Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß vom 2.6.1986 wurde der Nachlaß nach dem am 25.10.1985 verstorbenen Leopold B***** den Beklagten, welche sich aufgrund des Gesetzes zu Erben erklärt hatten, eingeantwortet und zwar der erstbeklagten Witwe zu einem Drittel und den zweit- bis fünftbeklagten Kindern zu je einem Sechstel. Aufgrund eines zwischen den Beklagten abgeschlossenen Erbübereinkommens übernahm der Drittbeklagte den gesamten Nachlaß mit allen Aktiven und Passiven und wurde sein Eigentum auf den Nachlaßliegenschaften verbüchert.
In der Folge erhielt der Kläger ein am 17.11.1986 in S***** zur Post gegebenes Schriftstück welches wie folgt lautet:
"Testament
Ich Leopold B***** vermache nach reiflicher Überlegung und im Besitze meiner geistigen Kräfte, ohne Zwang oder Beeinflussung meinen Besitz in G***** Post P*****, zur Gänze meinen Vetter Hermann R***** in E*****, bei dem ich bereits 5 Jahre wohne und eine gute Unterkunft, Verpflegung und Beträuung habe.
Damit enterbe ich meine ganze Familie, meine Frau B*****, die Tochter Maria L***** sowie meine drei Söhne, Leopold, Franz und Florian. Das deswegen, weil meine Familie mich hat entmündigen lassen ohne schweren Grund, die wieder aufgehoben wurde.
Somit darf der Besitz nie wieder an meine Familienangehörigen gehen.
Das Haus muss nach meinem Tode bis zum folgenden Jahresende geräumt werden und es darf keine dieser Personen weiter im Haus wohnen.
Mein Frau ist selbst Hausbesitzerin in G***** und hat dort ihre Wohnung.
Der Erbe hat keinerlei Verpflichtung gegenüber meiner Familie. Sollte meine Frau Schulden gemacht haben, so sind diese auch von ihr zu bezahlen.
Mein Vetter Hermann muß die von mir gemachten Schulden bei der Volksbank V***** tragen.
Eine Rechnung ist noch bei Dr.Manfred N***** offen. Die anderen Schulden habe ich mit dem Geld von der A***** Volksbank abgedeckt.
Mein Vetter Hermann muss für Arztkosten, die Begräbniskosten und einer normalen Grabstätte als Erbe aufkommen.
Eine Person habe ich beauftragt das Testament erst nach frühestens 10 Monate nach meinem Ableben, meinen Vetter Hermann R***** senden zu lassen.
10.Oktober 1985, Leopold B*****."
Unter Berufung auf dieses Testament begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihm die ihnen rechtskräftig eingeantwortete Verlassenschaft nach Leopold B***** im Ausmaß der übernommenen Erbquoten abzutreten.
Die Beklagten wendeten ein, das Testament, auf das sich der Kläger berufe, sei nicht echt; überdies habe dem Erblasser die Testierfähigkeit gefehlt. Das Testament enthalte keine Erbseinsetzung und stelle nur ein Vermächtnis dar. Da der gesamte Nachlaß vom Drittbeklagten übernommen worden sei, seien die erst-, zweit-, viert- und fünftbeklagten Parteien nicht passiv zur Klage legitimiert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, weil dem Kläger der ihm gemäß § 312 Abs 2 ZPO obliegende Beweis der Echtheit des Testaments nicht gelungen sei; überdies habe es dem Erblasser zur Zeit des angeblichen Testamentsdatums an der Testierfähigkeit gefehlt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, weil dem Kläger der ihm gemäß Paragraph 312, Absatz 2, ZPO obliegende Beweis der Echtheit des Testaments nicht gelungen sei; überdies habe es dem Erblasser zur Zeit des angeblichen Testamentsdatums an der Testierfähigkeit gefehlt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden vom Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Daß das Testament vom 10.10.1985 von Leopold B***** eigenhändig geschrieben oder unterschrieben worden ist, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, wer das Kuvert, in welchem dem Kläger das Testament übermittelt wurde, beschriftete und zur Post gab. Vom Kläger wurde es nicht beschriftet.
Leopold B***** war am 10.10.1985 nicht mehr frei in seiner Willensbildung, er unterlag einer überhöhten Beeinflußbarkeit und erfaßte nicht mehr die volle Tragweite seiner Entscheidungen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß den Kläger die Beweislast für die Echtheit des Testaments treffe, an. Wohl habe der Oberste Gerichtshof in SZ 59/175 (= NZ 1987, 281) ausgesprochen, daß im Erbrechtsstreit den gesetzlichen Erben, der die Ungültigkeit des anscheinend eigenhändig geschrieben und unterschriebenen Testaments geltend mache, weil dieses nicht von der Hand des Erblassers stamme, hiefür die Beweislast treffe. Diese Ansicht könne aber nicht in gleicher Weise für die Frage der Beweislast im Erbschaftsprozeß gelten. In diesem müsse der Kläger sein Erbrecht beweisen, während der beklagte Besitzer der Erbschaft zur Angabe seines Titels nach § 323 ABGB nicht aufgefordert werden könne. Habe aber der Kläger sein Erbrecht zu beweisen, bestehe kein Grund von der in § 311 Abs 2 (richtig: 312 Abs 2) ZPO aufgestellten Regelung der Beweislast für die bestrittene Echtheit einer Urkunde abzuweichen.Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß den Kläger die Beweislast für die Echtheit des Testaments treffe, an. Wohl habe der Oberste Gerichtshof in SZ 59/175 (= NZ 1987, 281) ausgesprochen, daß im Erbrechtsstreit den gesetzlichen Erben, der die Ungültigkeit des anscheinend eigenhändig geschrieben und unterschriebenen Testaments geltend mache, weil dieses nicht von der Hand des Erblassers stamme, hiefür die Beweislast treffe. Diese Ansicht könne aber nicht in gleicher Weise für die Frage der Beweislast im Erbschaftsprozeß gelten. In diesem müsse der Kläger sein Erbrecht beweisen, während der beklagte Besitzer der Erbschaft zur Angabe seines Titels nach Paragraph 323, ABGB nicht aufgefordert werden könne. Habe aber der Kläger sein Erbrecht zu beweisen, bestehe kein Grund von der in Paragraph 311, Absatz 2, (richtig: 312 Absatz 2,) ZPO aufgestellten Regelung der Beweislast für die bestrittene Echtheit einer Urkunde abzuweichen.
Die Beweisrüge zur negativen Feststellung, es sei nicht feststellbar, daß das Testament von Leopold B***** eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, erachtete das Berufungsgericht als unbegründet.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da es eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wer im Erbschaftsprozeß die Echtheit- bzw Unechtheit des Testaments zu beweisen habe, nicht gebe.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit den Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die zweit- bis fünftbeklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.