Der Revisionsrekurs des Nachlaßkurators ist zulässig (§§ 78, 129 AußStrG; SZ 28/253, 2 Ob 581,582/80 ua.), aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs des Nachlaßkurators ist zulässig (Paragraphen 78, 129, AußStrG; SZ 28/253, 2 Ob 581,582/80 ua.), aber nicht gerechtfertigt.
Im Sinne des § 2 Abs.2 Z.8 AußStrG müssen Beschlüsse, die einen Antrag ganz oder teilweise abweisen, begründet werden (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 142; vgl. SZ 32/40; JBl 1973, 214; 2 Ob 581,582/80 ua.). Vorliegendenfalls war dem Antrag der O*** E***- und C*** m.b.H. & Co KG nicht vollinhaltlichIm Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, AußStrG müssen Beschlüsse, die einen Antrag ganz oder teilweise abweisen, begründet werden (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 142; vergleiche SZ 32/40; JBl 1973, 214; 2 Ob 581,582/80 ua.). Vorliegendenfalls war dem Antrag der O*** E***- und C*** m.b.H. & Co KG nicht vollinhaltlich
stattgegeben worden, weil ihr das Erstgericht nur "auf teilweisen Abschlag" ihrer Forderung anteilsmäßig Nachlaßaktiven an Zahlungsstatt überließ. Die Behauptung des Revisionswerbers, über den vorgenannten Antrag sei nicht abschlägig entschieden worden, ist somit unzutreffend. Da jeder der beiden genannten Gläubiger beantragt hatte, Nachlaßaktiven zur Befriedigung seiner Gesamtforderung an ihn zu überlassen, diese hiezu aber nicht ausreichten lagen insoweit widerstreitende Anträge bzw. eine entgegengesetzte Interessenlage vor (§ 428 Abs.1 ZPO). Unter diesen Umständen hätte es daher einer Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses bedurft.stattgegeben worden, weil ihr das Erstgericht nur "auf teilweisen Abschlag" ihrer Forderung anteilsmäßig Nachlaßaktiven an Zahlungsstatt überließ. Die Behauptung des Revisionswerbers, über den vorgenannten Antrag sei nicht abschlägig entschieden worden, ist somit unzutreffend. Da jeder der beiden genannten Gläubiger beantragt hatte, Nachlaßaktiven zur Befriedigung seiner Gesamtforderung an ihn zu überlassen, diese hiezu aber nicht ausreichten lagen insoweit widerstreitende Anträge bzw. eine entgegengesetzte Interessenlage vor (Paragraph 428, Absatz eins, ZPO). Unter diesen Umständen hätte es daher einer Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses bedurft.
Wenn das Rekursgericht den vollständigen Mangel von Gründen zum Anlaß nahm, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, so ist dies durch das Gesetz gedeckt, zumal das Rekursgericht nicht verpflichtet war, die erstgerichtliche Begründung selbst nachzutragen (RZ 1977/98, 5 Ob 18 bis 20/82 ua.).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.