Begründung:
Rudolf K*** sen., der Vater des Klägers, verpflichtete sich mit gerichtlichem Vergleich vom 23.1.1984, dem beklagten und dessen Gattin die Grundstücke 516/1 Weide, 516/2 Wald und 517 Wiese der KG Eben im Pongau in der Weise zu übereignen, daß die Grundstücke vom Gutsbestand der EZ 274 KG Eben im Pongau ab- und der EZ 38 der KG Eben im Pongau zugeschrieben werden. Die Übergabe sollte binnen drei Monaten erfolgen; für den südlichen Teil des Grundstückes 517 wurde aber eine Übergabsfrist bis 31.12.1985 festgesetzt. Am 24.4.1985, also unmittelbar nach Ablauf der vertraglich festgelegten Übergabsfrist, erwirkte Rudolf K*** sen. die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ 274. Am 22.5.1984 schenkte er die Grundstücke dem Kläger, der die Schenkung annahm und die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes erwirkte. Der Beklagte und seine Ehegattin begehren in dem zu 5 Cg 299/84 des Erstgerichtes anhängigen Verfahren vom nunmehrigen Kläger die Übergabe der Grundstücke.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger
1. festzustellen, daß dem Beklagten kein Recht zustehe, auf den Grundstücken 516/1 Weide, 516/2 Wald und 517 Wiese der KG Eben im Pongau Materialien abzulagern, ablagern zu lassen und Erdbewegungsarbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
2. den Beklagten schuldig zu erkennen, in Zukunft Materialablagerungen und Erdbewegungsarbeiten auf den Grundstücken sowie weitere derartige Störungen zu unterlassen, und
3. ihn schuldig zu erkennen, von jenem Teil des Grundstückes 517 KG Eben im Pongau, der östlich der Tauernautobahn und südlich der gedachten west-östlichen Verlängerung der Südgrenze des Grundstückes 511 KG Eben im Pongau liegt, die an den Rändern der vom Rechtsvorgänger des Klägers aufgeschütteten Schotterfläche abgelagerten Materialien, insbesondere Abbruchmaterial, Schifabrikationsabfall und Schotter, zu entfernen.
Der Beklagte wendete ua ein, der Schenkungsvertrag sei eine Vereitelungshandlung gewesen. Der Kläger habe die Liegenschaft bösgläubig erworben, es müsse ihm schuldhafte "Rechtsbeugung" sowie schuldhaftes Handeln, mit aller Wahrscheinlichkeit Vorsatz und Arglist, vorgeworfen werden, da er sich durch seine rechtswidrige Handlungsweise in den Besitz der Liegenschaft gesetzt und hiedurch die Vergleichsdurchsetzung vereitelt habe. Hiebei sei mit großer Wahrscheinlichkeit "Tateinheit" mit seinem Vater gegeben. Es werde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung des Prozesses 5 Cg 299/84 begehrt.
Der Kläger erwiderte, er habe von dem von seinem Vater abgeschlossenen Vergleich nichts gewußt und habe davon auch nichts wissen müssen.
Das Erstgericht wies den Unterbrechungsantrag ab und erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es vertrat die Ansicht, der Kläger als Eigentümer könne jeden anderen von der Benützung der Liegenschaft ausschließen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es erachtete zwar die Ansicht des Beklagten, er sei außerbücherlicher Eigentümer und könne daraus Nutzungsrechte ableiten, ebenso wie verschiedene andere Einwände des Beklagten als unzutreffend, gelangte jedoch zu dem Ergebnis, daß der Einwand des Beklagten berechtigt sei, dem Klagebegehren hätte nie stattgegeben werden dürfen, ohne das dem Kläger vorgeworfene arglistige Verhalten geprüft zu haben. Der Beklagte habe nämlich sowohl in diesem Verfahren als auch im Schadenersatzprozeß um die Herausgabe der Grundstücke vorgebracht, daß der Kläger mit seinem Vater bösgläubig zusammengespielt habe, um den vertraglich zugesicherten Übereignungsanspruch zu vereiteln. Falls sich diese einigermaßen wahrscheinliche Version bewahrheiten sollte, wäre die Durchsetzung der Eigentümerbefugnisse gegenüber dem, der vom Kläger betrügerisch um sein Eigentum gebracht wurde, rechtsmißbräuchlich. Man würde den Beklagten einer rechtlich mißbilligten, schikanösen Rechtsausübung (§ 1295 Abs. 2 ABGB) aussetzen, könnte ihm der Kläger den redlich erworbenen Besitz der Grundstücke streitig machen. Im Fall arglistigen Zusammenspiels des Klägers mit seinem Vater werde daher das Klagebegehren abzuweisen sein, weil der arglistig Handelnde nicht schutzwürdig sei. Bislang fehlten alle Beweisaufnahmen zu dem als entscheidungswesentlich erkannten Thema der Arglist, weshalb ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO vorliege, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verfahrensergänzung zwinge. Der Beklagte bekämpft diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es erachtete zwar die Ansicht des Beklagten, er sei außerbücherlicher Eigentümer und könne daraus Nutzungsrechte ableiten, ebenso wie verschiedene andere Einwände des Beklagten als unzutreffend, gelangte jedoch zu dem Ergebnis, daß der Einwand des Beklagten berechtigt sei, dem Klagebegehren hätte nie stattgegeben werden dürfen, ohne das dem Kläger vorgeworfene arglistige Verhalten geprüft zu haben. Der Beklagte habe nämlich sowohl in diesem Verfahren als auch im Schadenersatzprozeß um die Herausgabe der Grundstücke vorgebracht, daß der Kläger mit seinem Vater bösgläubig zusammengespielt habe, um den vertraglich zugesicherten Übereignungsanspruch zu vereiteln. Falls sich diese einigermaßen wahrscheinliche Version bewahrheiten sollte, wäre die Durchsetzung der Eigentümerbefugnisse gegenüber dem, der vom Kläger betrügerisch um sein Eigentum gebracht wurde, rechtsmißbräuchlich. Man würde den Beklagten einer rechtlich mißbilligten, schikanösen Rechtsausübung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) aussetzen, könnte ihm der Kläger den redlich erworbenen Besitz der Grundstücke streitig machen. Im Fall arglistigen Zusammenspiels des Klägers mit seinem Vater werde daher das Klagebegehren abzuweisen sein, weil der arglistig Handelnde nicht schutzwürdig sei. Bislang fehlten alle Beweisaufnahmen zu dem als entscheidungswesentlich erkannten Thema der Arglist, weshalb ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorliege, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verfahrensergänzung zwinge. Der Beklagte bekämpft diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.