Rechtssatz RS0099359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099359
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Norm
ABGB §684
ABGB §595
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Die Regeln über die fideikommissarische Substitution finden auch bei Vermächtnissen hinsichtlich des Anfalltages bei bedingtem Erwerb Anwendung. Bei Anordnung einer Nacherbschaft durch Vermächtnis sind daher die Nacherben vor Eintritt des Substitutionsfalles nicht zur Verfügung über ihre Nacherbrechte berechtigt. Diese vom Rekursgericht vertretene Ansicht ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099359
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0020OB00571_8800000_001