Rechtssatz RS0009708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009708
Geschäftszahl
3Ob510/51; 2Ob576/55; 3Ob32/63
Entscheidungsdatum
13.03.1963
Rechtssatz
Die vom Vater gegen sein großjähriges und selbst erhaltungsfähiges Kind eingebrachte Räumungsklage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß sie gegen die guten Sitten verstoße. Ein allgemeines Schikaneverbot (entsprechend dem § 226 DBGB) ist dem österreichischen Recht fremd.Die vom Vater gegen sein großjähriges und selbst erhaltungsfähiges Kind eingebrachte Räumungsklage kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß sie gegen die guten Sitten verstoße. Ein allgemeines Schikaneverbot (entsprechend dem Paragraph 226, DBGB) ist dem österreichischen Recht fremd.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 510/51
Entscheidungstext OGH 17.10.1951 3 Ob 510/51
Veröff: SZ 24/278
- 2 Ob 576/55
Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 576/55
Entgegen; Beisatz: Ein allgemeins Schikaneverbot (entsprechend dem § 226 DBGB) ist dem österreichischen Recht fremd. (T1)
- 3 Ob 32/63
Entscheidungstext OGH 13.03.1963 3 Ob 32/63
Beis wie T1; Veröff: MietSlg 15672
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009708
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19511017_OGH0002_0030OB00510_5100000_001