Der vom Vater dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 176 a ABGB darf das Gericht dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für das Kind nur dann ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen des Obsorgeberechtigten (vgl hiezu Schwimann in Schwimann, ABGB § 176 a Rz 2) notwendig und seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen nicht möglich ist. Gemäß § 176 b ABGB, der Ausdruck des Grundsatzes der Familienautonomie ist (1 Ob 602/91; 7 Ob 585/90; Schwimann aaO § 176 b Rz 2), darf das Gericht jedoch die Obsorge durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176 a ABGB nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll daher den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodaß die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Das Gericht darf also nur aus schwerwiegenden Gründen davon Gebrauch machen.Gemäß Paragraph 176, a ABGB darf das Gericht dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für das Kind nur dann ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen des Obsorgeberechtigten vergleiche hiezu Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 176, a Rz 2) notwendig und seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 176, b ABGB, der Ausdruck des Grundsatzes der Familienautonomie ist (1 Ob 602/91; 7 Ob 585/90; Schwimann aaO Paragraph 176, b Rz 2), darf das Gericht jedoch die Obsorge durch eine Verfügung nach den Paragraphen 176 und 176 a ABGB nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll daher den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodaß die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Das Gericht darf also nur aus schwerwiegenden Gründen davon Gebrauch machen.
Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176 a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Der erste Senat des Obersten Gerichtshofes (RZ 1990/123) hat bereits ausgesprochen, daß Verfügungen nach § 176 a ABGB nur dann aufzuheben seien, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr gegeben seien. Es komme nicht darauf an, ob die Erziehung bei einer dritten Person für das Kind besser wäre als die ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern (vgl ÖA 1988, 84; 1 Ob 646/87); maßgeblich sei nur, ob bei Übertragung der Obsorge an ein Familienmitglied die Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten sei.Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach Paragraph 176, a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Der erste Senat des Obersten Gerichtshofes (RZ 1990/123) hat bereits ausgesprochen, daß Verfügungen nach Paragraph 176, a ABGB nur dann aufzuheben seien, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr gegeben seien. Es komme nicht darauf an, ob die Erziehung bei einer dritten Person für das Kind besser wäre als die ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern vergleiche ÖA 1988, 84; 1 Ob 646/87); maßgeblich sei nur, ob bei Übertragung der Obsorge an ein Familienmitglied die Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten sei.
Auch der erkennende Senat vertritt die Rechtsmeinung, daß grundsätzlich den Familienmitgliedern primär die Obsorge so lange gewahrt bleiben muß, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt und daß ferner ein Vergleich, ob die Erziehung bei einer dritten Person für ein Kind besser wäre als beim leiblichen Vater, so lange zu unterbleiben hat, als bei Übertragung der Obsorge an diesen eine Gefährdung des Kindeswohles nicht zu befürchten ist.
Nach diesen Grundsätzen hat daher ein Vergleich darüber, ob die Betreuung und Pflege des Minderjährigen durch den ehelichen Vater im gleichen Ausmaß wie bei den Pflegeeltern gewährleistet ist, zu unterbleiben. Es ist daher lediglich darauf abzustellen, ob durch die Rückführung der Obsorge über das eheliche Kind an den ehelichen Vater eine Gefährdung des Kindeswohles zu besorgen ist.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsmeinung hat aber das Erstgericht Feststellungen darüber unterlassen, ob durch die Übertragung der Obsorge über die minderjährige Monika A***** an ihren Vater eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist, sondern sich darauf beschränkt, festzustellen, daß "derzeit" der Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorgerechte abzuweisen sei, weil eine gleichwertige Pflege und Betreuung nicht erreicht werden könne. Im fortgesetzten Verfahren werden daher konkrete Feststellungen über die Umstände, die zur Übertragung der Obsorge geführt haben und über die nunmehrige Situation des Vaters zu treffen sein. Dabei ist lediglich darauf abzustellen, ob durch die Übertragung der Obsorge des Kindes an den Vater eine Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Vater unmittelbar nach der Geburt erklärte, zwar "derzeit" für sein Kind nicht sorgen zu können, aber bereits im Februar 1992 den Antrag auf Übertragung der Obsorge stellte, sich laufend um das Kind kümmerte, es häufig besuchte und bestrebt war, eine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit zu schaffen.
Diese Feststellungen wird das Erstgericht nach Durchführung geeigneter Erhebungen nachzutragen und danach neuerlich zu entscheiden haben.