Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger macht geltend, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob der den die Schiedsklausel enthaltenden Handelsvertretervertrag unterfertigende Geschäftsführer der Beklagten einzel- oder nur gesamtvertretungsbefugt sei. Die Schiedsklausel sei wegen ihrer Undeutlichkeit unwirksam. Die Formulierung "dänisches Schiedsgericht" lasse völlig offen, ob das Schiedsgericht seinen Sitz in Dänemark haben solle oder ob dänische Staatsbürger zu Schiedsrichtern bestellt werden sollten oder ob beide Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit ein "dänisches Schiedsgericht" vorliege. Selbst wenn man die Schiedsklausel dahingehend auslege, daß das Schiedsgericht in Dänemark tagen müsse, sei der Sitz in keiner Weise festgelegt. Die Vorinstanzen hätten prüfen müssen, ob es auch im dänischen Recht eine den § 580 ZPO vergleichbare subsidiär anwendbare Bestimmung gebe; die Bestellung des Schiedsgerichtes sei nämlich - wenn man die Schiedsklausel als wirksam ansehe - nach dänischem Recht zu beurteilen. Wenn die Schiedsklausel dänischem Recht nicht genüge und die Bestellung eines Schiedsgerichtes auf der Grundlage der unbestimmten Schiedsklausel nicht möglich sei, wäre die Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht gerechtfertigt. Die Schiedsklausel beziehe sich ihrem Wortlaut nach nur auf Streitigkeiten "aus diesem Vertragsverhältnis", setze also den aufrechten Bestand des Handelsvertretervertrages voraus und sei nicht auf Ansprüche aus der Beendigung dieses Vertrages zu beziehen. Durch die Kündigung des Handelsvertretervertrages seitens der Beklagten sei auch die Schiedsvereinbarung aufgehoben worden. Allenfalls sei die Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zulässig, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis einseitig aufgelöst habe und dem Kläger nach Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn die Austragung einer Rechtsstreitigkeit vor einem ausländischen Schiedsgericht nicht mehr zumutbar sei.Der Kläger macht geltend, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob der den die Schiedsklausel enthaltenden Handelsvertretervertrag unterfertigende Geschäftsführer der Beklagten einzel- oder nur gesamtvertretungsbefugt sei. Die Schiedsklausel sei wegen ihrer Undeutlichkeit unwirksam. Die Formulierung "dänisches Schiedsgericht" lasse völlig offen, ob das Schiedsgericht seinen Sitz in Dänemark haben solle oder ob dänische Staatsbürger zu Schiedsrichtern bestellt werden sollten oder ob beide Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit ein "dänisches Schiedsgericht" vorliege. Selbst wenn man die Schiedsklausel dahingehend auslege, daß das Schiedsgericht in Dänemark tagen müsse, sei der Sitz in keiner Weise festgelegt. Die Vorinstanzen hätten prüfen müssen, ob es auch im dänischen Recht eine den Paragraph 580, ZPO vergleichbare subsidiär anwendbare Bestimmung gebe; die Bestellung des Schiedsgerichtes sei nämlich - wenn man die Schiedsklausel als wirksam ansehe - nach dänischem Recht zu beurteilen. Wenn die Schiedsklausel dänischem Recht nicht genüge und die Bestellung eines Schiedsgerichtes auf der Grundlage der unbestimmten Schiedsklausel nicht möglich sei, wäre die Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht gerechtfertigt. Die Schiedsklausel beziehe sich ihrem Wortlaut nach nur auf Streitigkeiten "aus diesem Vertragsverhältnis", setze also den aufrechten Bestand des Handelsvertretervertrages voraus und sei nicht auf Ansprüche aus der Beendigung dieses Vertrages zu beziehen. Durch die Kündigung des Handelsvertretervertrages seitens der Beklagten sei auch die Schiedsvereinbarung aufgehoben worden. Allenfalls sei die Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zulässig, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis einseitig aufgelöst habe und dem Kläger nach Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn die Austragung einer Rechtsstreitigkeit vor einem ausländischen Schiedsgericht nicht mehr zumutbar sei.
Hiezu wurde erwogen:
Für Erhebungen über die Art der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Beklagten, dessen Unterschrift auf dem Handelsvertretervertrag aufscheint, bestand kein Anlaß. Der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Kläger stützt sich auf den Vermögensgerichtsstand. Ein Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien (EvBl 1993/93; RdW 1993, 111). Eine derartige zusätzliche Nahebeziehung zum Inland wäre im vorliegenden Fall darin zu erblicken, daß der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter in Österreich tätig war und hier seinem Vorbringen nach den Kundenstock aufbaute, den die Beklagte weiterhin noch nütze. Allerdings würde dieser Inlandsbezug durch die Vereinbarung eines im Ausland durchzuführenden Schiedsgerichtsverfahrens wiederum derart abgeschwächt, daß die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre (2 Ob 530/91).Der Kläger stützt sich auf den Vermögensgerichtsstand. Ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien (EvBl 1993/93; RdW 1993, 111). Eine derartige zusätzliche Nahebeziehung zum Inland wäre im vorliegenden Fall darin zu erblicken, daß der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter in Österreich tätig war und hier seinem Vorbringen nach den Kundenstock aufbaute, den die Beklagte weiterhin noch nütze. Allerdings würde dieser Inlandsbezug durch die Vereinbarung eines im Ausland durchzuführenden Schiedsgerichtsverfahrens wiederum derart abgeschwächt, daß die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre (2 Ob 530/91).
Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung muß zwischen dem eigentlichen Schiedsvertrag und einer zusätzlich möglichen Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren unterschieden werden (SZ 60/171 = RdW 1988, 12). Die gegenständliche Schiedsklausel enthält zunächst die Vereinbarung der - ausschließlichen - Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten, die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergeben sollten. Eine derartige Schiedsklausel wirkt aber über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinaus (SZ 58/60; RdW 1991, 327; vgl schon JBl 1930, 18; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 2181; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 392). Ein Fall der einverständlichen Auflösung des Hauptvertrages samt eingebauter Schiedsklausel, der rückwirkenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder des Einvernehmens über die Nichtigkeit des Vertrages (vgl JBl 1976, 377; JBl 1979, 42; SZ 55/89; SZ 58/60; Fasching, Kommentar IV 739) liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf den Zweck der Schiedsklausel besteht kein Zweifel daran, daß sie entgegen der Ansicht des Klägers auch Streitigkeiten über dessen Ansprüche, die sich aus der durch die Kündigung der Beklagten erfolgten Beendigung des Handelsvertretervertrages ergeben, erfaßt. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht im Umweg der Zulassung einer Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund wegen Kündigung des Hauptvertrages herbeigeführt werden.Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung muß zwischen dem eigentlichen Schiedsvertrag und einer zusätzlich möglichen Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren unterschieden werden (SZ 60/171 = RdW 1988, 12). Die gegenständliche Schiedsklausel enthält zunächst die Vereinbarung der - ausschließlichen - Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten, die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergeben sollten. Eine derartige Schiedsklausel wirkt aber über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinaus (SZ 58/60; RdW 1991, 327; vergleiche schon JBl 1930, 18; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 2181; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 392). Ein Fall der einverständlichen Auflösung des Hauptvertrages samt eingebauter Schiedsklausel, der rückwirkenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder des Einvernehmens über die Nichtigkeit des Vertrages vergleiche JBl 1976, 377; JBl 1979, 42; SZ 55/89; SZ 58/60; Fasching, Kommentar römisch vier 739) liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf den Zweck der Schiedsklausel besteht kein Zweifel daran, daß sie entgegen der Ansicht des Klägers auch Streitigkeiten über dessen Ansprüche, die sich aus der durch die Kündigung der Beklagten erfolgten Beendigung des Handelsvertretervertrages ergeben, erfaßt. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht im Umweg der Zulassung einer Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund wegen Kündigung des Hauptvertrages herbeigeführt werden.
Über den eigentlichen Schiedsvertrag hinaus haben die Parteien im vorliegenden Fall auch eine Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren getroffen, nämlich "Entscheidung vor einem dänischen Schiedsgericht". Zu Recht hält der Kläger diese Formulierung für undeutlich. Es ist unklar, ob es sich hiebei um ein ad hoc, nach allenfalls vorhandenen dänischen Gesetzesbestimmungen zu bildendes Schiedsgericht oder um ein institutionelles Schiedsgericht handeln soll; auch ein bestimmter Ort wird als Sitz des Schiedsgerichtes nicht genannt. Mangels Anhaltspunkt kann hier (anders als in 3 Ob 58/88 und in den von Schlosser aaO Rz 422 genannten Beispielsfällen) nicht im Zweifel davon ausgegangen werden, daß ein bestimmtes typisches institutionalisiertes Schiedsgericht gemeint wäre. Hinreichend klar ist lediglich, daß ein "dänisches Schiedsgericht" seinen Sitz in Dänemark hat. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Schiedsvertrages wegen Unbestimmtheit ist aber mangels einer anderweitigen Parteienvereinbarung nach dem Recht des Landes zu beurteilen, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist (vgl JBl 1974, 629). Somit ist die Frage, ob die vorliegende Schiedsklausel wegen der Wendung "vor einem dänischen Schiedsgericht" unbestimmt und damit ungültig ist, nach dänischem Recht zu lösen.Über den eigentlichen Schiedsvertrag hinaus haben die Parteien im vorliegenden Fall auch eine Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren getroffen, nämlich "Entscheidung vor einem dänischen Schiedsgericht". Zu Recht hält der Kläger diese Formulierung für undeutlich. Es ist unklar, ob es sich hiebei um ein ad hoc, nach allenfalls vorhandenen dänischen Gesetzesbestimmungen zu bildendes Schiedsgericht oder um ein institutionelles Schiedsgericht handeln soll; auch ein bestimmter Ort wird als Sitz des Schiedsgerichtes nicht genannt. Mangels Anhaltspunkt kann hier (anders als in 3 Ob 58/88 und in den von Schlosser aaO Rz 422 genannten Beispielsfällen) nicht im Zweifel davon ausgegangen werden, daß ein bestimmtes typisches institutionalisiertes Schiedsgericht gemeint wäre. Hinreichend klar ist lediglich, daß ein "dänisches Schiedsgericht" seinen Sitz in Dänemark hat. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Schiedsvertrages wegen Unbestimmtheit ist aber mangels einer anderweitigen Parteienvereinbarung nach dem Recht des Landes zu beurteilen, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist vergleiche JBl 1974, 629). Somit ist die Frage, ob die vorliegende Schiedsklausel wegen der Wendung "vor einem dänischen Schiedsgericht" unbestimmt und damit ungültig ist, nach dänischem Recht zu lösen.
Hiezu haben die Vorinstanzen keine Ermittlungen angestellt. Vor Verweigerung des Rechtsschutzes in Österreich durch Zurückweisung der Klage a limine wäre aber zu klären gewesen, ob nach dänischem Recht auf Grund der verwendeten - undeutlichen - Klausel die Bestellung eines Schiedsgerichtes möglich ist, bei dem der Kläger sein Recht suchen könnte. In der Verletzung dieser Ermittlungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei Schwimann in Rummel2 § 4 IPRG Rz 3) ein Verfahrensmangel eigener Art zu erblicken, der zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen führt. Vor einer neuerlichen Zurückweisung a limine oder - im Falle der Klagszustellung - vor Entscheidung über eine allfällige diesbezügliche Prozeßeinrede der Beklagten wird das Erstgericht gemäß § 4 IPRG vorzugehen haben.Hiezu haben die Vorinstanzen keine Ermittlungen angestellt. Vor Verweigerung des Rechtsschutzes in Österreich durch Zurückweisung der Klage a limine wäre aber zu klären gewesen, ob nach dänischem Recht auf Grund der verwendeten - undeutlichen - Klausel die Bestellung eines Schiedsgerichtes möglich ist, bei dem der Kläger sein Recht suchen könnte. In der Verletzung dieser Ermittlungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung vergleiche die Nachweise bei Schwimann in Rummel2 Paragraph 4, IPRG Rz 3) ein Verfahrensmangel eigener Art zu erblicken, der zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen führt. Vor einer neuerlichen Zurückweisung a limine oder - im Falle der Klagszustellung - vor Entscheidung über eine allfällige diesbezügliche Prozeßeinrede der Beklagten wird das Erstgericht gemäß Paragraph 4, IPRG vorzugehen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.