Die Revision ist zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob es sich
bei der im § 1111 ABGB normierten Jahresfrist um eine
Verjährungs- oder um eine Präklusivfrist handelt, eine bis in die
jüngere Zeit reichende uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes vorliegt (siehe dazu die Darstellung der Judikatur bei
Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1111, und SZ 56/103 = JBl 1984,489
in EvBl 1984/2 = MietSlg Bd 35/2. Teil/17) sie ist aber sachlich
nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, mangels ordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung der Beklagten hätte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht überprüfen dürfen, sondern die Berufung verwerfen müssen. Die Frist des § 1111 ABGB sei entgegen der Auffassung der Berufung nicht eine Präklusiv-, sondern eine Verjährungsfrist, auf die mangels Erhebung einer Verjährungseinrede im Verfahren erster Instanz nicht Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch nicht unter § 1111 ABGB zu subsumieren, es seien darauf die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes und damit auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, mangels ordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung der Beklagten hätte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht überprüfen dürfen, sondern die Berufung verwerfen müssen. Die Frist des Paragraph 1111, ABGB sei entgegen der Auffassung der Berufung nicht eine Präklusiv-, sondern eine Verjährungsfrist, auf die mangels Erhebung einer Verjährungseinrede im Verfahren erster Instanz nicht Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch nicht unter Paragraph 1111, ABGB zu subsumieren, es seien darauf die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes und damit auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Revision entbehrt die Rechtsrüge der Berufung nicht der gesetzmäßigen Ausführung, sodaß das Berufungsgericht zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes in jeder Richtung berechtigt und verpflichtet war.
Nach Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1451; SZ 30/34 ua.; zuletzt 8 Ob 555/85) ist der Grundsatz, daß Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht dahin zu verstehen,daß auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen wären. Er besagt nur, daß es nicht der formellen Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung bedarf; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Feststellung der Zeitpunkte der Rückstellung des Bestandobjektes und der Klagseinbringung geschehen. Obgleich weder im Verfahren erster Instanz, noch im Berufungsverfahren auf den Ablauf der Frist des § 1111 ABGB hingewiesen wurde, war das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes somit berechtigt, diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufzugreifen.Nach Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1451,; SZ 30/34 ua.; zuletzt 8 Ob 555/85) ist der Grundsatz, daß Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht dahin zu verstehen,daß auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen wären. Er besagt nur, daß es nicht der formellen Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung bedarf; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Feststellung der Zeitpunkte der Rückstellung des Bestandobjektes und der Klagseinbringung geschehen. Obgleich weder im Verfahren erster Instanz, noch im Berufungsverfahren auf den Ablauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB hingewiesen wurde, war das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes somit berechtigt, diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufzugreifen.
In der Sache selbst tritt der erkennende Senat aus den in der in SZ 56/103 = EvBl 1984/2 = JBl 1984, 489 = MietSlg Bd 35/2.Teil/17 veröffentlichten Entscheidung des 6.Senates des Obersten Gerichtshofes ersichtlichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, der dort vertretenen Rechtsansicht bei, daß es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Diese Auslegung entspricht im Sinne des § 6 ABGB sowohl dem Wortlaut des Gesetzes (... "sonst ist das Recht erloschen") als auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, Forderungen aus der Beschädigung von Bestandgegenständen einer raschen Klärung zuzuführen und sie nicht nur im Rahmen der im § 1489 ABGB normierten allgemeinen Verjährung von Schadenersatzansprüchen zeitlich zu beschränken. Dem Argument Würths in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1111, der Gesetzeswortlaut spreche zwar für die Annahme einer Präklusivfrist, die Rechtsähnlichkeit zu § 1489 ABGB aber für die Annahme einer Verjährungsfrist, ist zu entgegnen,daß der Gesetzgeber - aus systematischen Gründen - wohl kaum eine solche allgemeine Verjährungsbestimmung geschaffen hätte, wenn er die Verjährung besonders gearteter Schadenersatzansprüche, wie etwa solcher aus der Beschädigung eines Bestandgegenstandes durch den Mieter, anders hätte regeln wollen. Die im § 1489 ABGB normierten Fristen sind nicht nur wesentlich länger als die Frist des § 1111 ABGB, sondern im Gegensatz zu dieser ausdrücklich als Verjährungsfrist bezeichnet. Diese Überlegungen ergeben, daß auch aus einem Vergleich der Bestimmungen des § 1489 ABGB und des § 1111 ABGB nichts für die Annahme der Normierung einer Verjährungsfrist durch die letztgenannte Gesetzesstelle abgeleitet werden kann (so auch zuletzt 8 Ob 555/85).In der Sache selbst tritt der erkennende Senat aus den in der in SZ 56/103 = EvBl 1984/2 = JBl 1984, 489 = MietSlg Bd 35/2.Teil/17 veröffentlichten Entscheidung des 6.Senates des Obersten Gerichtshofes ersichtlichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, der dort vertretenen Rechtsansicht bei, daß es sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um eine Präklusivfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Diese Auslegung entspricht im Sinne des Paragraph 6, ABGB sowohl dem Wortlaut des Gesetzes (... "sonst ist das Recht erloschen") als auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, Forderungen aus der Beschädigung von Bestandgegenständen einer raschen Klärung zuzuführen und sie nicht nur im Rahmen der im Paragraph 1489, ABGB normierten allgemeinen Verjährung von Schadenersatzansprüchen zeitlich zu beschränken. Dem Argument Würths in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1111,, der Gesetzeswortlaut spreche zwar für die Annahme einer Präklusivfrist, die Rechtsähnlichkeit zu Paragraph 1489, ABGB aber für die Annahme einer Verjährungsfrist, ist zu entgegnen,daß der Gesetzgeber - aus systematischen Gründen - wohl kaum eine solche allgemeine Verjährungsbestimmung geschaffen hätte, wenn er die Verjährung besonders gearteter Schadenersatzansprüche, wie etwa solcher aus der Beschädigung eines Bestandgegenstandes durch den Mieter, anders hätte regeln wollen. Die im Paragraph 1489, ABGB normierten Fristen sind nicht nur wesentlich länger als die Frist des Paragraph 1111, ABGB, sondern im Gegensatz zu dieser ausdrücklich als Verjährungsfrist bezeichnet. Diese Überlegungen ergeben, daß auch aus einem Vergleich der Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB und des Paragraph 1111, ABGB nichts für die Annahme der Normierung einer Verjährungsfrist durch die letztgenannte Gesetzesstelle abgeleitet werden kann (so auch zuletzt 8 Ob 555/85).
Schließlich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht unter die Bestimmungen des § 1111 ABGB zu subsumieren sei, sondern die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gelte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Anspruch des Bestandgebers auf Wiederherstellung des früheren Zustandes der Bestandsache grundsätzlich ein Naturalersatzanspruch (§ 1323 ABGB). Geldersatz kann aber dann verlangt werden, wenn der Bestandnehmer sich zur Leistung von Naturalersatz nicht bereit erklärt, sondern die Schadenersatzforderung dem Grunde nach bestreitet (MietSlg 19.136, 7.074 ua). Der Geschädigte hat Anspruch darauf, daß ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird (vgl MietSlg 33.182, 25.175 ua).Schließlich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 1111, ABGB zu subsumieren sei, sondern die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB gelte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Anspruch des Bestandgebers auf Wiederherstellung des früheren Zustandes der Bestandsache grundsätzlich ein Naturalersatzanspruch (Paragraph 1323, ABGB). Geldersatz kann aber dann verlangt werden, wenn der Bestandnehmer sich zur Leistung von Naturalersatz nicht bereit erklärt, sondern die Schadenersatzforderung dem Grunde nach bestreitet (MietSlg 19.136, 7.074 ua). Der Geschädigte hat Anspruch darauf, daß ihm der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird vergleiche MietSlg 33.182, 25.175 ua).
Der Kläger forderte im vorliegenden Fall den Ersatz jener Kosten, die er durch Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der Verpflichtung des Bestandnehmers, das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandvertrages in dem Zustand, in welcher er es übernommen hat, zurückzustellen (§ 1109 ABGB), aufwenden mußte. Daß diese Kosten das rechtliche Schicksal des aus § 1111 ABGB abzuleitenden Schadenersatzanspruches des Bestandgebers, den die Beklagten im übrigen schon ersetzt haben, teilen, und damit auch auf diesen Ersatzanspruch die Ausschlußfrist des § 1111 anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt. Da die genannte Frist im Zeitpunkt der Klagseinbringung längst verstrichen war, hat das Berufungsgericht zutreffend das Klagebegehren abgewiesen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Kläger forderte im vorliegenden Fall den Ersatz jener Kosten, die er durch Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der Verpflichtung des Bestandnehmers, das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandvertrages in dem Zustand, in welcher er es übernommen hat, zurückzustellen (Paragraph 1109, ABGB), aufwenden mußte. Daß diese Kosten das rechtliche Schicksal des aus Paragraph 1111, ABGB abzuleitenden Schadenersatzanspruches des Bestandgebers, den die Beklagten im übrigen schon ersetzt haben, teilen, und damit auch auf diesen Ersatzanspruch die Ausschlußfrist des Paragraph 1111, anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt. Da die genannte Frist im Zeitpunkt der Klagseinbringung längst verstrichen war, hat das Berufungsgericht zutreffend das Klagebegehren abgewiesen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.