Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, daß im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen des Zweitgerichtes iranisches Recht anzuwenden sei, beweise schon die dem Rechtsmittel beiliegende Entscheidung der 115. Kammer des Sonderzivilgerichtes (Familiengerichtes) der Stadt Teheran vom 5. Oktober 1988 in beglaubigter Übersetzung. Wie schon ausgeführt, gehe gemäß Art. 1160 des iranischen Zivilgesetzbuches das Sorgerecht eines Knaben nach dem zweiten Lebensjahr auf den Vater über. Der mj. Marco F***-A*** sei am 19. Juni 1984 geboren, also über vier Jahre alt; gemäß der obzitierten Gesetzeslage und dem obzitierten Urteil stehe somit das Sorgerecht eindeutig dem Vater zu. Da nach der Aktenlage auch alle Beteiligten demselbenDer Rechtsmittelwerber führt aus, daß im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen des Zweitgerichtes iranisches Recht anzuwenden sei, beweise schon die dem Rechtsmittel beiliegende Entscheidung der 115. Kammer des Sonderzivilgerichtes (Familiengerichtes) der Stadt Teheran vom 5. Oktober 1988 in beglaubigter Übersetzung. Wie schon ausgeführt, gehe gemäß Artikel 1160, des iranischen Zivilgesetzbuches das Sorgerecht eines Knaben nach dem zweiten Lebensjahr auf den Vater über. Der mj. Marco F***-A*** sei am 19. Juni 1984 geboren, also über vier Jahre alt; gemäß der obzitierten Gesetzeslage und dem obzitierten Urteil stehe somit das Sorgerecht eindeutig dem Vater zu. Da nach der Aktenlage auch alle Beteiligten demselben
Vertragsstaat - nämlich Iran - angehören, sei Art. 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959, BGBl. 1966/45, zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran anzuwenden.Vertragsstaat - nämlich Iran - angehören, sei Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959, BGBl. 1966/45, zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran anzuwenden.
Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht, etwa weil das Wohl des Kindes gänzlich außer Acht gelassen wurde (vgl. SZ 39/103, EFSlg 39.807, EFSlg 37.392 ua.). Sie liegt allerdings auch vor, wenn die Entscheidung infolge unrichtiger Anwendung der Kollisionsnormen einer nicht berufenen Rechtsordnung beruht (vgl. EFSlg 37.390 ua.).Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht, etwa weil das Wohl des Kindes gänzlich außer Acht gelassen wurde vergleiche SZ 39/103, EFSlg 39.807, EFSlg 37.392 ua.). Sie liegt allerdings auch vor, wenn die Entscheidung infolge unrichtiger Anwendung der Kollisionsnormen einer nicht berufenen Rechtsordnung beruht vergleiche EFSlg 37.390 ua.).
Zur Frage des anzuwendenden Rechtes hat das Rekursgericht, das ergänzend feststellte, daß der Vater inzwischen in den Iran abgeschoben wurde, ausgeführt, der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht, daß im gesamten Verfahren betreffend den Minderjährigen iranisches Recht anzuwenden gewesen wäre, könne nicht gefolgt werden. Wie bereits in der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 11. Juli 1985 (ON 42), ausgeführt wurde, besitze der Minderjährige sowohl die österreichische als auch die iranische Staatsbürgerschaft und die Rekursbehauptung des Vaters, daß der Minderjährige nur iranischer Staatsbürger sei, sei durch den im Akt erliegenden österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Minderjährigen, ausgestellt von der MA 61, widerlegt (ON 22). Es habe daher gemäß den Bestimmungen der §§ 9 und 27 IPRG österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen. Art. 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959, BGBl. 45/1966, zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran komme hier nicht zur Anwendung, weil dieser Vertragsbestimmung nur rein iranische Familienrechtsverhältnisse unterliegen, der Minderjährige aber auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.Zur Frage des anzuwendenden Rechtes hat das Rekursgericht, das ergänzend feststellte, daß der Vater inzwischen in den Iran abgeschoben wurde, ausgeführt, der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht, daß im gesamten Verfahren betreffend den Minderjährigen iranisches Recht anzuwenden gewesen wäre, könne nicht gefolgt werden. Wie bereits in der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 11. Juli 1985 (ON 42), ausgeführt wurde, besitze der Minderjährige sowohl die österreichische als auch die iranische Staatsbürgerschaft und die Rekursbehauptung des Vaters, daß der Minderjährige nur iranischer Staatsbürger sei, sei durch den im Akt erliegenden österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis des Minderjährigen, ausgestellt von der MA 61, widerlegt (ON 22). Es habe daher gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 und 27 IPRG österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen. Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959, Bundesgesetzblatt 45 aus 1966,, zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran komme hier nicht zur Anwendung, weil dieser Vertragsbestimmung nur rein iranische Familienrechtsverhältnisse unterliegen, der Minderjährige aber auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.
Zu der im Revisionsrekurs allein geltend gemachten Frage des anzuwendenden Rechts hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Gemäß Art. 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. 45/1966, bleiben in Angelegenheiten der Eheschließung, des ehelichen Güterrechts, der Ehescheidung und Ehetrennung, der Mitgift, der Vaterschaft, der Abstammung, der Annahme an Kindesstatt, der Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Großjährigkeit, der Vormundschaft, der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiete der anderen Partei den Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtes unterworfen.Gemäß Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, Bundesgesetzblatt 45 aus 1966,, bleiben in Angelegenheiten der Eheschließung, des ehelichen Güterrechts, der Ehescheidung und Ehetrennung, der Mitgift, der Vaterschaft, der Abstammung, der Annahme an Kindesstatt, der Rechts- und Handlungsfähigkeit, der Großjährigkeit, der Vormundschaft, der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiete der anderen Partei den Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtes unterworfen.
Familienrechtliche Rechtsverhältnisse fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs 3, wenn alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Ist einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates, findet Art. 10 Abs 3 keine Anwendung. Maßgebend ist dann das einschlägige nationale Kollisionsrecht (Duchek-Schwind, IPR 177 f., JBl 1988, 519).Familienrechtliche Rechtsverhältnisse fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Artikel 10, Absatz 3,, wenn alle Beteiligten demselben Vertragsstaat angehören. Ist einer der Beteiligten (auch) Angehöriger des anderen oder eines dritten Staates, findet Artikel 10, Absatz 3, keine Anwendung. Maßgebend ist dann das einschlägige nationale Kollisionsrecht (Duchek-Schwind, IPR 177 f., JBl 1988, 519).
Gemäß § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes nach dessen Personalstatut zu beurteilen, gemäß § 27 Abs 1 IPRG die Voraussetzungen für die Anordnung und Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen. Nach beiden Bestimmungen ist somit das Personalstatut maßgebend. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend (§ 9 Abs 1 IPRG). Gemäß § 7 Abs 1 lit a Staatsbürgerschaftsgesetz i.d.F. der am 1. September 1983 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170, erwerben eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Wie der Oberste Gerichtshof in der die Ehescheidung der Eltern des Minderjährigen betreffenden E. 7 Ob 700/87 = JBl 1988/519, ausgesprochen hat, hat die Mutter des Minderjährigen durch ihre Eheschließung mit dem Revisionsrekurswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren und besaß daher im Zeitpunkt der Geburt des Minderjährigen neben der iranischen auch weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft, die der Minderjährige daher gemäß § 7 Abs 1 lit a Staatsbürgerschaftsgesetz mit der Geburt erworben hat und nach der Aktenlage weiterhin besitzt (vgl. die Staatsbürgerschaftsnachweise ON 22 und ON 98).Gemäß Paragraph 24, IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes nach dessen Personalstatut zu beurteilen, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, IPRG die Voraussetzungen für die Anordnung und Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen. Nach beiden Bestimmungen ist somit das Personalstatut maßgebend. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der am 1. September 1983 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170, erwerben eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Wie der Oberste Gerichtshof in der die Ehescheidung der Eltern des Minderjährigen betreffenden E. 7 Ob 700/87 = JBl 1988/519, ausgesprochen hat, hat die Mutter des Minderjährigen durch ihre Eheschließung mit dem Revisionsrekurswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren und besaß daher im Zeitpunkt der Geburt des Minderjährigen neben der iranischen auch weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft, die der Minderjährige daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Staatsbürgerschaftsgesetz mit der Geburt erworben hat und nach der Aktenlage weiterhin besitzt vergleiche die Staatsbürgerschaftsnachweise ON 22 und ON 98).
In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß mit Rücksicht auf das Personalstatut des Minderjährigen bei der Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge eine Anwendung der Bestimmungen des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959, BGBl. 45/1966, zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran nicht in Betracht kommt, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden; die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht vielmehr mit der Gesetzeslage im Einklang; entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist der Umstand, daß auch ein iranisches Gericht unter Anwendung iranischen Rechts über das Sorgerecht betreffend den Minderjährigen entschieden und einen Vollstreckungsbescheid erlassen hat, nicht mehr entscheidend. Mangels Vorliegens der im § 16 AußStrG festgesetzten Voraussetzungen war der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß mit Rücksicht auf das Personalstatut des Minderjährigen bei der Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge eine Anwendung der Bestimmungen des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959, Bundesgesetzblatt 45 aus 1966,, zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran nicht in Betracht kommt, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden; die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht vielmehr mit der Gesetzeslage im Einklang; entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist der Umstand, daß auch ein iranisches Gericht unter Anwendung iranischen Rechts über das Sorgerecht betreffend den Minderjährigen entschieden und einen Vollstreckungsbescheid erlassen hat, nicht mehr entscheidend. Mangels Vorliegens der im Paragraph 16, AußStrG festgesetzten Voraussetzungen war der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.