Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses Graz, Jakominiplatz 10. Mit Mietvertrag vom 30. Jänner 1957 hatte Michael H*** von den Rechtsvorgängern der Beklagten die im Erdgeschoß, rechts vom Hauseingang gelegenen Geschäftsräumlichkeiten gemietet und dort einen Frisiersalon betrieben. Gemäß § 9 des Mietvertrages gehen die vertragsgegenständlichen Rechte und Pflichten beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1969 veräußerte Michael H*** das von ihm im Bestandobjekt betriebene Unternehmen an die Klägerin, seine Adoptivtochter. Mit Kodizill vom 24. Feber 1976 bestimmte Michael H*** seine Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten als Vermächtnis der Klägerin. Michael H*** ist am 25. März 1988 verstorben. Alleinerbin ist seine Witwe Franziska H***. Diese anerkannte das Legat, welches von der Klägerin angenommen wurde. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, der Beklagten gegenüber festzustellen, daß sie Mieterin der vorhin genannten Geschäftsräumlichkeiten sei. Sie stützte sich dabei auf die im Mietvertrag eingeräumte Übertragungsmöglichkeit der Mietrechte und das Legat ihres Adoptivvaters. Demnach komme eine Anwendung des § 12 Abs 3 MRG nicht in Frage. Die Klägerin habe auch Mietzinszahlungen geleistet, die allerdings von der Hausverwaltung nicht angenommen worden seien, weshalb mit Gerichtserlag vorgegangen worden sei.Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses Graz, Jakominiplatz 10. Mit Mietvertrag vom 30. Jänner 1957 hatte Michael H*** von den Rechtsvorgängern der Beklagten die im Erdgeschoß, rechts vom Hauseingang gelegenen Geschäftsräumlichkeiten gemietet und dort einen Frisiersalon betrieben. Gemäß Paragraph 9, des Mietvertrages gehen die vertragsgegenständlichen Rechte und Pflichten beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1969 veräußerte Michael H*** das von ihm im Bestandobjekt betriebene Unternehmen an die Klägerin, seine Adoptivtochter. Mit Kodizill vom 24. Feber 1976 bestimmte Michael H*** seine Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten als Vermächtnis der Klägerin. Michael H*** ist am 25. März 1988 verstorben. Alleinerbin ist seine Witwe Franziska H***. Diese anerkannte das Legat, welches von der Klägerin angenommen wurde. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, der Beklagten gegenüber festzustellen, daß sie Mieterin der vorhin genannten Geschäftsräumlichkeiten sei. Sie stützte sich dabei auf die im Mietvertrag eingeräumte Übertragungsmöglichkeit der Mietrechte und das Legat ihres Adoptivvaters. Demnach komme eine Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht in Frage. Die Klägerin habe auch Mietzinszahlungen geleistet, die allerdings von der Hausverwaltung nicht angenommen worden seien, weshalb mit Gerichtserlag vorgegangen worden sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß dem Mieter H*** ein vertragliches Weitergaberecht nicht eingeräumt worden sei. Mittels Vermächtnis habe er aber seine Mietrechte ohne Einwilligung der Beklagten nicht an die Klägerin übertragen können. Im übrigen habe die Klägerin zumindest stillschweigend anerkannt, nicht Mieterin zu sein, weil sie nach dem Tod des Michael H*** zwar versucht habe, den Mietzins im eigenen Namen einzuzahlen, dies dann jedoch über Aufforderung der Beklagten unterlassen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen traf:
Nach dem Tode des Michael H*** bezahlte die Klägerin den Mietzins für das gegenständliche Objekt an die Hausverwaltung, welche die Überweisungen jedoch nicht akzeptierte und "diese" bei Gericht erlegte. Nachdem Franziska H*** von der Beklagten auf Räumung und Bezahlung des Mietzinses geklagt worden war, brachte die Klägerin den Mietzins im Namen der erbl. Witwe neuerlich zur Einzahlung; sie verwies jedoch darauf, daß diese Einzahlung "ohne Präjudiz" erfolge. Auf Grund dieser Zahlungen wurden die beiden gegen Franziska H*** eingeleiteten Verfahren auf Kosten eingeschränkt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß durch die Veräußerung des Unternehmens durch Michael H*** ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis entstanden sei. In einem solchen Fall habe die fehlende Zustimmung des Vermieters verhindern können, daß der Erwerber des Unternehmens die volle Rechtsstellung als Mieter erlangt. Durch ein Vermächtnis könnten nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Mietrechte nicht übertragen werden. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch aus dem Mietvertrag (§ 9), daß sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen sollten. Unter "Rechtsnachfolgern" seien nicht nur Universalsukzessoren, sondern beispielsweise auch Legatare zu verstehen. Die Klägerin sei daher als (Einzel)Rechtsnachfolgerung des Michael H*** in den bestehenden Mietvertrag eingetreten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß durch die Veräußerung des Unternehmens durch Michael H*** ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis entstanden sei. In einem solchen Fall habe die fehlende Zustimmung des Vermieters verhindern können, daß der Erwerber des Unternehmens die volle Rechtsstellung als Mieter erlangt. Durch ein Vermächtnis könnten nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Mietrechte nicht übertragen werden. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch aus dem Mietvertrag (Paragraph 9,), daß sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen sollten. Unter "Rechtsnachfolgern" seien nicht nur Universalsukzessoren, sondern beispielsweise auch Legatare zu verstehen. Die Klägerin sei daher als (Einzel)Rechtsnachfolgerung des Michael H*** in den bestehenden Mietvertrag eingetreten.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt, erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei und billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts auch dessen rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, richtig sei, daß der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, daß ohne Einwilligung des Vermieters durch ein Vermächtnis Mietrechte nicht mit der Wirkung übertragen werden könnten, daß anstelle des bisherigen Mieters ein neuer Mieter mit allen Rechten und Pflichten trete (vgl. 7 Ob 638/85; MietSlg 37.176, 34.252/20). In diesen Entscheidungen werde jedoch nicht ausgesprochen, daß die gegenteilige ältere Auffassung auch dann abgelehnt werde, wenn, wie hier, dem Legatar das Bestandobjekt im Zuge einer Unternehmensveräußerung bereits übergeben worden war (siehe dazu insbesondere MietSlg 35.214). Vielmehr werde etwa in MietSlg 37.176 (= 7 Ob 505/85) ausdrücklich darauf verwiesen, daß den früheren Entscheidungen, die einen Eintritt des Vermächtnisnehmers in das Bestandrecht auch ohne Zustimmung des Vermieters bejaht haben, "durchwegs Fälle von Unternehmensveräußerungen zugrunde lagen". Da somit der den von der Berufungswerberin herangezogenen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt ganz anders gelagert sei, habe für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestanden, von der in MietSlg 35.214 ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen. Dies sei umso eher gerechtfertigt, als in MietSlg 37.176 noch ausgeführt werde, daß das rechtliche Schicksal der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerungen inzwischen eine gesetzliche Regelung durch § 12 Abs 3 MRG erfahren habe, wenn nach einhelliger Auffassung davon auszugehen sei, daß diese Bestimmung auf Fälle einer vor dem 1. Jänner 1982 erfolgten Unternehmensveräußerung nicht anzuwenden sei. Aber selbst wenn das Vermächtnis des ursprünglichen Mieters in diesem Zusammenhang der Klägerin keine Bestandrechte verschafft hätte, wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Im Mietvertrag vom 30. Jänner 1957 (§ 9) sei nämlich vereinbart worden, daß die vertragsgegenständlichen Rechte und Pflichten beiderseits auf die Rechtsnachfolger übergehen. Diese Bestimmung könne nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, daß das Mietverhältnis (samt allen Rechten und Pflichten) auf die Einzelrechtsnachfolger auf Vermieter- und Mieterseite übertragbar sein sollte (vgl. MietSlg 36.279/12). Weshalb unter "Rechtsnachfolgern" nur die Erben (oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger) zu verstehen sein sollten, wie die Berufungswerberin meine, sei nicht einleuchtend, zumal für diesen Fall eine besondere vertragliche Regelung im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretenden Folgen überflüssig gewesen wäre. Eine Behauptung, daß zwischen den Parteien des Mietvertrags etwa eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre, sei von der Beklagten zumindest im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt worden; es bedürfe daher keiner zusätzlichen Feststellungen zur Erforschung des Parteiwillens. Nur wenn der objektive Aussagewert einer Willenserklärung zweifelhaft sei und das mildere Mittel der Beachtung des buchstäblichen Sinnes des Aufdrucks nicht mehr zum Ziel führe, sei bei der Auslegung von Verträgen gemäß § 914 ABGB die Erforschung des Parteiwillens als das schärfere Mittel anzuwenden. Demnach sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Vermieter (im vorhinein) ihre Zustimmung dazu erteilt haben, daß Einzelrechtsnachfolger des Mieters - sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen - den Mietvertrag übernehmen. Dem stehe § 4 des Mietvertrages, wonach die Vermieter zur Kenntnis genommen haben, daß die Geschäftsräume "vom Mieter für den Betrieb eines Frisiersalons als Einzelfirma, sei es als Gesellschaftsfirma verwendet werden", nicht entgegen. Weshalb die Klägerin nicht bereits bei Unternehmensveräußerung im Jahre 1969 "darauf bestanden habe, in die Mietrechte einzutreten", sei rechtlich unerheblich. Es müsse dem Mieter vorbehalten bleiben, ob überhaupt und wann er von seinem Weitergaberecht Gebrauch mache. Jedenfalls könne daraus, daß infolge Unternehmensveräußerung ein (wie lange auch immer dauerndes) "gespaltenes Mietverhältnis" entstanden sei, kein Verzicht auf das Recht zur Weitergebe der Mietrechte abgeleitet werden. Es sei auch nicht entscheidungswesentlich, ob § 12 Abs 3 MRG das Institut des "gespaltenen Mietverhältnisses" ausnahmslos beseitigen wollte. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß die Klägerin Mieterstellung erlangt habe, weshalb ihr dahingehendes Feststellungsbegehren (ihr Feststellungsinteresse sei unbestritten) berechtigt sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt, erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei und billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts auch dessen rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, richtig sei, daß der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, daß ohne Einwilligung des Vermieters durch ein Vermächtnis Mietrechte nicht mit der Wirkung übertragen werden könnten, daß anstelle des bisherigen Mieters ein neuer Mieter mit allen Rechten und Pflichten trete vergleiche 7 Ob 638/85; MietSlg 37.176, 34.252/20). In diesen Entscheidungen werde jedoch nicht ausgesprochen, daß die gegenteilige ältere Auffassung auch dann abgelehnt werde, wenn, wie hier, dem Legatar das Bestandobjekt im Zuge einer Unternehmensveräußerung bereits übergeben worden war (siehe dazu insbesondere MietSlg 35.214). Vielmehr werde etwa in MietSlg 37.176 (= 7 Ob 505/85) ausdrücklich darauf verwiesen, daß den früheren Entscheidungen, die einen Eintritt des Vermächtnisnehmers in das Bestandrecht auch ohne Zustimmung des Vermieters bejaht haben, "durchwegs Fälle von Unternehmensveräußerungen zugrunde lagen". Da somit der den von der Berufungswerberin herangezogenen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt ganz anders gelagert sei, habe für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestanden, von der in MietSlg 35.214 ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen. Dies sei umso eher gerechtfertigt, als in MietSlg 37.176 noch ausgeführt werde, daß das rechtliche Schicksal der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerungen inzwischen eine gesetzliche Regelung durch Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfahren habe, wenn nach einhelliger Auffassung davon auszugehen sei, daß diese Bestimmung auf Fälle einer vor dem 1. Jänner 1982 erfolgten Unternehmensveräußerung nicht anzuwenden sei. Aber selbst wenn das Vermächtnis des ursprünglichen Mieters in diesem Zusammenhang der Klägerin keine Bestandrechte verschafft hätte, wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Im Mietvertrag vom 30. Jänner 1957 (Paragraph 9,) sei nämlich vereinbart worden, daß die vertragsgegenständlichen Rechte und Pflichten beiderseits auf die Rechtsnachfolger übergehen. Diese Bestimmung könne nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, daß das Mietverhältnis (samt allen Rechten und Pflichten) auf die Einzelrechtsnachfolger auf Vermieter- und Mieterseite übertragbar sein sollte vergleiche MietSlg 36.279/12). Weshalb unter "Rechtsnachfolgern" nur die Erben (oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger) zu verstehen sein sollten, wie die Berufungswerberin meine, sei nicht einleuchtend, zumal für diesen Fall eine besondere vertragliche Regelung im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretenden Folgen überflüssig gewesen wäre. Eine Behauptung, daß zwischen den Parteien des Mietvertrags etwa eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre, sei von der Beklagten zumindest im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt worden; es bedürfe daher keiner zusätzlichen Feststellungen zur Erforschung des Parteiwillens. Nur wenn der objektive Aussagewert einer Willenserklärung zweifelhaft sei und das mildere Mittel der Beachtung des buchstäblichen Sinnes des Aufdrucks nicht mehr zum Ziel führe, sei bei der Auslegung von Verträgen gemäß Paragraph 914, ABGB die Erforschung des Parteiwillens als das schärfere Mittel anzuwenden. Demnach sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Vermieter (im vorhinein) ihre Zustimmung dazu erteilt haben, daß Einzelrechtsnachfolger des Mieters - sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen - den Mietvertrag übernehmen. Dem stehe Paragraph 4, des Mietvertrages, wonach die Vermieter zur Kenntnis genommen haben, daß die Geschäftsräume "vom Mieter für den Betrieb eines Frisiersalons als Einzelfirma, sei es als Gesellschaftsfirma verwendet werden", nicht entgegen. Weshalb die Klägerin nicht bereits bei Unternehmensveräußerung im Jahre 1969 "darauf bestanden habe, in die Mietrechte einzutreten", sei rechtlich unerheblich. Es müsse dem Mieter vorbehalten bleiben, ob überhaupt und wann er von seinem Weitergaberecht Gebrauch mache. Jedenfalls könne daraus, daß infolge Unternehmensveräußerung ein (wie lange auch immer dauerndes) "gespaltenes Mietverhältnis" entstanden sei, kein Verzicht auf das Recht zur Weitergebe der Mietrechte abgeleitet werden. Es sei auch nicht entscheidungswesentlich, ob Paragraph 12, Absatz 3, MRG das Institut des "gespaltenen Mietverhältnisses" ausnahmslos beseitigen wollte. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß die Klägerin Mieterstellung erlangt habe, weshalb ihr dahingehendes Feststellungsbegehren (ihr Feststellungsinteresse sei unbestritten) berechtigt sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.