Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 593/78×

Entscheidung 3 Ob 593/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob593/78

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Kopf

SZ 51/70

Spruch

Das Vaterschaftsanerkenntnis (mit späterer Legitimation durch nachfolgende Ehe) wird durch die erfolgreiche Ehelichkeitsbestreitung seitens der Staatsanwaltschaft nicht rechtsunwirksam, sondern stellt für eine Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft ein Prozeßhindernis im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO dar

OGH 23. Mai 1978, 3 Ob 593/78 (LG Salzburg, 32 R 832/77; BG Radtstadt C 122/77)

Text

Der Kläger wurde am 27. Oktober 1973 von Anita P unehelich geboren. Am 20. Dezember 1973 erklärte Felix B vor der Bezirkshauptmannschaft S, die Vaterschaft zu diesem Kinde anzuerkennen. Am 8. Juni 1974 schlossen Felix B und Anita P die Ehe. Daraufhin wurde mit Beschluß vom 27. Juni 1974 gemäß Paragraph 31, PersStG festgestellt, daß das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe. Mit Urteil vom 10. März 1976 wurde die Ehe des Felix und der Anita B geschieden. Am 5. November 1976 brachte die Staatsanwaltschaft eine Klage auf Bestreitung der ehelichen Abstammung des nunmehrigen Klägers ein. Der nunmehrige Beklagte trat diesem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des beklagten Kindes bei und erklärte in diesem Zusammenhang selbst, daß Felix B nicht der Erzeuger des Kindes sein könne.

In diesem Verfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Jänner 1977 festgestellt, daß der nunmehrige Kläger unehelich geboren ist. In den Entscheidungsgründen wurde - u. a. auch auf Grund der Zeugenaussage des nunmehrigen Beklagten - als erwiesen angenommen, daß dieser der natürliche Vater (Erzeuger) des Kindes ist.

Der gegenständlichen, nach Rechtskraft des angeführten Urteils vom 20. Jänner 1977 eingebrachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verpflichtung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von schließlich 700 S setzte der Beklagte lediglich den Einwand entgegen, daß durch das Urteil vom 20, Jänner 1977 das Vaterschaftsanerkenntnis des Felix B vom 20. Dezember 1973 nicht außer Kraft getreten und daher das Klagebegehren abzuweisen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte aus, mit dem Urteil vom 20. Jänner 1977 über die Feststellung der Unehelichkeit des Klägers sei "untrennbar die Feststellung mitverbunden", daß der nunmehrige Kläger nicht von Felix B "gezeugt worden sein kann", es erübrige sich daher eine zusätzliche formelle Aufhebung des seinerzeitigen Vaterschaftsanerkenntnisses; dieses sei außerdem bereits durch die erfolgte Legitimierung "außer Wirksamkeit gesetzt worden".

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes. Es ergänzte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes mit dem zusätzlichen Argument, die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 20. Jänner 1977 erfasse auch als dessen denknotwendige Voraussetzung die Tatsache, daß der minderjährige Kläger entgegen dem von Felix B erklärten Vaterschaftsanerkenntnis nicht von Felix B gezeugt wurde.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß der Revision die Urteile der Vorinstanzen, das Verfahren vor dem Berufungsgericht sowie das Verfahren vor dem Erstgericht ab Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Aus Anlaß der Revision war ein gegen die Sacherledigung des gegenständlichen Begehrens bestehendes Prozeßhindernis von Amts wegen wahrzunehmen. Dieses Hindernis ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Die Rechtswirksamkeit des von Felix B am 20. Dezember 1973 erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses kann zufolge Paragraph 164 b, Absatz eins, ABGB nur in der durch Paragraphen 164, Absatz eins und 164 a Absatz eins, ABGB vorgesehenen Weise festgestellt werden. Auf Grund dieses apodiktischen Verbotes, die Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses auf andere Weise festzustellen, ist die an sich naheliegende und sachgerechte Schlußfolgerung der Vorinstanzen, die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 20. Jänner 1977 stehe mit dem Vaterschaftsanerkenntnis vom 20. Dezember 1973 begriffsnotwendig in Widerspruch, nicht geeignet, die Rechtsunwirksamkeit dieses Anerkenntnisses herbeizuführen (zur Kritik der Zweckmäßigkeit des Paragraph 164 b, ABGB, welche jedoch an der Geltung dieser Vorschrift nichts zu ändern vermag, vergleiche etwa Kralik, JBl. 1971, 281; Gamerith, NZ 1972, 156). Angesichts der angeführten Bestimmung kann auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß bereits die seinerzeitige Legitimierung des Kindes (durch Beschluß vom 27. Juni 1974) das gegenständliche Vaterschaftsanerkenntnis "außer Wirksamkeit gesetzt" habe, keinesfalls geteilt werden, zumal die Rechtswirksamkeit dieses Anerkenntnisses in Wahrheit die Voraussetznug des Legitimierungsbeschlusses war vergleiche hiezu Schwimann, JBl. 1977, 225).

Die Richtigkeit der Auffassung, daß das Urteil vom 20. Jänner 1977 für sich allein nicht die Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 zur Folge hat, ergibt sich auch aus folgender Überlegung:

Wer die Vaterschaft zu einem Kind anerkennt, obwohl ihm bewußt ist, daß er es nicht gezeugt haben kann, kann mit einer Klage gemäß Paragraph 164 a, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB nicht durchdringen (ebenso SZ 48/14 u. a.). Wer somit in einem derartigen Fall freiwillig und rechtswirksam die Vaterschaft anerkennt, hat später keine Möglichkeit, selbst die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken vergleiche Zemen, FamRZ 1973, 362 sowie die bei Klang[2],Ergänzungsband, 90, abgedruckten Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum UeKindG). In derartigen Fällen hat lediglich der Staatsanwalt gemäß Paragraph 164 c, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wobei nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit welchem auf Grund einer solchen Klage die Vaterschaft - eines anderen Mannes - festgestellt wird, rechtsunwirksam wird (nur in diesem "einzigen Ausnahmefall" - vergleiche Schwimann, JBl. 1977, 228 - beseitigt somit ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses).

Diese Regelung vermeidet (zum Schutz des Kindes bewußt), daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes rechtlich niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß bereits die Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Urteils vom 20. Jänner 1977 (im Bestreitungsprozeß) die Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 beseitige, würde zum gegenteiligen und damit zu einem mit der Regelung des Paragraph 164 c, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB im Widerspruch stehenden Ergebnis führen.

Aus den vorstehenden Erwägungen ist dem Revisionswerber beizupflichten, daß das Vaterschaftsanerkenntnis des Felix B vom 20. Dezember 1973 durch das Urteil im Bestreitungsprozeß vom 20. Jänner 1977 nicht rechtsunwirksam wurde. Die fortbestehende Rechtswirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 20. Dezember 1973 hat jedoch nicht die vom Beklagten in allen Instanzen beantragte Abweisung des Klagebegehrens (Sachentscheidung) zur Folge, sie stellt vielmehr ein Prozeßhindernis im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO dar, welches zur Zurückweisung der Klage führen muß (ebenso Ballon, JBl. 1974, 251; SZ 46/30 u. a.).

Anmerkung

Z51070

Schlagworte

staatsanwaltschaftliche Ehelichkeitsbestreitung nach, Vaterschaftsanerkenntnis, Vaterschaftsanerkenntnis, nachfolgende staatsanwaltschaftliche, Ehelichkeitsbestreitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00593.78.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19780523_OGH0002_0030OB00593_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048166 Rechtssatz 23.05.1978Zivilrecht
Die seinerzeitige Legitimierung des Kindes setzt das entsprechende Vaterschaftsanerkenntnis nicht außer Wirksamkeit, da die Rechtswirksamkeit dieses Anerkenntnisses in Wahrheit die Voraussetzung für den Legitimationsbeschluß war.
RS0048273 Rechtssatz 23.05.1978Zivilrecht
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 164c Abs 1 Z 3 ABGB wird ein Vaterschaftsanerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit welchem auf Grund einer Klage des Staatsanwaltes gegen den mutmaßlichen Vater die Vaterschaft - eines anderen Mannes - festge …
RS0048285 Rechtssatz 23.05.1978Zivilrecht
Hat ein Mann trotz positiver Kenntnis, nicht der Vater sein zu können, die Vaterschaft anerkannt, so kann dieses Anerkenntnis nur durch die Rechtskraft des Urteiles beseitigt werden, mit welcher auf Grund einer Klage der Staatsanwaltschaft die Vaterschaft e …
RS0048328 Rechtssatz 13.02.1975Zivilrecht
Hatte der Kläger positive Kenntnis davon, daß die Mutter des Kindes im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehres bereits schwanger war und hat er sich ungeachtet dieses Umstandes zur Erklärung des Anerkenntnisses verstanden, kommt eine Feststellung der Rechtsunwir …
RS0048593 Rechtssatz 06.03.1973Zivilrecht
Rechtswirksames Anerkenntnis der Vaterschaft (hier § 163 c Abs 1 Z 1 ABGB) bewirkt durch seine Feststellungswirkung ein Prozesshindernis für die sachliche Prüfung einer Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann, welches von Amts wegen wahrgenommen werden u …