Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist unbegrundet. Das Rekursgericht hat mit Recht die Zulässigkeit des Begehrens der Antragstellerin darauf abgestellt, ob die Antragsgegner die Räume auf Grund eines zwischen ihnen oder der oHG. und den Liegenschaftseigentümern bestehenden Bestandverhältnisses benützen. Wenn feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrage beruht, kann über den Anspruch auf Überlassung eines Teiles der Räume des Hauses nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden (JBl. 1947 S. 373). Die oHG. kann mit ihren Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages jede Art von Geschäften tätigen (Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. S. 576, Anm. 42, 43 zu § 105 HGB). Das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen der zu einer oHG. zusammengeschlossenen Gesellschafter bildet eine besondere Einheit und hat, obwohl Subjekt dieses Vermögens nicht eine juristische Persönlichkeit, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter ist, gegenüber dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter doch eine gewisse Selbständigkeit, was auch im § 124 HGB. zum Ausdruck kommt. Bei einem derartigen Geschäftsverkehr steht der Gesellschafter der Gesellschaft ebenso gegenüber wie ein Dritter. Die Gesellschaft oder die Gesellschafter sind nicht gehindert, ihre nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf besonderen Rechtsgeschäften beruhenden Ansprüche außerhalb des nach § 138 HGB. und nach dem Gesellschaftsvertrag durch das Ausscheiden des Bruno K. sen. veranlaßten Auseinandersetzungsverfahrens durchzuführen (vgl. RGZ. 118, 295). Nur wenn das Benützungsrecht an den in Rede stehenden Räumen durch Gesellschaftsvertrag überlassen worden wäre, käme Art. 7 Nr. 15 Abs. 2 der 4. EVzHGB. zur Anwendung, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benützung überlassen hat, zurückzugeben sind. Ein rechtliches Hindernis, daß die Liegenschaftseigentümer einer oHG., deren Mitglieder sie sind, eine Sache vermieten, besteht jedoch nicht (vgl. Baumbach - Duden, Kommentar zum HGB., 9. Aufl., Anm. 6 D zu § 105).Der Revisionsrekurs ist unbegrundet. Das Rekursgericht hat mit Recht die Zulässigkeit des Begehrens der Antragstellerin darauf abgestellt, ob die Antragsgegner die Räume auf Grund eines zwischen ihnen oder der oHG. und den Liegenschaftseigentümern bestehenden Bestandverhältnisses benützen. Wenn feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrage beruht, kann über den Anspruch auf Überlassung eines Teiles der Räume des Hauses nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden (JBl. 1947 S. 373). Die oHG. kann mit ihren Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages jede Art von Geschäften tätigen (Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. S. 576, Anmerkung 42, 43 zu Paragraph 105, HGB). Das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen der zu einer oHG. zusammengeschlossenen Gesellschafter bildet eine besondere Einheit und hat, obwohl Subjekt dieses Vermögens nicht eine juristische Persönlichkeit, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter ist, gegenüber dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter doch eine gewisse Selbständigkeit, was auch im Paragraph 124, HGB. zum Ausdruck kommt. Bei einem derartigen Geschäftsverkehr steht der Gesellschafter der Gesellschaft ebenso gegenüber wie ein Dritter. Die Gesellschaft oder die Gesellschafter sind nicht gehindert, ihre nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf besonderen Rechtsgeschäften beruhenden Ansprüche außerhalb des nach Paragraph 138, HGB. und nach dem Gesellschaftsvertrag durch das Ausscheiden des Bruno K. sen. veranlaßten Auseinandersetzungsverfahrens durchzuführen vergleiche RGZ. 118, 295). Nur wenn das Benützungsrecht an den in Rede stehenden Räumen durch Gesellschaftsvertrag überlassen worden wäre, käme Artikel 7, Nr. 15 Absatz 2, der 4. EVzHGB. zur Anwendung, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benützung überlassen hat, zurückzugeben sind. Ein rechtliches Hindernis, daß die Liegenschaftseigentümer einer oHG., deren Mitglieder sie sind, eine Sache vermieten, besteht jedoch nicht vergleiche Baumbach - Duden, Kommentar zum HGB., 9. Aufl., Anmerkung 6 D zu Paragraph 105,).