Rechtssatz RS0038054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038054
Entscheidungsdatum
28.09.1955
Norm
ABGB §833 D1
4.EVHGB Art7 Nr15 Abs2
Rechtssatz
Ein rechtliches Hindernis, daß die Liegenschaftseigentümer der OHG, deren Gesellschafter sie sind, Geschäftsräume vermieten, besteht nicht. Nur wenn das Benützungsrecht durch den Gesellschaftsvertrag überlassen worden wäre, käme Art 7 Nr 15 Abs 2 der 4.EVHGB zur Anwendung. Wenn daher feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrag beruht, kann über den Anspruch eines Miteigentümers auf Überlassung eines Teils der Räume des Hauses (Geschäftslokal) nicht im außerstreitigen Wege entschieden werden.Ein rechtliches Hindernis, daß die Liegenschaftseigentümer der OHG, deren Gesellschafter sie sind, Geschäftsräume vermieten, besteht nicht. Nur wenn das Benützungsrecht durch den Gesellschaftsvertrag überlassen worden wäre, käme Artikel 7, Nr 15 Absatz 2, der 4.EVHGB zur Anwendung. Wenn daher feststeht, daß die Benützung auf einem Mietvertrag beruht, kann über den Anspruch eines Miteigentümers auf Überlassung eines Teils der Räume des Hauses (Geschäftslokal) nicht im außerstreitigen Wege entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038054
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0020OB00549_5500000_001