Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Beklagten vertretenen Meinung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob es sich bei der im § 1111 ABGB normierten Jahresfrist um eine Verjährungs- oder um eine Präklusivfrist handelt, eine bis in jüngere Zeit reichende uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (siehe dazu die Darstellung der Judikatur bei Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1111 und in EvBl. 1984/2).Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Beklagten vertretenen Meinung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob es sich bei der im Paragraph 1111, ABGB normierten Jahresfrist um eine Verjährungs- oder um eine Präklusivfrist handelt, eine bis in jüngere Zeit reichende uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (siehe dazu die Darstellung der Judikatur bei Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1111 und in EvBl. 1984/2).
Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.
Vorwegzunehmen ist, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1451; SZ 2/114; SZ 30/34; 1 Ob 800/76; 3 Ob 664/78 ua.) der Grundsatz, daß Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht dahin zu verstehen ist, daß auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen wären. Er besagt nur, daß es nicht der formellen Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung bedarf; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan; sie hat sich erstmals in ihrer Berufung auf die Verfristung der Klagsansprüche berufen und erst in diesem Rechtsmittel das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Verfristung behauptet. Wenn das Berufungsgericht auf diesen erstmals in der Berufung der Beklagten erhobenen Einwand eingegangen ist und im Sinne der erst im Berufungsverfahren erfolgen Außerstreitstellungen über den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache zu dem Ergebnis gelangte, daß die Klagsforderung infolge Präklusion erloschen sei, hat es damit in Wahrheit das im § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot verletzt. Ein Verstoß gegen diese Prozeßvorschrift – er wurde im übrigen im vorliegenden Rechtsmittel des Klägers nicht geltend gemacht – ist aber nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching Lehrbuch Rdz 1733; JBl. 1960, 443 uva.; zuletzt etwa 2 Ob 182/82; 7 Ob 38/83) keinem der im § 503 ZPO normierten Revisionsgründe zu unterstellen und daher im Revisionsverfahren nicht behebbar.Vorwegzunehmen ist, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1451,; SZ 2/114; SZ 30/34; 1 Ob 800/76; 3 Ob 664/78 ua.) der Grundsatz, daß Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht dahin zu verstehen ist, daß auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen wären. Er besagt nur, daß es nicht der formellen Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung bedarf; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan; sie hat sich erstmals in ihrer Berufung auf die Verfristung der Klagsansprüche berufen und erst in diesem Rechtsmittel das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Verfristung behauptet. Wenn das Berufungsgericht auf diesen erstmals in der Berufung der Beklagten erhobenen Einwand eingegangen ist und im Sinne der erst im Berufungsverfahren erfolgen Außerstreitstellungen über den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache zu dem Ergebnis gelangte, daß die Klagsforderung infolge Präklusion erloschen sei, hat es damit in Wahrheit das im Paragraph 482, ZPO normierte Neuerungsverbot verletzt. Ein Verstoß gegen diese Prozeßvorschrift – er wurde im übrigen im vorliegenden Rechtsmittel des Klägers nicht geltend gemacht – ist aber nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching Lehrbuch Rdz 1733; JBl. 1960, 443 uva.; zuletzt etwa 2 Ob 182/82; 7 Ob 38/83) keinem der im Paragraph 503, ZPO normierten Revisionsgründe zu unterstellen und daher im Revisionsverfahren nicht behebbar.
In der Sache selbst tritt der erkennende Senat aus den in der in EvBl. 1984/2 = JBl. 1984, 489 = MietSlg. Bd. 35/2.Teil/17 veröffentlichten Entscheidung des 6. Senates des Obersten Gerichtshofes ersichtlichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, der dort vertretenen Rechtsansicht bei, daß es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Diese Auslegung entspricht im Sinne des § 6 ABGB sowohl dem Wortlaut des Gesetzes (... „sonst ist das Recht erloschen“) als auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, Forderungen aus der Beschädigung von Bestandgegenständen einer raschen Klärung zuzuführen und sie nicht nur im Rahmen der im § 1489 ABGB normierten allgemeinen Verjährung von Schadenersatzansprüchen zeitlich zu beschränken. Wenn Würth in Rummel, ABGB, Rdz. 5 zu § 1111, ausführt, der Gesetzeswortlaut spreche für die Annahme einer Präklusivfrist, die Rechtsähnlichkeit zu § 1489 ABGB aber für die Annahme einer Verjährungsfrist, so ist letzterem Argument zu entgegnen, daß gerade in der Vorschrift des § 1489 ABGB eine eindeutig als solche bezeichnete Verjährungsbestimmung hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche („jede Entschädigungsklage“ ...) geschaffen wurde und es schon aus systematischen Gründen kaum einzusehen wäre, daß der Gesetzgeber eine solche allgemeine Verjährungsbestimmung geschaffen hätte, wenn er die Verjährung besonders gearteter Schadenersatzansprüche, wie etwa solche aus der Beschädigung eines Bestandgegenstandes durch den Mieter, anders hätte regeln wollen. Die im im § 1489 ABGB normierten Fristen sind nicht nur wesentlich länger als die Frist des § 1111 ABGB, sondern im Gegensatz zu dieser ausdrücklich als Verjährungsfrist bezeichnet. Diese Überlegungen ergeben, daß auch aus einem Vergleich der Bestimmungen des § 1489 ABGB und des § 1111 ABGB nichts für die Annahme der Normierung einer Verjährungsfrist durch die letztgenannte Gesetzesstelle abgeleitet werden kann. Im übrigen kann auf die Begründung der eingangs erwähnten Entscheidung des 6. Senates verwiesen werden.In der Sache selbst tritt der erkennende Senat aus den in der in EvBl. 1984/2 = JBl. 1984, 489 = MietSlg. Bd. 35/2.Teil/17 veröffentlichten Entscheidung des 6. Senates des Obersten Gerichtshofes ersichtlichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, der dort vertretenen Rechtsansicht bei, daß es sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um eine Präklusivfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Diese Auslegung entspricht im Sinne des Paragraph 6, ABGB sowohl dem Wortlaut des Gesetzes (... „sonst ist das Recht erloschen“) als auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, Forderungen aus der Beschädigung von Bestandgegenständen einer raschen Klärung zuzuführen und sie nicht nur im Rahmen der im Paragraph 1489, ABGB normierten allgemeinen Verjährung von Schadenersatzansprüchen zeitlich zu beschränken. Wenn Würth in Rummel, ABGB, Rdz. 5 zu Paragraph 1111,, ausführt, der Gesetzeswortlaut spreche für die Annahme einer Präklusivfrist, die Rechtsähnlichkeit zu Paragraph 1489, ABGB aber für die Annahme einer Verjährungsfrist, so ist letzterem Argument zu entgegnen, daß gerade in der Vorschrift des Paragraph 1489, ABGB eine eindeutig als solche bezeichnete Verjährungsbestimmung hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche („jede Entschädigungsklage“ ...) geschaffen wurde und es schon aus systematischen Gründen kaum einzusehen wäre, daß der Gesetzgeber eine solche allgemeine Verjährungsbestimmung geschaffen hätte, wenn er die Verjährung besonders gearteter Schadenersatzansprüche, wie etwa solche aus der Beschädigung eines Bestandgegenstandes durch den Mieter, anders hätte regeln wollen. Die im im Paragraph 1489, ABGB normierten Fristen sind nicht nur wesentlich länger als die Frist des Paragraph 1111, ABGB, sondern im Gegensatz zu dieser ausdrücklich als Verjährungsfrist bezeichnet. Diese Überlegungen ergeben, daß auch aus einem Vergleich der Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB und des Paragraph 1111, ABGB nichts für die Annahme der Normierung einer Verjährungsfrist durch die letztgenannte Gesetzesstelle abgeleitet werden kann. Im übrigen kann auf die Begründung der eingangs erwähnten Entscheidung des 6. Senates verwiesen werden.
Ob die Bestimmung des § 1497 ABGB analog auf die Präklusivfrist des § 1111 ABGB, die mit der Rückstellung des Bestandobjektes in Lauf gesetzt wird (MietSlg. 21.202, 27.195 ua.), anzuwenden wäre (siehe dazu EvBl. 1957/203; SZ 54/80; SZ 49/106), ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen. Die vom Kläger behauptete Anmeldung seiner hier geltend gemachten Ersatzforderung im Verlassenschaftsverfahren nach Franz W* ist keine gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 1111 ABGB und es kommt ihr jedenfalls keine Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB zu (vgl. Klang in Klang2 V 95; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1497; EFSlg. 22.674; 4 Ob 16/84 ua.).Ob die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB analog auf die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB, die mit der Rückstellung des Bestandobjektes in Lauf gesetzt wird (MietSlg. 21.202, 27.195 ua.), anzuwenden wäre (siehe dazu EvBl. 1957/203; SZ 54/80; SZ 49/106), ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen. Die vom Kläger behauptete Anmeldung seiner hier geltend gemachten Ersatzforderung im Verlassenschaftsverfahren nach Franz W* ist keine gerichtliche Geltendmachung im Sinne des Paragraph 1111, ABGB und es kommt ihr jedenfalls keine Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB zu vergleiche Klang in Klang2 V 95; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 1497,; EFSlg. 22.674; 4 Ob 16/84 ua.).
Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, daß die Klagsforderung bei Einbringung der Klage bereits infolge Präklusion erloschen war, hat es damit gegen materiellrechtliche Bestimmungen nicht verstoßen.
Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.