Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist zunächst, daß die mit Bundesgesetz vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes BGBl 566 mit Wirksamkeit vom 1.1.1984 eingeführte Regelung des § 161 Abs 3 ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Legitimation wurde nämlich durch die Eheschließung der Kindesmutter mit Werner W*****, der die Vaterschaft zum Kind ausdrücklich anerkannt hatte, am 18.6.1983 bewirkt. Nach den Übergangsbestimmungen des Art X Z 2 leg cit ist auf die vor Inkrafttreten des KindrechtsänderungsG wirksam gewordenen Legitimationen das bisher geltende Recht maßgebend.Vorauszuschicken ist zunächst, daß die mit Bundesgesetz vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes Bundesgesetzblatt 566 mit Wirksamkeit vom 1.1.1984 eingeführte Regelung des Paragraph 161, Absatz 3, ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Legitimation wurde nämlich durch die Eheschließung der Kindesmutter mit Werner W*****, der die Vaterschaft zum Kind ausdrücklich anerkannt hatte, am 18.6.1983 bewirkt. Nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zehn, Ziffer 2, leg cit ist auf die vor Inkrafttreten des KindrechtsänderungsG wirksam gewordenen Legitimationen das bisher geltende Recht maßgebend.
Zu der bis zum Inkrafttreten des KindrechtsänderungsG bestehenden Rechtslage hat aber der Oberste Gerichtshof bereits eingehend Stellung genommen. Von dieser Linie abzugehen, besteht kein Anlaß.
So wurde bereits in der Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78 (EvBl 1978/179 = JBl 1979, 316 ua), ausdrücklich festgehalten, daß demjenigen, der die Vaterschaft zu einem Kinde anerkennt, obwohl ihm bewußt war, daß er es nicht gezeugt haben kann, eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von ihm abgegebenen Anerkenntnisses nicht zusteht und ihm daher keine Möglichkeit offensteht, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses in anderer Weise oder aus anderen Gründen als in den §§ 164 Abs 1 und 164 a Abs 1 ABGB vorgesehenen, sei nämlich nach dem § 164 b Abs 1 ABGB unzulässig. Auf die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses könne sich jemand nur berufen, wenn sie nach den §§ 164 Abs 1 oder 164 a Abs 1 ABGB festgestellt oder aufgrund des § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung habe nur der Staatsanwalt das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliege, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennden bestünden. Nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung werde das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit dem aufgrund einer solchen Klage die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werde, rechtsunwirksam. In diesem "einzigen Ausnahmefall" beseitige ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses. Diese Regelung vermeide zum Schutz des Kindes, daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre.So wurde bereits in der Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78 (EvBl 1978/179 = JBl 1979, 316 ua), ausdrücklich festgehalten, daß demjenigen, der die Vaterschaft zu einem Kinde anerkennt, obwohl ihm bewußt war, daß er es nicht gezeugt haben kann, eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von ihm abgegebenen Anerkenntnisses nicht zusteht und ihm daher keine Möglichkeit offensteht, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses in anderer Weise oder aus anderen Gründen als in den Paragraphen 164, Absatz eins und 164 a Absatz eins, ABGB vorgesehenen, sei nämlich nach dem Paragraph 164, b Absatz eins, ABGB unzulässig. Auf die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses könne sich jemand nur berufen, wenn sie nach den Paragraphen 164, Absatz eins, oder 164 a Absatz eins, ABGB festgestellt oder aufgrund des Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung habe nur der Staatsanwalt das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliege, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennden bestünden. Nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung werde das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit dem aufgrund einer solchen Klage die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werde, rechtsunwirksam. In diesem "einzigen Ausnahmefall" beseitige ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses. Diese Regelung vermeide zum Schutz des Kindes, daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre.
An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der Einwände der Lehre (vgl Hoyer, Zur Wirkung des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß nach Legitimation durch nachfolgende Ehe, JBl 1979, 311) unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage ausdrücklich festgehalten und an den Gesetzgeber verwiesen, der sich zu einer Ordnung der Anfechtung der durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern eingetretenen Legitimation noch nicht bereit gefunden habe.An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der Einwände der Lehre vergleiche Hoyer, Zur Wirkung des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß nach Legitimation durch nachfolgende Ehe, JBl 1979, 311) unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage ausdrücklich festgehalten und an den Gesetzgeber verwiesen, der sich zu einer Ordnung der Anfechtung der durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern eingetretenen Legitimation noch nicht bereit gefunden habe.
Eine solche Regelung erfolgte allerdings durch das BGBl 1983/566 und die damit eingeführte Bestimmung des § 161 Abs 3 ABGB. Diese Bestimmung ist zwar - wie erwähnt, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, bietet aber eine weitere Argumentationshilfe. Danach treten die Wirkungen der Legitimation nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht. Mit dieser Formulierung sollte die Streitfrage, auf welchem Weg eine Legitimation angefochten werden kann, im Sinn der neuen Rechtsprechung beantwortet werden. Die Regierungsvorlage (RV, 3 BlgNR 16. GP 6) zitiert dazu ausdrücklich die bereits erwähnte Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78. Durch diese Bestimmung sollte klargestellt sein, daß die Wirkungen der Legitimation nur durch eine solche gerichtliche Entscheidung beseitigt werden können, die für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehen ist. Konkret wurde darauf verwiesen, daß dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkenntnis festgestellt wurde, die Legitimation durch die Feststellung oder den Eintritt der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses (§§ 164, 164 a, 164 c Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ABGB) beseitigt wird. Durch den Verweis auf § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB ist aber die Berechtigung des Staatsanwaltes zu einer Vaterschaftsklage gegen den mutmaßlichen Vater bei begründeten Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden ausdrücklich festgehalten. Bereits aufgrund dieser grundlegenden Berechtigung des Staatsanwaltes kann der vom Revisionswerber gewünschte Vergleich zwischen einer Adoption und einem "wissentlich falschen" Anerkenntnis nicht gezogen werden. Im Gegensatz zu der durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung zwischen Annehmendem und Wahlkind zustande kommenden Adoption (§ 179 a ABGB), stehen nämlich bei Statusprozessen die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse im Vordergrund. Aus diesem Grund läßt sich daher das Interesse des Staatsanwaltes an der Einbringung der Klage gegen den mutmaßlichen Vater rechtfertigen.Eine solche Regelung erfolgte allerdings durch das BGBl 1983/566 und die damit eingeführte Bestimmung des Paragraph 161, Absatz 3, ABGB. Diese Bestimmung ist zwar - wie erwähnt, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, bietet aber eine weitere Argumentationshilfe. Danach treten die Wirkungen der Legitimation nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht. Mit dieser Formulierung sollte die Streitfrage, auf welchem Weg eine Legitimation angefochten werden kann, im Sinn der neuen Rechtsprechung beantwortet werden. Die Regierungsvorlage (RV, 3 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 6) zitiert dazu ausdrücklich die bereits erwähnte Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78. Durch diese Bestimmung sollte klargestellt sein, daß die Wirkungen der Legitimation nur durch eine solche gerichtliche Entscheidung beseitigt werden können, die für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehen ist. Konkret wurde darauf verwiesen, daß dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkenntnis festgestellt wurde, die Legitimation durch die Feststellung oder den Eintritt der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses (Paragraphen 164, 164, a, 164 c Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ABGB) beseitigt wird. Durch den Verweis auf Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB ist aber die Berechtigung des Staatsanwaltes zu einer Vaterschaftsklage gegen den mutmaßlichen Vater bei begründeten Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden ausdrücklich festgehalten. Bereits aufgrund dieser grundlegenden Berechtigung des Staatsanwaltes kann der vom Revisionswerber gewünschte Vergleich zwischen einer Adoption und einem "wissentlich falschen" Anerkenntnis nicht gezogen werden. Im Gegensatz zu der durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung zwischen Annehmendem und Wahlkind zustande kommenden Adoption (Paragraph 179, a ABGB), stehen nämlich bei Statusprozessen die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse im Vordergrund. Aus diesem Grund läßt sich daher das Interesse des Staatsanwaltes an der Einbringung der Klage gegen den mutmaßlichen Vater rechtfertigen.
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken können nicht geteilt werden. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25.3.1981, JBl 1982, 99 ausdrücklich Stellung genommen und auf die eindeutige Absicht des Gesetzgebers verwiesen. Auch dieser Argumentation ist zu folgen. Entscheidend ist jedenfalls das Interesse an der Feststellung des Vaters. Der Gesetzgeber hat dem Staatsanwalt die Befugnis, auf die Feststellung der Vaterschaft zu klagen, in Ausnahmefällen, in denen schwerwiegende Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Feststellung der Vaterschaft bestehen, falls die Interessenabwägung für eine solche Berichtigung spricht und andere Abhilfemöglichkeiten nicht oder nicht mehr bestehen, eingeräumt und auf die ordnungsgemäße Amtsführung des Staatsanwaltes bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Klagesführung gegeben sind, verwiesen (EB zur RV 6 BlgNR 12.GP 21). Die Interessen des Kindes sind daher auch durch die Möglichkeit des Beitritts als Nebenintervenient hinreichend gesichert. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß es unter besonderen Umständen - etwa bei Statusentscheidungen - zulässig sein kann, bestimmte Rechtsfolgen aus behördlichen oder gerichtlichen Akten abzuleiten, die unter Ausschluß der von diesen - sekundären - Folgen Betroffenen ergangen sind (JBl 1991, 104, 107). Auch im Lichte dieses Erkenntnisses besteht daher kein Anlaß zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken können nicht geteilt werden. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25.3.1981, JBl 1982, 99 ausdrücklich Stellung genommen und auf die eindeutige Absicht des Gesetzgebers verwiesen. Auch dieser Argumentation ist zu folgen. Entscheidend ist jedenfalls das Interesse an der Feststellung des Vaters. Der Gesetzgeber hat dem Staatsanwalt die Befugnis, auf die Feststellung der Vaterschaft zu klagen, in Ausnahmefällen, in denen schwerwiegende Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Feststellung der Vaterschaft bestehen, falls die Interessenabwägung für eine solche Berichtigung spricht und andere Abhilfemöglichkeiten nicht oder nicht mehr bestehen, eingeräumt und auf die ordnungsgemäße Amtsführung des Staatsanwaltes bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Klagesführung gegeben sind, verwiesen (EB zur Regierungsvorlage 6 BlgNR 12.Gesetzgebungsperiode 21). Die Interessen des Kindes sind daher auch durch die Möglichkeit des Beitritts als Nebenintervenient hinreichend gesichert. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß es unter besonderen Umständen - etwa bei Statusentscheidungen - zulässig sein kann, bestimmte Rechtsfolgen aus behördlichen oder gerichtlichen Akten abzuleiten, die unter Ausschluß der von diesen - sekundären - Folgen Betroffenen ergangen sind (JBl 1991, 104, 107). Auch im Lichte dieses Erkenntnisses besteht daher kein Anlaß zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.