Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, aus § 364 Abs. 1 ABGB. gehe hervor, daß durch die Ausübung des Eigentumsrechtes weder in Rechte Dritter eingegriffen noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des Allgemeinwohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürften. Durch das Verhalten des Beklagten werde in die Rechte und Pflichten der Kläger als Hoteleigentümer eingegriffen und andererseits auf das öffentliche Wohl nicht Rücksicht genommen. Unter den örtlichen Verhältnissen seien jene an dem Orte zu berücksichtigen, an welchem sich der zu beurteilende Sachverhalt ergeben habe. Die besonderen Verhältnisse des Ortes erforderten hier eine Ruhe bis 9 Uhr. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, gerade um 7 Uhr zu klopfen. Es sei aktenwidrig, daß die Kläger keinen konkreten Schaden nachgewiesen hätten. Durch das Verhalten des Beklagten werde der Ruf des Hotels geschädigt, und Fremde würden abgehalten, im Hotel zu nächtigen. Das sei ein konkreter Schaden. Aus dem ganzen dargelegten Verhalten des Beklagten ergebe sich, daß er in Schädigungsabsicht handle. Der Schadenersatz werde in Form der Genugtuung durch Unterlassung des Klopfens gefordert.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, aus Paragraph 364, Absatz eins, ABGB. gehe hervor, daß durch die Ausübung des Eigentumsrechtes weder in Rechte Dritter eingegriffen noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des Allgemeinwohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürften. Durch das Verhalten des Beklagten werde in die Rechte und Pflichten der Kläger als Hoteleigentümer eingegriffen und andererseits auf das öffentliche Wohl nicht Rücksicht genommen. Unter den örtlichen Verhältnissen seien jene an dem Orte zu berücksichtigen, an welchem sich der zu beurteilende Sachverhalt ergeben habe. Die besonderen Verhältnisse des Ortes erforderten hier eine Ruhe bis 9 Uhr. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, gerade um 7 Uhr zu klopfen. Es sei aktenwidrig, daß die Kläger keinen konkreten Schaden nachgewiesen hätten. Durch das Verhalten des Beklagten werde der Ruf des Hotels geschädigt, und Fremde würden abgehalten, im Hotel zu nächtigen. Das sei ein konkreter Schaden. Aus dem ganzen dargelegten Verhalten des Beklagten ergebe sich, daß er in Schädigungsabsicht handle. Der Schadenersatz werde in Form der Genugtuung durch Unterlassung des Klopfens gefordert.
Auch in dieser Richtung ist die Revision unbegrundet.
Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf § 364 Abs. 1 ABGB. Diese Gesetzesstelle schränkt die nach § 354 ABGB. unbeschränkte Sachherrschaft des Eigentümers auf jenen Umfang ein, welcher der den Eigentümern durch die Rechtsordnung tatsächlich gewährten Macht entspricht. Hier wird aber keine gewillkürte oder gesetzliche Eigentumsbeschränkung geltend gemacht, sondern eine nachbarrechtliche, die im § 364 Abs. 2 ABGB. ihre ausschließliche Regelung erfahren hat. Nach § 364 Abs. 2 ABGB. kann der Eigentümer dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Einwirkungen, die im Gesetz beispielsweise aufgezählt sind, insoweit untersagen, als sie das nach den Ortsverhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß unter den Ortsverhältnissen nicht die Verhältnisse einer bestimmten politischen Gemeinde zu verstehen sind, sondern vielmehr je nach Lage des Falles auch jene bestimmter Bezirke. Das können auch einzelne Teile eines Ortes sein, die ein ganz bestimmtes Gepräge haben. Das störende Grundstück befindet sich nun durchaus nicht in einem Viertel, welches durch das gestörte Grundstück ein besonderes Gepräge erhielte, sondern in einem Wohnviertel. In einem solchen ist es üblich, daß während der Zeit von 7 bis 11 Uhr die Teppiche geklopft werden. Mit derartigen Störungen hat jeder Bewohner eines solchen Viertels zu rechnen. Daß im vorliegenden Falle das Teppichklopfen auf eine solche Art vorgenommen worden wäre, daß der dadurch verursachte Lärm das in einem Wohnviertel übliche Maß überstiege, wurde gar nicht behauptet, keinesfalls aber erwiesen. Es sei diesbezüglich nur auf das Ergebnis der Hörprobe hingewiesen.Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf Paragraph 364, Absatz eins, ABGB. Diese Gesetzesstelle schränkt die nach Paragraph 354, ABGB. unbeschränkte Sachherrschaft des Eigentümers auf jenen Umfang ein, welcher der den Eigentümern durch die Rechtsordnung tatsächlich gewährten Macht entspricht. Hier wird aber keine gewillkürte oder gesetzliche Eigentumsbeschränkung geltend gemacht, sondern eine nachbarrechtliche, die im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. ihre ausschließliche Regelung erfahren hat. Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. kann der Eigentümer dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Einwirkungen, die im Gesetz beispielsweise aufgezählt sind, insoweit untersagen, als sie das nach den Ortsverhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß unter den Ortsverhältnissen nicht die Verhältnisse einer bestimmten politischen Gemeinde zu verstehen sind, sondern vielmehr je nach Lage des Falles auch jene bestimmter Bezirke. Das können auch einzelne Teile eines Ortes sein, die ein ganz bestimmtes Gepräge haben. Das störende Grundstück befindet sich nun durchaus nicht in einem Viertel, welches durch das gestörte Grundstück ein besonderes Gepräge erhielte, sondern in einem Wohnviertel. In einem solchen ist es üblich, daß während der Zeit von 7 bis 11 Uhr die Teppiche geklopft werden. Mit derartigen Störungen hat jeder Bewohner eines solchen Viertels zu rechnen. Daß im vorliegenden Falle das Teppichklopfen auf eine solche Art vorgenommen worden wäre, daß der dadurch verursachte Lärm das in einem Wohnviertel übliche Maß überstiege, wurde gar nicht behauptet, keinesfalls aber erwiesen. Es sei diesbezüglich nur auf das Ergebnis der Hörprobe hingewiesen.
Es mag zugegeben werden, daß durch das Teppichklopfen der Hotelbetrieb beeinträchtigt wird, da sich einzelne Hotelgäste dadurch gestört erachten und Beschwerde führen können. Dies ist aber hier nur in einem einzigen Fall erwiesen. Wenn sich aber einmal einige Gäste beschweren, ist dies noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Hotelbetriebes. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 364 Abs. 2 ABGB. in beiden Richtungen nicht vor, wie die Untergerichte richtig erkannt haben. Es kann daher auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Aus diesen Darlegungen folgt aber weiters, daß dem Urteil Feststellungsmängel nicht anhaften.Es mag zugegeben werden, daß durch das Teppichklopfen der Hotelbetrieb beeinträchtigt wird, da sich einzelne Hotelgäste dadurch gestört erachten und Beschwerde führen können. Dies ist aber hier nur in einem einzigen Fall erwiesen. Wenn sich aber einmal einige Gäste beschweren, ist dies noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Hotelbetriebes. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Untersagung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. in beiden Richtungen nicht vor, wie die Untergerichte richtig erkannt haben. Es kann daher auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Aus diesen Darlegungen folgt aber weiters, daß dem Urteil Feststellungsmängel nicht anhaften.
Auch aus § 1295 Abs. 2 ABGB. kann der geltend gemachte Anspruch nicht abgeleitet werden.Auch aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. kann der geltend gemachte Anspruch nicht abgeleitet werden.
Es ist allerdings nicht richtig, wie das Berufungsgericht meint, daß nach österreichischem Recht Schikane nur so weit verboten wäre, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, weil sich eben ihre Rechtswidrigkeit, abgesehen davon, daß Schadenersatzpflicht kein Erkenntnisgrund der Rechtswidrigkeit ist, aus rechtslogischen Gründen ergibt. Auch jede sonst sittenwidrige Rechtsausübung ist unzulässig, weil dann stets eine Scheinrechtsausübung gegeben ist (1 Ob 342/54; entgegengesetzt allerdings SZ. XXIV 278). Eine Schikane ist aber im vorliegenden Fall nicht erwiesen. Der Beklagte war nach der für ihn geltenden Hausordnung berechtigt, in der Zeit von 7 bis 11 Uhr seine Teppiche zu klopfen; er handelte also in Ausübung des ihm durch Bestandvertrag eingeräumten Rechtes. Daß er von diesem Rechte nur in der in § 1295 Abs. 2 ABGB. vorausgesetzten schikanösen Absicht Gebrauch gemacht hat, hätten die Kläger zu beweisen gehabt. Ein solcher Beweis ist nicht gelungen. Es ist nicht hervorgekommen, daß der Beklagte seine Rechtsausübung nur zu dem Zwecke gesetzt hätte, um die Interessen der Kläger in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Mit Recht hat daher das Erstgericht in dem dreibis viermaligen Teppichklopfen im Jahre innerhalb der ortsüblichen Zeit und ohne unnötige Lärmentwicklung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt. Das Klagebegehren war daher auch aus diesem Gründe abzuweisen, wobei auf die Frage, ob ein konkreter Schaden geltend gemacht und in Form der Unterlassungsklage eine Genugtuung und damit ein Schadenersatz begehrt wurde, nicht weiter einzugehen war.Es ist allerdings nicht richtig, wie das Berufungsgericht meint, daß nach österreichischem Recht Schikane nur so weit verboten wäre, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, weil sich eben ihre Rechtswidrigkeit, abgesehen davon, daß Schadenersatzpflicht kein Erkenntnisgrund der Rechtswidrigkeit ist, aus rechtslogischen Gründen ergibt. Auch jede sonst sittenwidrige Rechtsausübung ist unzulässig, weil dann stets eine Scheinrechtsausübung gegeben ist (1 Ob 342/54; entgegengesetzt allerdings SZ. römisch 24 278). Eine Schikane ist aber im vorliegenden Fall nicht erwiesen. Der Beklagte war nach der für ihn geltenden Hausordnung berechtigt, in der Zeit von 7 bis 11 Uhr seine Teppiche zu klopfen; er handelte also in Ausübung des ihm durch Bestandvertrag eingeräumten Rechtes. Daß er von diesem Rechte nur in der in Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. vorausgesetzten schikanösen Absicht Gebrauch gemacht hat, hätten die Kläger zu beweisen gehabt. Ein solcher Beweis ist nicht gelungen. Es ist nicht hervorgekommen, daß der Beklagte seine Rechtsausübung nur zu dem Zwecke gesetzt hätte, um die Interessen der Kläger in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Mit Recht hat daher das Erstgericht in dem dreibis viermaligen Teppichklopfen im Jahre innerhalb der ortsüblichen Zeit und ohne unnötige Lärmentwicklung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt. Das Klagebegehren war daher auch aus diesem Gründe abzuweisen, wobei auf die Frage, ob ein konkreter Schaden geltend gemacht und in Form der Unterlassungsklage eine Genugtuung und damit ein Schadenersatz begehrt wurde, nicht weiter einzugehen war.