Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Die Rechtsmittelwerberin hat nur den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltendgemacht.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Die Rechtsmittelwerberin hat nur den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltendgemacht.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg 37.388, 47.208 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung (EFSlg 44.641, 47.209 uva). Wenn eine Auslegungsfrage die Grundlage für die Rüge der offenbaren Gesetzwidrigkeit bildet, genügt es nicht, Gründe dafür anzuführen, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre. Es muß vielmehr dargetan werden, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg 23.649, 8 Ob 637/87 ua). Im vorliegenden Fall war die Frage zu lösen, ob das Nacherbrecht der Verkäufer Germana M*** und Albertina S*** diesen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 22. April 1988 bereits angefallen war oder nicht.
Gemäß 3 703 ABGB ist zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses notwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebte und bei dem Eintritt derselben erbfähig ist. Ist es ungewiß, ob der Zeitpunkt, ab welchem der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde, so wird gemäß § 704 ABGB diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen. Ist der Zeitpunkt von der Art, daß er kommen muß, so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin verschoben. Gemäß § 615 Abs 2 ABGB geht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über, wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.Gemäß 3 703 ABGB ist zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses notwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebte und bei dem Eintritt derselben erbfähig ist. Ist es ungewiß, ob der Zeitpunkt, ab welchem der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde, so wird gemäß Paragraph 704, ABGB diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen. Ist der Zeitpunkt von der Art, daß er kommen muß, so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin verschoben. Gemäß Paragraph 615, Absatz 2, ABGB geht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über, wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.
Sowohl der Vorerbe wie der Nacherbe muß wenigstens den Erblasser überlebt haben, damit überhaupt ein Erbrecht entsteht (§ 536). Ob der Nacherbe auch den Nacherbfall überleben muß, hängt davon ab, ob der Nacherbfall durch eine Bedingung oder eine Befristung bezeichnet ist. Hat der Erblasser den Nacherbfall nicht näher bezeichnet, so vermutet das Gesetz offenbar, daß es der Tod des Vorerben sei. Ist der Nacherbfall betagt, dh von der Art, daß er kommen muß, so erwirbt der Nacherbe subjektives Erbrecht schon mit dem Erbfall und vererbt es an seine Transmissare, auch wenn er vor dem Nacherbfall stirbt (§ 705). Ist das Recht des Nacherben aber bedingt, dh daß es ungewiß ist, ob der Nacherbfall eintreten wird, so muß der Nacherbe ihn überleben (§ 703). Gegen letztere Regel scheint § 615 Abs 2 zu sprechen, wonach der Nacherbe sein Nacherbrecht auch dann vererbt, wenn er den Substitutionsfall nicht erlebt. Allein die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, die durch die III. Teilnovelle eingeschoben wurde, ergibt, daß sie § 703 nicht derogieren, sondern nur klarstellen sollte, daß nicht vermutet wird, daß eine betagte fideikommissarische Substitution eine unausgesprochene Überlebensbedingung in sich enthalte. Sie ist also auf bedingte Nacherbenberufungen nicht anzuwenden. Für betagte Nacherbenberufungen ergibt sich aus ihr jedoch, daß im Zweifel keine Überlebensbedingung anzunehmen ist (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, S 185 f, im gleichen Sinn Koziol-Welser, Grundriß8 II S 339, Welser in Rummel ABGB, Rz 8 zu § 615, S 566, vgl auch Oberster Gerichtshof in JBl 1976, 586, a.M. u.a. Faistenberger in Herdlitczka-FS (1972) S 77 ff, insbesondere S 93 und 94, derselbe in Geschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, S 90).Sowohl der Vorerbe wie der Nacherbe muß wenigstens den Erblasser überlebt haben, damit überhaupt ein Erbrecht entsteht (Paragraph 536,). Ob der Nacherbe auch den Nacherbfall überleben muß, hängt davon ab, ob der Nacherbfall durch eine Bedingung oder eine Befristung bezeichnet ist. Hat der Erblasser den Nacherbfall nicht näher bezeichnet, so vermutet das Gesetz offenbar, daß es der Tod des Vorerben sei. Ist der Nacherbfall betagt, dh von der Art, daß er kommen muß, so erwirbt der Nacherbe subjektives Erbrecht schon mit dem Erbfall und vererbt es an seine Transmissare, auch wenn er vor dem Nacherbfall stirbt (Paragraph 705,). Ist das Recht des Nacherben aber bedingt, dh daß es ungewiß ist, ob der Nacherbfall eintreten wird, so muß der Nacherbe ihn überleben (Paragraph 703,). Gegen letztere Regel scheint Paragraph 615, Absatz 2, zu sprechen, wonach der Nacherbe sein Nacherbrecht auch dann vererbt, wenn er den Substitutionsfall nicht erlebt. Allein die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, die durch die römisch drei. Teilnovelle eingeschoben wurde, ergibt, daß sie Paragraph 703, nicht derogieren, sondern nur klarstellen sollte, daß nicht vermutet wird, daß eine betagte fideikommissarische Substitution eine unausgesprochene Überlebensbedingung in sich enthalte. Sie ist also auf bedingte Nacherbenberufungen nicht anzuwenden. Für betagte Nacherbenberufungen ergibt sich aus ihr jedoch, daß im Zweifel keine Überlebensbedingung anzunehmen ist (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, S 185 f, im gleichen Sinn Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei S 339, Welser in Rummel ABGB, Rz 8 zu Paragraph 615,, S 566, vergleiche auch Oberster Gerichtshof in JBl 1976, 586, a.M. u.a. Faistenberger in Herdlitczka-FS (1972) S 77 ff, insbesondere S 93 und 94, derselbe in Geschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, S 90).
Die Frage, ob die Bestimmung in der letztwilligen Anordnung der Anna S*** vom 15. Jänner 1958, daß im Falle, daß ihr Stiefsohn Josef Anton S*** ledig und ohne Leibeserben sterben sollte, das Anwesen Nr. 14 in Lingenau samt Zubehör an die Rechtsnachfolger der Geschwister der Erblasserin fallen sollte, als aufschiebende Bedingung oder als Terminisierung anzusehen ist, ist im Gesetz nicht gelöst. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die genannte Bestimmung der letztwilligen Anordnung im Sinne einer aufschiebenden Bedingung zu verstehen ist, widerspricht weder bestehenden Auslegungsregeln noch ist sie unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar, sie wird vielmehr auch in der Lehre vertreten (vgl etwa Koziol-Welser im Grundriß8 II, S 339, Welser in Rummel ABGB, Rz 8 zu § 615, S 566).Die Frage, ob die Bestimmung in der letztwilligen Anordnung der Anna S*** vom 15. Jänner 1958, daß im Falle, daß ihr Stiefsohn Josef Anton S*** ledig und ohne Leibeserben sterben sollte, das Anwesen Nr. 14 in Lingenau samt Zubehör an die Rechtsnachfolger der Geschwister der Erblasserin fallen sollte, als aufschiebende Bedingung oder als Terminisierung anzusehen ist, ist im Gesetz nicht gelöst. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die genannte Bestimmung der letztwilligen Anordnung im Sinne einer aufschiebenden Bedingung zu verstehen ist, widerspricht weder bestehenden Auslegungsregeln noch ist sie unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar, sie wird vielmehr auch in der Lehre vertreten vergleiche etwa Koziol-Welser im Grundriß8 römisch zwei, S 339, Welser in Rummel ABGB, Rz 8 zu Paragraph 615,, S 566).
Der Rechtsmittelwerber vermochte somit keine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen; dasselbe gilt auch für das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, daß die vorliegende Nacherbschaft durch ein Vermächtnis angeordnet wurde und bei Vermächtnissen der Anfall gemäß § 684 ABGB immer bereits mit dem Tode des Erblassers zugunsten der Nacherben und deren Rechtsnachfolger eintrete. Gemäß § 684 erster Satz ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. § 699 ABGB bestimmt, daß, wenn die Bedingungen möglich und erlaubt sind, das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden kann; sie mögen vom Zufall, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen. § 707 ABGB normiert, daß, solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, im ersten Fall zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben und im zweiten Fall zwischen dem Erben und dem Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer fideikommissarischen Substitution stattfinden. Die vom Rekursgericht unter Hinweis auf Welser in Rummel ABGB, Rz 1 und 2 zu § 684, S 595, vertretene Auffassung, daß auch bei Vermächtnissen hinsichtlich des Anfallstages bei bedingtem Erwerb die Regeln über die fideikommissarische Substitution Anwendung finden und daher selbst bei Anordnung einer Nacherbschaft durch Vermächtnis die Nacherben vor Eintritt des Substitutionsfalles nicht über ihre Nacherbrechte zu verfügen berechtigt sind, stellt daher keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe als unzulässig zurückzuweisen.Der Rechtsmittelwerber vermochte somit keine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen; dasselbe gilt auch für das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, daß die vorliegende Nacherbschaft durch ein Vermächtnis angeordnet wurde und bei Vermächtnissen der Anfall gemäß Paragraph 684, ABGB immer bereits mit dem Tode des Erblassers zugunsten der Nacherben und deren Rechtsnachfolger eintrete. Gemäß Paragraph 684, erster Satz ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (Paragraph 699,) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Paragraph 699, ABGB bestimmt, daß, wenn die Bedingungen möglich und erlaubt sind, das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden kann; sie mögen vom Zufall, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen. Paragraph 707, ABGB normiert, daß, solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, im ersten Fall zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben und im zweiten Fall zwischen dem Erben und dem Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer fideikommissarischen Substitution stattfinden. Die vom Rekursgericht unter Hinweis auf Welser in Rummel ABGB, Rz 1 und 2 zu Paragraph 684,, S 595, vertretene Auffassung, daß auch bei Vermächtnissen hinsichtlich des Anfallstages bei bedingtem Erwerb die Regeln über die fideikommissarische Substitution Anwendung finden und daher selbst bei Anordnung einer Nacherbschaft durch Vermächtnis die Nacherben vor Eintritt des Substitutionsfalles nicht über ihre Nacherbrechte zu verfügen berechtigt sind, stellt daher keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, AußStrG genannten Anfechtungsgründe als unzulässig zurückzuweisen.