsache nur dann vor der Rückstellung verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat (MietSlg. 18.194; 6 Ob 641/79). Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution (7 Ob 740/83, 2 Ob 656/85).Das Klagebegehren ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der Klägerin die aktive Klagslegitimation fehlt. Gemäß Paragraph 1109, ABGB ist nach Ende des Bestandvertrages die Sache in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückzustellen. Diesen Rückstellungsanspruch hat derjenige, der im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandvertrages Bestandgeber ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu den Paragraphen 1109, f; vergleiche auch SZ 32/150). Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1111, ABGB für sein Verschulden und für jenes des Unterbestandnehmers. Dieser Schadenersatzanspruch kann in der Regel erst nach Rückstellung der Bestandsache geltend gemacht werden (Würth aaO, Rdz 4 zu Paragraph 1111,). Der Bestandgegber kann die Reparatur der Bestandsache nur dann vor der Rückstellung verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat (MietSlg. 18.194; 6 Ob 641/79). Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1111, ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution (7 Ob 740/83, 2 Ob 656/85).
Daß der im Regelfall erst bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehende Anspruch auf Naturalrestitution nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber ist und daher den Anspruch auf Rückstellung der Bestandsache im Sinne des § 1109 ABGB hat, kann nicht zweifelhaft sein. Auch in den Ausnahmefällen, in denen wegen eines berechtigten Interesses des Bestandgebers die Reparatur schon vor Rückstellung der Bestandsache verlangt werden kann und in welchen wegen Verweigerung der Naturalrestitution und Bestreitung der Schadenersatzforderung dem Grunde nach durch den Bestandnehmer ein Geldanspruch gebührt, steht der Anspruch auf Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in dem er übernommen wurde, demjenigen zu, der zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber ist. Daher kann ein ausnahmsweise schon vor Rückstellung der Bestandsache möglicher Schadenersatzanspruch nur von demjenigen erhoben werden, der noch Bestandgeber ist, nicht aber von einem früheren Bestandgeber, dem diese Eigenschaft zur Zeit der Schädigung zukam (vgl. die E. SZ 37/165, in der ausgeführt wurde, die Verpflichtung nach den §§ 1109 ff ABGB bestehe gegenüber dem bei Beendigung des Bestandvertrages vorhandenen Bestandgeber, diesem stehe der Anspruch auf Rückgabe eines Bestandteiles der Bestandsache zu, gleichgültig, ob dieser Bestandteil noch vorhanden gewesen sei, als der Berechtigte die Stellung eines Bestandgebers erlangt habe). Bestandgeber zur Zeit der Klagszustellung war aber nicht mehr die Klägerin. Gemäß § 1120 ABGB tritt der Liegenschaftserwerber in den Bestandvertrag ein (Würth aaO, Rdz 5 zu § 1120), § 1121 ABGB dehnt diese Vorschrift auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus (Würth aaO, Rdz 1 zu § 1121). Auf Grund des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren wurde daher noch vor Eintritt der Streitanhängigkeit die V*** M*** Bestandgeber, weshalb der Klägerin die aktive Klagslegitimation fehlt.Daß der im Regelfall erst bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehende Anspruch auf Naturalrestitution nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber ist und daher den Anspruch auf Rückstellung der Bestandsache im Sinne des Paragraph 1109, ABGB hat, kann nicht zweifelhaft sein. Auch in den Ausnahmefällen, in denen wegen eines berechtigten Interesses des Bestandgebers die Reparatur schon vor Rückstellung der Bestandsache verlangt werden kann und in welchen wegen Verweigerung der Naturalrestitution und Bestreitung der Schadenersatzforderung dem Grunde nach durch den Bestandnehmer ein Geldanspruch gebührt, steht der Anspruch auf Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in dem er übernommen wurde, demjenigen zu, der zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber ist. Daher kann ein ausnahmsweise schon vor Rückstellung der Bestandsache möglicher Schadenersatzanspruch nur von demjenigen erhoben werden, der noch Bestandgeber ist, nicht aber von einem früheren Bestandgeber, dem diese Eigenschaft zur Zeit der Schädigung zukam vergleiche die E. SZ 37/165, in der ausgeführt wurde, die Verpflichtung nach den Paragraphen 1109, ff ABGB bestehe gegenüber dem bei Beendigung des Bestandvertrages vorhandenen Bestandgeber, diesem stehe der Anspruch auf Rückgabe eines Bestandteiles der Bestandsache zu, gleichgültig, ob dieser Bestandteil noch vorhanden gewesen sei, als der Berechtigte die Stellung eines Bestandgebers erlangt habe). Bestandgeber zur Zeit der Klagszustellung war aber nicht mehr die Klägerin. Gemäß Paragraph 1120, ABGB tritt der Liegenschaftserwerber in den Bestandvertrag ein (Würth aaO, Rdz 5 zu Paragraph 1120,), Paragraph 1121, ABGB dehnt diese Vorschrift auf den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren aus (Würth aaO, Rdz 1 zu Paragraph 1121,). Auf Grund des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren wurde daher noch vor Eintritt der Streitanhängigkeit die V*** M*** Bestandgeber, weshalb der Klägerin die aktive Klagslegitimation fehlt.
Aus diesen Gründen war das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Auf die weiteren umfangreichen Einwände der Beklagten gegen den Klagsanspruch einzugehen, war demnach nicht mehr erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.