Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Die Rekurswerberin verweist darauf, ihr Rechtsvertreter habe sich bereits anläßlich der Antragstellung vom 24.1.1986 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. In der Judikatur werde überwiegend auch für das Außerstreitverfahren die Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO bejaht, welchem Standpunkt das Erstgericht offenbar gefolgt sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Vertreterstellung werde erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde begründet, sei unrichtig. Die Berufung eines Anwaltes auf die Vollmacht schließe in sich, daß diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes tatsächlich erteilt worden sei. Im Vormundschaftsverfahren müsse das Gericht auch von Amts wegen das Vorliegen einer mündlichen Vollmacht und einer nachträglichen Genehmigung sowie das tatsächliche Ausstellungsdatum einer schriftlichen Vollmacht - hier durch Genehmigung der Vormünderin - prüfen. Aus dem in Kopie angeschlossenen Schreiben der Vormünderin vom 30.6.1985 ergebe sich das Datum der Übersendung der schriftlichen Vollmacht. Den Rekursausführungen ist im Ergebnis zu folgen.Die Rekurswerberin verweist darauf, ihr Rechtsvertreter habe sich bereits anläßlich der Antragstellung vom 24.1.1986 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. In der Judikatur werde überwiegend auch für das Außerstreitverfahren die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO bejaht, welchem Standpunkt das Erstgericht offenbar gefolgt sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Vertreterstellung werde erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde begründet, sei unrichtig. Die Berufung eines Anwaltes auf die Vollmacht schließe in sich, daß diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes tatsächlich erteilt worden sei. Im Vormundschaftsverfahren müsse das Gericht auch von Amts wegen das Vorliegen einer mündlichen Vollmacht und einer nachträglichen Genehmigung sowie das tatsächliche Ausstellungsdatum einer schriftlichen Vollmacht - hier durch Genehmigung der Vormünderin - prüfen. Aus dem in Kopie angeschlossenen Schreiben der Vormünderin vom 30.6.1985 ergebe sich das Datum der Übersendung der schriftlichen Vollmacht. Den Rekursausführungen ist im Ergebnis zu folgen.
Zunächst sei darauf verwiesen, daß das Erstgericht den gegen seinen Beschluß erhobenen Rekurs dem Rekursgericht vorlegte, ohne über die mit diesem verbundene Vorstellung zu entscheiden. Durch diese Vorlage hat es jedoch hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Stattgebung als nicht gegeben erachtete (vgl. NZ 1968, 187).Zunächst sei darauf verwiesen, daß das Erstgericht den gegen seinen Beschluß erhobenen Rekurs dem Rekursgericht vorlegte, ohne über die mit diesem verbundene Vorstellung zu entscheiden. Durch diese Vorlage hat es jedoch hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Stattgebung als nicht gegeben erachtete vergleiche NZ 1968, 187).
Der rekursgerichtlichen Ansicht, die bereits am 24.1.1986 vorgelegte Vollmacht habe Luzia T*** im eigenen Namen und nicht als Vormünderin der mj. Amela T*** ausgestellt, ist beizutreten. Nicht gebilligt werden kann jedoch der Standpunkt des Rekursgerichtes, bisher sei es zu keiner Genehmigung des Antragsverfahrens durch die Vormünderin, insbesondere auch nicht durch die am 19.12.1986 erfolgte Vorlage der von ihr ausgestellten Vollmacht vom 30.6.1985, gekommen. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 5 Ob 13/85 = EvBl 1985/132, 5 Ob 72/85 und 8 Ob 588/86 ausführlich begründet, warum entgegen der auf § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG verweisenden Entscheidung 6 Ob 657/84 auch im Außerstreitverfahren die Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO anwendbar ist, die Berufung des Vertreters auf die erteilte Vollmacht also genügt. Unter Hinweis auf den Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15.GP 8 und die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 42/84 führte er aus, daß dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet, zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO diene der vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ganz allgemein angestrebten Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung.Der rekursgerichtlichen Ansicht, die bereits am 24.1.1986 vorgelegte Vollmacht habe Luzia T*** im eigenen Namen und nicht als Vormünderin der mj. Amela T*** ausgestellt, ist beizutreten. Nicht gebilligt werden kann jedoch der Standpunkt des Rekursgerichtes, bisher sei es zu keiner Genehmigung des Antragsverfahrens durch die Vormünderin, insbesondere auch nicht durch die am 19.12.1986 erfolgte Vorlage der von ihr ausgestellten Vollmacht vom 30.6.1985, gekommen. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 5 Ob 13/85 = EvBl 1985/132, 5 Ob 72/85 und 8 Ob 588/86 ausführlich begründet, warum entgegen der auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG verweisenden Entscheidung 6 Ob 657/84 auch im Außerstreitverfahren die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO anwendbar ist, die Berufung des Vertreters auf die erteilte Vollmacht also genügt. Unter Hinweis auf den Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 8 und die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 42/84 führte er aus, daß dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet, zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO diene der vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ganz allgemein angestrebten Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung.
Vorliegendenfalls hat der Rechtsvertreter der Vormünderin über Auftrag des Rekursgerichtes eine von dieser ausgestellte Vollmacht vom 30.6.1985 vorgelegt, nach welcher sie ihn ermächtigt, die Ansprüche des Mündels aus der Tötung seines Vaters gegen die beklagte Partei durchzusetzen. Hieraus folgt aber zwangsläufig, daß die Vormünderin auch den zu dieser Durchsetzung erforderlichen ersten Verfahrensschritt der Einholung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung genehmigte. Dabei ist dem einschreitenden Rechtsanwalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - das Rekursgericht hat hinsichtlich der Echtheit der Urkunde selbst keine Bedenken geäußert - durchaus zu vertrauen, daß die Vollmachtserteilung zum genannten Zeitpunkt erfolgte. Selbst wenn dies erst nach dem diesbezüglichen rekursgerichtlichen Auftrag der Fall gewesen wäre, würde hierin aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Vollmacht eine eben nachträglich erfolgte Genehmigung bereits eingeleiteter Verfahrensschritte abzuleiten sein. Einer weiteren nachträglichen Genehmigung durch die Vormünderin bedarf es somit entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht.
Demgemäß war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.