Rechtssatz RS0006159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006159
Geschäftszahl
6Ob91/72; 2Ob578/86
Entscheidungsdatum
06.05.1986
Rechtssatz
Von Abschlagung eines Gesuches im weitesten Sinn kann nur gesprochen werden, wenn entweder der Antragsteller nicht vollständig durchdringt oder seinem Antrag mit solcher Maßgabe stattgegeben wird, daß er sich beschwert erachten kann. Ob iSd § 9 AußStrG ein Dritter allenfalls beschwert ist, und demgemäß eine Rechtsmittellegitimation hat, ist eine andere Frage, die nichts mit der Begründungspflicht zu tun hat. Bei Fehlen einer Begründung und Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels des Dritten wird eben die Oberinstanz nach der gesamten Aktenlage zu entscheiden haben, ohne daß die nicht begründete Entscheidung der Unterinstanz nichtig wäre.Von Abschlagung eines Gesuches im weitesten Sinn kann nur gesprochen werden, wenn entweder der Antragsteller nicht vollständig durchdringt oder seinem Antrag mit solcher Maßgabe stattgegeben wird, daß er sich beschwert erachten kann. Ob iSd Paragraph 9, AußStrG ein Dritter allenfalls beschwert ist, und demgemäß eine Rechtsmittellegitimation hat, ist eine andere Frage, die nichts mit der Begründungspflicht zu tun hat. Bei Fehlen einer Begründung und Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels des Dritten wird eben die Oberinstanz nach der gesamten Aktenlage zu entscheiden haben, ohne daß die nicht begründete Entscheidung der Unterinstanz nichtig wäre.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 91/72
Entscheidungstext OGH 27.04.1972 6 Ob 91/72
JBl 1973,214 (kritisch König)
- 2 Ob 578/86
Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 578/86
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006159
Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0060OB00091_7200000_001