Aus der Begründung:
Aus Anlaß der Revision war ein gegen die Sacherledigung des gegenständlichen Begehrens bestehendes Prozeßhindernis von Amts wegen wahrzunehmen. Dieses Hindernis ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Die Rechtswirksamkeit des von Felix B am 20. Dezember 1973 erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses kann zufolge § 164b Abs. 1 ABGB nur in der durch §§ 164 Abs. 1 und 164 a Abs. 1 ABGB vorgesehenen Weise festgestellt werden. Auf Grund dieses apodiktischen Verbotes, die Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses auf andere Weise festzustellen, ist die an sich naheliegende und sachgerechte Schlußfolgerung der Vorinstanzen, die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 20. Jänner 1977 stehe mit dem Vaterschaftsanerkenntnis vom 20. Dezember 1973 begriffsnotwendig in Widerspruch, nicht geeignet, die Rechtsunwirksamkeit dieses Anerkenntnisses herbeizuführen (zur Kritik der Zweckmäßigkeit des § 164b ABGB, welche jedoch an der Geltung dieser Vorschrift nichts zu ändern vermag, vgl. etwa Kralik, JBl. 1971, 281; Gamerith, NZ 1972, 156). Angesichts der angeführten Bestimmung kann auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß bereits die seinerzeitige Legitimierung des Kindes (durch Beschluß vom 27. Juni 1974) das gegenständliche Vaterschaftsanerkenntnis "außer Wirksamkeit gesetzt" habe, keinesfalls geteilt werden, zumal die Rechtswirksamkeit dieses Anerkenntnisses in Wahrheit die Voraussetznug des Legitimierungsbeschlusses war (vgl. hiezu Schwimann, JBl. 1977, 225).Die Rechtswirksamkeit des von Felix B am 20. Dezember 1973 erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses kann zufolge Paragraph 164 b, Absatz eins, ABGB nur in der durch Paragraphen 164, Absatz eins und 164 a Absatz eins, ABGB vorgesehenen Weise festgestellt werden. Auf Grund dieses apodiktischen Verbotes, die Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses auf andere Weise festzustellen, ist die an sich naheliegende und sachgerechte Schlußfolgerung der Vorinstanzen, die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 20. Jänner 1977 stehe mit dem Vaterschaftsanerkenntnis vom 20. Dezember 1973 begriffsnotwendig in Widerspruch, nicht geeignet, die Rechtsunwirksamkeit dieses Anerkenntnisses herbeizuführen (zur Kritik der Zweckmäßigkeit des Paragraph 164 b, ABGB, welche jedoch an der Geltung dieser Vorschrift nichts zu ändern vermag, vergleiche etwa Kralik, JBl. 1971, 281; Gamerith, NZ 1972, 156). Angesichts der angeführten Bestimmung kann auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß bereits die seinerzeitige Legitimierung des Kindes (durch Beschluß vom 27. Juni 1974) das gegenständliche Vaterschaftsanerkenntnis "außer Wirksamkeit gesetzt" habe, keinesfalls geteilt werden, zumal die Rechtswirksamkeit dieses Anerkenntnisses in Wahrheit die Voraussetznug des Legitimierungsbeschlusses war vergleiche hiezu Schwimann, JBl. 1977, 225).
Die Richtigkeit der Auffassung, daß das Urteil vom 20. Jänner 1977 für sich allein nicht die Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 zur Folge hat, ergibt sich auch aus folgender Überlegung:
Wer die Vaterschaft zu einem Kind anerkennt, obwohl ihm bewußt ist, daß er es nicht gezeugt haben kann, kann mit einer Klage gemäß § 164a Abs. 1 Z. 2 ABGB nicht durchdringen (ebenso SZ 48/14 u. a.). Wer somit in einem derartigen Fall freiwillig und rechtswirksam die Vaterschaft anerkennt, hat später keine Möglichkeit, selbst die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken (vgl. Zemen, FamRZ 1973, 362 sowie die bei Klang[2],Ergänzungsband, 90, abgedruckten Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum UeKindG). In derartigen Fällen hat lediglich der Staatsanwalt gemäß § 164c Abs. 1 Z. 3 ABGB das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wobei nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit welchem auf Grund einer solchen Klage die Vaterschaft - eines anderen Mannes - festgestellt wird, rechtsunwirksam wird (nur in diesem "einzigen Ausnahmefall" - vgl. Schwimann, JBl. 1977, 228 - beseitigt somit ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses).Wer die Vaterschaft zu einem Kind anerkennt, obwohl ihm bewußt ist, daß er es nicht gezeugt haben kann, kann mit einer Klage gemäß Paragraph 164 a, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB nicht durchdringen (ebenso SZ 48/14 u. a.). Wer somit in einem derartigen Fall freiwillig und rechtswirksam die Vaterschaft anerkennt, hat später keine Möglichkeit, selbst die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken vergleiche Zemen, FamRZ 1973, 362 sowie die bei Klang[2],Ergänzungsband, 90, abgedruckten Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum UeKindG). In derartigen Fällen hat lediglich der Staatsanwalt gemäß Paragraph 164 c, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wobei nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit welchem auf Grund einer solchen Klage die Vaterschaft - eines anderen Mannes - festgestellt wird, rechtsunwirksam wird (nur in diesem "einzigen Ausnahmefall" - vergleiche Schwimann, JBl. 1977, 228 - beseitigt somit ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses).
Diese Regelung vermeidet (zum Schutz des Kindes bewußt), daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes rechtlich niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß bereits die Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Urteils vom 20. Jänner 1977 (im Bestreitungsprozeß) die Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 beseitige, würde zum gegenteiligen und damit zu einem mit der Regelung des § 164c Abs. 1 Z. 3 ABGB im Widerspruch stehenden Ergebnis führen.Diese Regelung vermeidet (zum Schutz des Kindes bewußt), daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes rechtlich niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß bereits die Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Urteils vom 20. Jänner 1977 (im Bestreitungsprozeß) die Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 beseitige, würde zum gegenteiligen und damit zu einem mit der Regelung des Paragraph 164 c, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB im Widerspruch stehenden Ergebnis führen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ist dem Revisionswerber beizupflichten, daß das Vaterschaftsanerkenntnis des Felix B vom 20. Dezember 1973 durch das Urteil im Bestreitungsprozeß vom 20. Jänner 1977 nicht rechtsunwirksam wurde. Die fortbestehende Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 hat jedoch nicht die vom Beklagten in allen Instanzen beantragte Abweisung des Klagebegehrens (Sachentscheidung) zur Folge, sie stellt vielmehr ein Prozeßhindernis im Sinne des § 240 Abs. 3 ZPO dar, welches zur Zurückweisung der Klage führen muß (ebenso Ballon, JBl. 1974, 251; SZ 46/30 u. a.).Aus den vorstehenden Erwägungen ist dem Revisionswerber beizupflichten, daß das Vaterschaftsanerkenntnis des Felix B vom 20. Dezember 1973 durch das Urteil im Bestreitungsprozeß vom 20. Jänner 1977 nicht rechtsunwirksam wurde. Die fortbestehende Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 hat jedoch nicht die vom Beklagten in allen Instanzen beantragte Abweisung des Klagebegehrens (Sachentscheidung) zur Folge, sie stellt vielmehr ein Prozeßhindernis im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO dar, welches zur Zurückweisung der Klage führen muß (ebenso Ballon, JBl. 1974, 251; SZ 46/30 u. a.).