Rechtssatz RS0020636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020636
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. Dieser Geldersatzanspruch ist grundsätzlich teilbar. Solange die Mehrheit der Eigentümer ihre Absicht, den Naturalersatzanspruch in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln, nicht kundgetan hat, kann die Minderheit Geldersatz nicht verlangen. Hat jedoch die Mehrheit grundsätzlich der Umwandlung des Naturalersatzanspruches in einen Geldersatzanspruch zugestimmt, so besteht gegen die Geltendmachung der entsprechenden Anteile durch die Minderheit kein Hindernis.Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1111, ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. Dieser Geldersatzanspruch ist grundsätzlich teilbar. Solange die Mehrheit der Eigentümer ihre Absicht, den Naturalersatzanspruch in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln, nicht kundgetan hat, kann die Minderheit Geldersatz nicht verlangen. Hat jedoch die Mehrheit grundsätzlich der Umwandlung des Naturalersatzanspruches in einen Geldersatzanspruch zugestimmt, so besteht gegen die Geltendmachung der entsprechenden Anteile durch die Minderheit kein Hindernis.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 740/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 740/83
- 2 Ob 656/85
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 2 Ob 656/85
- 2 Ob 517/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 517/86
nur: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. (T1)
- 1 Ob 152/02p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 152/02p
nur: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. (T2)
Beisatz: Der Bestandgeber kann vor der Rückstellung die Reparatur der Bestandsache nur dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine Schadenminderungspflicht könnte grundsätzlich erst nach Rückstellung des Bestandgegenstands relevant werden. (T3)
Veröff: SZ 2003/49
- 3 Ob 286/05p
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p
nur T2; Beisatz: Nach Rückstellung des Bestandobjekts kann aber stets Geldersatz begehrt werden. (T4)
- 4 Ob 3/19y
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 3/19y
Beis wie T4; Beisatz: Der Anspruch kann subjektiv-konkret oder (jedenfalls bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Wiederherstellung) objektiv-abstrakt berechnet werden. (T5)
Beisatz: Bei objektiv-abstrakter Berechnung kommt es auf Verlust an gemeinem Wert des gesamten Bestandobjekts an. (T6)
- 9 Ob 79/22s
Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 79/22s
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 90/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 90/25d
nur T2; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020636
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0070OB00740_8300000_002