Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner am 16. März 1988 eingebrachten Klage 82.747 S sA als Ersatz für vom Erstbeklagten (Bediensteten der Zweitbeklagten) an einem LKW des Klägers verursachten Schaden. Der LKW sei der Zweitbeklagten am 20. Mai 1986 zum Transport von Bankettmaterial vermietet worden. Der Erstbeklagte sei von der Straßenmeisterei Haag für die Ladetätigkeit zur Verfügung gestellt worden. Er hätte auftragsgemäß bei der Entladung jeweils Kippernägel umstecken sowie die Bordwände öffnen und schließen sollen. Dabei habe er durch unrichtiges Umstecken der Kippernägel den Kipperaufbau beschädigt.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Erstbeklagte dem LKW-Lenker die entsprechenden Abladestellen zu zeigen gehabt hätte. Die Kippernägel habe er lediglich über Ersuchen des Lenkers, der für die Bedienung des LKWs einschließlich der Kipphydraulik verantwortlich gewesen sei, bedient. Der Lenker habe daher den Schaden selbst zu vertreten. Er hätte nämlich bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schaden verhindern können. Trotz Zurufs durch den Erstbeklagten habe aber der LKW-Lenker den hydraulischen Hebevorgang reaktionslos fortgesetzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme lediglich auf Grund des Parteivorbringens ab und führte zur Rechtsfrage aus, gemäß § 1111 ABGB müßten Schäden an dem vermieteten LKW binnen einem Jahr nach Rückstellung eingeklagt werden. Bis zur Klage seien aber fast zwei Jahre verstrichen, sodaß das Klagebegehren wegen Verfristung abzuweisen gewesen sei. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos; das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, und führte aus, nach seinem diesbezüglichen Sachvorbringen habe der Kläger den LKW zum Transport von Bankettmaterial vermietet. Ein Werkvertrag läge nur dann vor, wenn er lediglich die eigenverantwortliche Herbeiführung des von der Zweitbeklagten gewünschten Arbeitserfolges mit dem LKW übernommen hätte. Miete liege hingegen selbst unter Beistellung des Lenkers (diesbezüglich Dienstverschaffungsvertrag) vor, wenn der Arbeitserfolg nach dem Ermessen des Bestellers herbeigeführt werden sollte. Aus der Behauptung des Klägers, er habe den LKW an die Zweitbeklagte zum Transport von Bankettmaterial vermietet, ergebe sich überhaupt kein Hinweis auf einen Werkvertrag. Nach seinem maßgeblichen Vorbringen sollte vielmehr ein Bediensteter der Zweitbeklagten nicht nur mit dem Be- und Entladen des LKWs betraut, sondern auch für das Öffnen und Schließen der Bordwände sowie für das Umstecken der Kippernägel am LKW selbst verantwortlich gewesen sein. Daraus lasse sich keine eigenverantwortliche Herstellung eines allein im Ermessen des Klägers liegenden Arbeitserfolges ableiten. Soweit sich der Berufungswerber auf die Entscheidung SZ 49/48 stütze, übersehe er, daß dort der Transport eines Baggers von einem Bahnhof zu einer Baustelle auf einem Tieflader gerade deshalb als Werkvertrag qualifiziert wurde, weil der Unternehmer die Transportstrecke vorerst abgefahren sei und sich erst dann entschieden habe, den Transport zu übernehmen. Gerade solche Voraussetzungen lägen aber im vorliegenden Fall nicht vor. Das Erstgericht sei daher schon auf Grund des Klagevorbringens zutreffend von einem Mietvertrag ausgegangen, weshalb eine Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen unterbleiben konnte. Werde ein Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Mißbrauch abgenützt, so hafteten gemäß § 1111 ABGB Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als auch des Unterbestandnehmers Verschulden (nicht aber für Zufall), doch müsse der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst sei das Recht erloschen. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe - ebenso wie bei der korrespondierenden Vorschrift des § 1097 ABGB - vor allem darin, nach Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen. Deswegen handle es sich bei dieser Frist auch nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist. Diese sei bei Einbringung der Klage längst abgelaufen gewesen. Handle es sich um die Vermietung des Fahrzeuges, ändere daran auch die Beistellung von Dienstpersonal seitens des Vermieters nichts an der Qualifikation als Sachmiete. Auch im Fall des in SZ 49/48 zitierten Krans sei vom Vermieter ein Kranführer beigestellt worden, doch hinderte dies weder die Annahme, daß der Kran in die tatsächliche Gewalt des Mieters gelangte, noch, daß es sich um Sachmiete (verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag) handelte. Es genüge also, daß der LKW nachher wieder in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Klägers gelangt sei. Daß dies erst Monate nach dem Schadenereignis am 20. Mai 1986 gewesen sein solle, lasse sich dem Klagsvorbringen unter Berücksichtigung des behaupteten Vermietungszwecks nicht entnehmen. Der Berufungswerber mache weiters geltend, daß die Präklusivfrist des § 1111 ABGB dem Erstbeklagten nicht zugute komme. Nach Lehre und Rechtsprechung hafte aber der Bestandnehmer nicht nur für das Verschulden des im Gesetzestext erwähnten Unterbestandnehmers, sondern auch für das Verschulden jener Personen, die nach dem Vertragszweck mit der Bestandsache beschäftigt waren. Dazu gehörten unter anderem Familienangehörige und Dienstleute des Mieters. Habe aber die Bestimmung des § 1111 ABGB den Zweck, die gegenseitigen Ansprüche der unmittelbaren Vertragsparteien auch hinsichtlich jener Schäden möglichst rasch zu klären, für die der Bestandnehmer nur deswegen hafte, weil sie von Personen verschuldet wurden, die vom Vertragszweck analog dem Unterbestandnehmer seiner Benützungssphäre zugerechnet werden, müsse der erwähnte Zweck der Präklusivbestimmung auch auf die Schadenersatzpflicht dieses Personenkreises angewendet werden. Denn auch Ausnahmebestimmungen, wie die im § 1111 ABGB enthaltene Präklusivfrist, seien im Rahmen ihres engeren Zweckes ausdehnend auszulegen oder der Analogie fähig. Solle nach dem Willen des Gesetzgebers der mit zunehmendem Abstand zur Rückstellung immer schwieriger festzustellende Sachverhalt für Ansprüche des Bestandgebers durch Beschädigung am Bestandgegenstand gegenüber dem Bestandnehmer möglichst rasch aufgeklärt werden, gelte dies umsomehr für Ansprüche gegenüber jenem Personenkreis, der mit Willen des Bestandnehmers und nach dem Vertragszweck mit der Bestandsache zu tun habe. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, die dem Mieter den Beweis des fehlenden Verschuldens, nicht aber auch das Fehlen der übrigen Voraussetzungen (Kausalität ua) für den Schadenersatzanspruch des Vermieters auferlege, könne aber nicht der alleinige Zweck der raschen Entlastung des Mieters nach Rückstellung des Bestandgegenstandes sein. Einerseits gelte § 1298 ABGB auch für die Verletzung anderer Verträge; andererseits gelte die Präklusivfrist des § 1111 ABGB nicht für alle Ansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Mietvertrages, sondern nur für die Beschädigung der Bestandsache selbst. Daraus werde klar, daß die Präklusivfrist des § 1111 ABGB hauptsächlich den Beweisschwierigkeiten auf beiden Seiten Rechnung trage, die mit dem Gewahrsamewechsel bei der Rückstellung des Bestandgegenstandes geradezu typischerweise entstehen. Daß aber durch den Bestandvertrag nicht nur die Vertragspartner unmittelbar geschützt werden, sondern auch jene Personen, die der Interessensphäre eines Vertragspartners (hier des Mieters) angehörten, sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Der Kläger behaupte selbst, daß der Erstbeklagte als Bediensteter der Zweitbeklagten nach dem Vertragszweck mit der Bedienung des LKWs wenigstens zum Teil betraut war. Eine mit der vertraglichen Verwendung des LKWs nicht im Zusammenhang stehende, deliktische Haftung des Erstbeklagten behaupte er gar nicht. Demgemäß sei auch der gegenüber dem Erstbeklagten geltend gemachte Ersatzanspruch präkludiert.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme lediglich auf Grund des Parteivorbringens ab und führte zur Rechtsfrage aus, gemäß Paragraph 1111, ABGB müßten Schäden an dem vermieteten LKW binnen einem Jahr nach Rückstellung eingeklagt werden. Bis zur Klage seien aber fast zwei Jahre verstrichen, sodaß das Klagebegehren wegen Verfristung abzuweisen gewesen sei. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos; das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, und führte aus, nach seinem diesbezüglichen Sachvorbringen habe der Kläger den LKW zum Transport von Bankettmaterial vermietet. Ein Werkvertrag läge nur dann vor, wenn er lediglich die eigenverantwortliche Herbeiführung des von der Zweitbeklagten gewünschten Arbeitserfolges mit dem LKW übernommen hätte. Miete liege hingegen selbst unter Beistellung des Lenkers (diesbezüglich Dienstverschaffungsvertrag) vor, wenn der Arbeitserfolg nach dem Ermessen des Bestellers herbeigeführt werden sollte. Aus der Behauptung des Klägers, er habe den LKW an die Zweitbeklagte zum Transport von Bankettmaterial vermietet, ergebe sich überhaupt kein Hinweis auf einen Werkvertrag. Nach seinem maßgeblichen Vorbringen sollte vielmehr ein Bediensteter der Zweitbeklagten nicht nur mit dem Be- und Entladen des LKWs betraut, sondern auch für das Öffnen und Schließen der Bordwände sowie für das Umstecken der Kippernägel am LKW selbst verantwortlich gewesen sein. Daraus lasse sich keine eigenverantwortliche Herstellung eines allein im Ermessen des Klägers liegenden Arbeitserfolges ableiten. Soweit sich der Berufungswerber auf die Entscheidung SZ 49/48 stütze, übersehe er, daß dort der Transport eines Baggers von einem Bahnhof zu einer Baustelle auf einem Tieflader gerade deshalb als Werkvertrag qualifiziert wurde, weil der Unternehmer die Transportstrecke vorerst abgefahren sei und sich erst dann entschieden habe, den Transport zu übernehmen. Gerade solche Voraussetzungen lägen aber im vorliegenden Fall nicht vor. Das Erstgericht sei daher schon auf Grund des Klagevorbringens zutreffend von einem Mietvertrag ausgegangen, weshalb eine Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen unterbleiben konnte. Werde ein Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Mißbrauch abgenützt, so hafteten gemäß Paragraph 1111, ABGB Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als auch des Unterbestandnehmers Verschulden (nicht aber für Zufall), doch müsse der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst sei das Recht erloschen. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe - ebenso wie bei der korrespondierenden Vorschrift des Paragraph 1097, ABGB - vor allem darin, nach Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen. Deswegen handle es sich bei dieser Frist auch nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist. Diese sei bei Einbringung der Klage längst abgelaufen gewesen. Handle es sich um die Vermietung des Fahrzeuges, ändere daran auch die Beistellung von Dienstpersonal seitens des Vermieters nichts an der Qualifikation als Sachmiete. Auch im Fall des in SZ 49/48 zitierten Krans sei vom Vermieter ein Kranführer beigestellt worden, doch hinderte dies weder die Annahme, daß der Kran in die tatsächliche Gewalt des Mieters gelangte, noch, daß es sich um Sachmiete (verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag) handelte. Es genüge also, daß der LKW nachher wieder in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Klägers gelangt sei. Daß dies erst Monate nach dem Schadenereignis am 20. Mai 1986 gewesen sein solle, lasse sich dem Klagsvorbringen unter Berücksichtigung des behaupteten Vermietungszwecks nicht entnehmen. Der Berufungswerber mache weiters geltend, daß die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB dem Erstbeklagten nicht zugute komme. Nach Lehre und Rechtsprechung hafte aber der Bestandnehmer nicht nur für das Verschulden des im Gesetzestext erwähnten Unterbestandnehmers, sondern auch für das Verschulden jener Personen, die nach dem Vertragszweck mit der Bestandsache beschäftigt waren. Dazu gehörten unter anderem Familienangehörige und Dienstleute des Mieters. Habe aber die Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB den Zweck, die gegenseitigen Ansprüche der unmittelbaren Vertragsparteien auch hinsichtlich jener Schäden möglichst rasch zu klären, für die der Bestandnehmer nur deswegen hafte, weil sie von Personen verschuldet wurden, die vom Vertragszweck analog dem Unterbestandnehmer seiner Benützungssphäre zugerechnet werden, müsse der erwähnte Zweck der Präklusivbestimmung auch auf die Schadenersatzpflicht dieses Personenkreises angewendet werden. Denn auch Ausnahmebestimmungen, wie die im Paragraph 1111, ABGB enthaltene Präklusivfrist, seien im Rahmen ihres engeren Zweckes ausdehnend auszulegen oder der Analogie fähig. Solle nach dem Willen des Gesetzgebers der mit zunehmendem Abstand zur Rückstellung immer schwieriger festzustellende Sachverhalt für Ansprüche des Bestandgebers durch Beschädigung am Bestandgegenstand gegenüber dem Bestandnehmer möglichst rasch aufgeklärt werden, gelte dies umsomehr für Ansprüche gegenüber jenem Personenkreis, der mit Willen des Bestandnehmers und nach dem Vertragszweck mit der Bestandsache zu tun habe. Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, die dem Mieter den Beweis des fehlenden Verschuldens, nicht aber auch das Fehlen der übrigen Voraussetzungen (Kausalität ua) für den Schadenersatzanspruch des Vermieters auferlege, könne aber nicht der alleinige Zweck der raschen Entlastung des Mieters nach Rückstellung des Bestandgegenstandes sein. Einerseits gelte Paragraph 1298, ABGB auch für die Verletzung anderer Verträge; andererseits gelte die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB nicht für alle Ansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Mietvertrages, sondern nur für die Beschädigung der Bestandsache selbst. Daraus werde klar, daß die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB hauptsächlich den Beweisschwierigkeiten auf beiden Seiten Rechnung trage, die mit dem Gewahrsamewechsel bei der Rückstellung des Bestandgegenstandes geradezu typischerweise entstehen. Daß aber durch den Bestandvertrag nicht nur die Vertragspartner unmittelbar geschützt werden, sondern auch jene Personen, die der Interessensphäre eines Vertragspartners (hier des Mieters) angehörten, sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Der Kläger behaupte selbst, daß der Erstbeklagte als Bediensteter der Zweitbeklagten nach dem Vertragszweck mit der Bedienung des LKWs wenigstens zum Teil betraut war. Eine mit der vertraglichen Verwendung des LKWs nicht im Zusammenhang stehende, deliktische Haftung des Erstbeklagten behaupte er gar nicht. Demgemäß sei auch der gegenüber dem Erstbeklagten geltend gemachte Ersatzanspruch präkludiert.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.