Aus der Begründung:
Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen: Die Liegenschaft EZ 656 KG H stand bis zum Jahre 1974 im Alleineigentum von Eugenie S, der Alleininhaberin der Firma Bartholomäus S, Bauunternehmung in H. Die Kläger haben diese Liegenschaft in den beim Bezirksgericht Hallein zu E 4001/74 anhängig gewesenen Zwangsversteigerungsverfahren im Jahre 1974 je zur Hälfte erworben. Die Beklagte benützt die klagsgegenständlichen Räume seit dem Eigentumserwerb durch die Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Rechtstitel.
Beide Untergerichte waren der Ansicht, daß die Kläger kraft ihres bücherlichen Eigentums zur Klage legitimiert seien.
Die Revisionswerberin meint, es hätte geprüft werden müssen, ob sie ein Benützungsrecht auf Grund eines Vertrages mit dem Käufer der Liegenschaft habe.
Der sachlichen Erledigung der zulässigen Revision steht der von Amts wegen zu beachtende Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO entgegen. Da die Kläger die Liegenschaft der Beklagten durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erworben haben, wäre die Übergabe der Liegenschaft an die Ersteher gemäß § 156 Abs. 2 EO nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen. Einer Räumungsklage steht in diesem Fall die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (SZ 8/252; RZ 1936, 22; Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO II, 1254). Auch beim Eingriff des Streitrichters in den Bereich des Exekutionsverfahrens liegt der erwähnte Nichtigkeitsgrund vor (JBl. 1961, 287; Fasching IV, 135).Der sachlichen Erledigung der zulässigen Revision steht der von Amts wegen zu beachtende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO entgegen. Da die Kläger die Liegenschaft der Beklagten durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erworben haben, wäre die Übergabe der Liegenschaft an die Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO nach den Bestimmungen des Paragraph 349, EO zu vollziehen. Einer Räumungsklage steht in diesem Fall die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (SZ 8/252; RZ 1936, 22; Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO römisch zwei, 1254). Auch beim Eingriff des Streitrichters in den Bereich des Exekutionsverfahrens liegt der erwähnte Nichtigkeitsgrund vor (JBl. 1961, 287; Fasching römisch vier, 135).
Demnach war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf § 51 Abs. 3 ZPO. Da beide Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes trifft, waren die Kosten des aufgehobenen Verfahrens gegenseitig aufzuheben (vgl. Fasching II, 360 f.).Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf Paragraph 51, Absatz 3, ZPO. Da beide Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes trifft, waren die Kosten des aufgehobenen Verfahrens gegenseitig aufzuheben vergleiche Fasching römisch zwei, 360 f.).