Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, daß zwischen den Streitteilen keine Treuhandvereinbarung zustande gekommen sei, hingegen liege entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ein echter Garantievertrag im Sinne des § 880 a ABGB vor. Die Klägerin habe den Beklagten deshalb um die Haftungsübernahme für die Einverleibung der Pfandrechte ersucht, um eine vorzeitige Auszahlung des Kredites an Roswitha H*** zu ermöglichen. Der Grund für die Haftungsübernahme war somit eine Sicherung der Klägerin für die Zeit vor der Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde, in der noch keine dingliche Sicherung bestand, durch die persönliche Haftungsübernahme durch den Kläger; ohne diese persönliche Haftungsübernahme wäre der ausbezahlte Kredit in keiner Weise gesichert gewesen und die Klägerin hätte daher von einer vorzeitigen Auszahlung an die Kreditnehmerin Abstand genommen. Die Garantieverpflichtung sei auch kein unentgeltliches Rechtsgeschäft gewesen, so daß § 915 ABGB erster Satz nicht zur Anwendung komme. Der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung eines Notars, die persönliche Haftung für die erstrangige Verbücherung einer Pfandbestellungsurkunde auf einer Liegenschaft zu übernehmen, sei eine weitergehende Bedeutung beizumessen als die bloße Bestätigung der den Notar ohnedies treffenden Haftung, insbesondere dann, wenn diesem Notar ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werde, daß der Vertragspartner gestützt auf diese ausdrückliche Erklärung eine vorzeitige Auszahlung des Kreditbetrages vornehmen werde. Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Ein Garantievertrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen. Der Garantievertrag ist in der Regel ein einseitig verpfichtender Vertrag und verpflichtet nur den Gewährübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten hat. Er bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist (JBl 1979, 34; JBl 1978, 36; SZ 47/138, jeweils mit weiteren Hinweisen, u.a.). Von diesem (echten) Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der unechte Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind (Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 203; Koziol-Welser, Grundriß7 I 240 f; Koziol, Der Garantievertrag 3; SZ 50/93; SZ 53/164 u.a.). Nach dem vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hatten die Ehegatten Ing. Richard und Roswitha H*** die Absicht, die Liegenschaft der EZ 316 KG Bad Gleichenberg zu erwerben. Sie wandten sich an die Klägerin, um ein Darlehen für die Finanzierung dieses Liegenschaftskaufes zu erhalten. Diese war bereit, den Ehegatten H*** einen Kredit von S 1,200.000,-- zu gewähren, und zwar gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf der den Ehegatten H*** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 38 und der von ihnen zu erwerbenden Liegenschaft EZ 316 je KG Bad Gleichenberg, wobei dieses Pfandrecht bei der erstgenannten Liegenschaft im laufenden Rang und bei der zuletzt genannten Liegenschaft im ersten Rang eingetragen werden sollte; um eine vorzeitige Auszahlung dieses Kredites zu ermöglichen, ersuchte die Klägerin den Beklagten, der den Kaufvertrag verfaßt hatte, um die Übernahme der persönlichen Haftung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einverleibung des Pfandrechtes der Klägerin auf den genannten Liegenschaften (Beilage ./A). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. Jänner 1984 (Beilage ./B), daß die Ehegatten Ing. Richard und Frau Roswitha H*** die Pfandbestellungsurkunde der Klägerin für einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,500.000,-- heute in seiner Kanzlei beglaubigt unterfertigt hätten. Er übernehme hiemit die persönliche Haftung, diese Pfandbestellungsurkunde auf den "den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften EZ 38 und EZ 316 der KG Bad Gleichenberg" und zwar bei der EZ 38 im laufenden Rang und bei der - zu erwerbenden - Liegenschaft EZ 316 im ersten Rang grundbücherlich sicherzustellen.Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, daß zwischen den Streitteilen keine Treuhandvereinbarung zustande gekommen sei, hingegen liege entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ein echter Garantievertrag im Sinne des Paragraph 880, a ABGB vor. Die Klägerin habe den Beklagten deshalb um die Haftungsübernahme für die Einverleibung der Pfandrechte ersucht, um eine vorzeitige Auszahlung des Kredites an Roswitha H*** zu ermöglichen. Der Grund für die Haftungsübernahme war somit eine Sicherung der Klägerin für die Zeit vor der Verbücherung der Pfandbestellungsurkunde, in der noch keine dingliche Sicherung bestand, durch die persönliche Haftungsübernahme durch den Kläger; ohne diese persönliche Haftungsübernahme wäre der ausbezahlte Kredit in keiner Weise gesichert gewesen und die Klägerin hätte daher von einer vorzeitigen Auszahlung an die Kreditnehmerin Abstand genommen. Die Garantieverpflichtung sei auch kein unentgeltliches Rechtsgeschäft gewesen, so daß Paragraph 915, ABGB erster Satz nicht zur Anwendung komme. Der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung eines Notars, die persönliche Haftung für die erstrangige Verbücherung einer Pfandbestellungsurkunde auf einer Liegenschaft zu übernehmen, sei eine weitergehende Bedeutung beizumessen als die bloße Bestätigung der den Notar ohnedies treffenden Haftung, insbesondere dann, wenn diesem Notar ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werde, daß der Vertragspartner gestützt auf diese ausdrückliche Erklärung eine vorzeitige Auszahlung des Kreditbetrages vornehmen werde. Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Ein Garantievertrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder unbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen. Der Garantievertrag ist in der Regel ein einseitig verpfichtender Vertrag und verpflichtet nur den Gewährübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten hat. Er bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist (JBl 1979, 34; JBl 1978, 36; SZ 47/138, jeweils mit weiteren Hinweisen, u.a.). Von diesem (echten) Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der unechte Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind (Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs 203; Koziol-Welser, Grundriß7 römisch eins 240 f; Koziol, Der Garantievertrag 3; SZ 50/93; SZ 53/164 u.a.). Nach dem vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hatten die Ehegatten Ing. Richard und Roswitha H*** die Absicht, die Liegenschaft der EZ 316 KG Bad Gleichenberg zu erwerben. Sie wandten sich an die Klägerin, um ein Darlehen für die Finanzierung dieses Liegenschaftskaufes zu erhalten. Diese war bereit, den Ehegatten H*** einen Kredit von S 1,200.000,-- zu gewähren, und zwar gegen pfandrechtliche Sicherstellung auf der den Ehegatten H*** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 38 und der von ihnen zu erwerbenden Liegenschaft EZ 316 je KG Bad Gleichenberg, wobei dieses Pfandrecht bei der erstgenannten Liegenschaft im laufenden Rang und bei der zuletzt genannten Liegenschaft im ersten Rang eingetragen werden sollte; um eine vorzeitige Auszahlung dieses Kredites zu ermöglichen, ersuchte die Klägerin den Beklagten, der den Kaufvertrag verfaßt hatte, um die Übernahme der persönlichen Haftung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einverleibung des Pfandrechtes der Klägerin auf den genannten Liegenschaften (Beilage ./A). Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. Jänner 1984 (Beilage ./B), daß die Ehegatten Ing. Richard und Frau Roswitha H*** die Pfandbestellungsurkunde der Klägerin für einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,500.000,-- heute in seiner Kanzlei beglaubigt unterfertigt hätten. Er übernehme hiemit die persönliche Haftung, diese Pfandbestellungsurkunde auf den "den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften EZ 38 und EZ 316 der KG Bad Gleichenberg" und zwar bei der EZ 38 im laufenden Rang und bei der - zu erwerbenden - Liegenschaft EZ 316 im ersten Rang grundbücherlich sicherzustellen.
Die aus den Erklärungen der Streitteile abzuleitenden Rechtsfolgen sind aber nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war, weil das durch den Geschäftszweck und die Verkehrssitte objektiv begründete Vertrauen des Erklärungsempfängers auf den Erklärungswert, wie ihn ein redlicher, verständiger Mensch verstehen durfte, schon aus dem Gedanken der Verkehrssicherheit heraus zu schützen ist (Koziol-Welser7 I 84;Die aus den Erklärungen der Streitteile abzuleitenden Rechtsfolgen sind aber nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war, weil das durch den Geschäftszweck und die Verkehrssitte objektiv begründete Vertrauen des Erklärungsempfängers auf den Erklärungswert, wie ihn ein redlicher, verständiger Mensch verstehen durfte, schon aus dem Gedanken der Verkehrssicherheit heraus zu schützen ist (Koziol-Welser7 römisch eins 84;
Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 863 und Rdz 4 zu § 914;Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 863 und Rdz 4 zu Paragraph 914,;
SZ 54/132; SZ 46/9 u.v.a.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vorgenannten Erklärungen der Parteien ist aber der Auffassung der Klägerin beizupflichten, daß die Übernahme der persönlichen Haftung für die grundbücherliche Sicherstellung der Pfandbestellungsurkunde durch den Beklagten ausschließlich den Zweck haben sollte, die Klägerin bis zur Erlangung einer Sachhaftung durch grundbücherliche Einverleibung ihrer Pfandrechte zu sichern und damit die von der Kreditnehmerin (Roswitha H***) angestrebte sofortige Auszahlung des Darlehensbetrages an sie zu ermöglichen, da die Klägerin andernfalls bis zur Verbücherung der Pfandrechte keine anderweitige hinreichende Sicherheit für die Kreditrückzahlung gehabt hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes konnte daher die Erklärung des Beklagten nach den Grundsätzen des § 914 ABGB nicht dahin ausgelegt werden, daß er sich damit verpflichte, alle ihm als Notar in sachlicher und rechtlicher Hinsicht möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergreifen, um in sachkundiger und pflichtgemäßer Wahrung der Interessen des Auftraggebers die pfandrechtliche Sicherstellung der Kreditforderung ehestmöglich zu bewirken, somit als bloße Bekräftigung der ihn als Notar treffenden Berufspflichten etwa im Sinne einer bloßen Gewährleistungsabrede, sondern als echte Garantieverpflichtung, nach welcher der Beklagte als Garant persönlich für einen bestimmten Erfolg, nämlich die Verbücherung der Pfandrechte der Klägerin auf den beiden Liegenschaften im laufenden bzw. im ersten Rang einzustehen hatte. Es liegt aber im Wesen der echten Garantieverpflichtung, daß der Garant auch dann zu haften hat, wenn der garantierte Erfolg durch Zufall nicht eingetreten wäre (1 Ob 22/73, Ohmeyer-Klang in Klang2 VI, 203). Der echte Garantievertrag bewirkt vielmehr eine verschuldensunabhängige Haftung des Garanten für den Eintritt des garantierten Erfolges (vgl. Koziol, Garantievertrag, 5). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt die Vorschrift des § 915 ABGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil schon die Auslegung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB einen eindeutigen Inhalt der Erklärungen der Streitteile im Sinne einer echten Grantievereinbarung ergibt (vgl. RZ 1977/76 u.a., Rummel in Rummel ABGB, Rdz 1 zu § 915). Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, auf welches die Willenstheorie anzuwenden wäre. Ist nämlich die Bestellung einer Sicherheit Voraussetzung für die Leistung des Begünstigten an den Dritten (hier die Kreditnehmerin), ist sie als Bestandteil der Gegenleistung des Dritten und nicht als freigiebige Zuwendung des Garanten an den Begünstigten zu beurteilen (vgl. Koziol a.a.0., 44). Ein von der Klägerin zu vertretendes Mitverschulden durch Verletzung der ihr gegenüber dem Beklagten aus dem Garantievertrag obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (vgl. Koziol a.a.0., 77 ff), das der Beklagte nach seinem Prozeßvorbringen in der vorzeitigen Auszahlung des Kreditbetrages an die Kreditnehmerin ohne seine unverzügliche Verständigung von dieser Auszahlung erblickt, konnte der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht dartun. Die Antwort des Beklagten (Beilage ./B) auf das Scheiben der Klägerin (Beilage ./A) konnte vielmehr von der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte durch seine Haftungsübernahme die unverzügliche Auszahlung des Kreditbetrages an die Kreditnehmerin ermöglichen wollte.SZ 54/132; SZ 46/9 u.v.a.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vorgenannten Erklärungen der Parteien ist aber der Auffassung der Klägerin beizupflichten, daß die Übernahme der persönlichen Haftung für die grundbücherliche Sicherstellung der Pfandbestellungsurkunde durch den Beklagten ausschließlich den Zweck haben sollte, die Klägerin bis zur Erlangung einer Sachhaftung durch grundbücherliche Einverleibung ihrer Pfandrechte zu sichern und damit die von der Kreditnehmerin (Roswitha H***) angestrebte sofortige Auszahlung des Darlehensbetrages an sie zu ermöglichen, da die Klägerin andernfalls bis zur Verbücherung der Pfandrechte keine anderweitige hinreichende Sicherheit für die Kreditrückzahlung gehabt hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes konnte daher die Erklärung des Beklagten nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB nicht dahin ausgelegt werden, daß er sich damit verpflichte, alle ihm als Notar in sachlicher und rechtlicher Hinsicht möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu ergreifen, um in sachkundiger und pflichtgemäßer Wahrung der Interessen des Auftraggebers die pfandrechtliche Sicherstellung der Kreditforderung ehestmöglich zu bewirken, somit als bloße Bekräftigung der ihn als Notar treffenden Berufspflichten etwa im Sinne einer bloßen Gewährleistungsabrede, sondern als echte Garantieverpflichtung, nach welcher der Beklagte als Garant persönlich für einen bestimmten Erfolg, nämlich die Verbücherung der Pfandrechte der Klägerin auf den beiden Liegenschaften im laufenden bzw. im ersten Rang einzustehen hatte. Es liegt aber im Wesen der echten Garantieverpflichtung, daß der Garant auch dann zu haften hat, wenn der garantierte Erfolg durch Zufall nicht eingetreten wäre (1 Ob 22/73, Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs, 203). Der echte Garantievertrag bewirkt vielmehr eine verschuldensunabhängige Haftung des Garanten für den Eintritt des garantierten Erfolges vergleiche Koziol, Garantievertrag, 5). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt die Vorschrift des Paragraph 915, ABGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil schon die Auslegung nach den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB einen eindeutigen Inhalt der Erklärungen der Streitteile im Sinne einer echten Grantievereinbarung ergibt vergleiche RZ 1977/76 u.a., Rummel in Rummel ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 915,). Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, auf welches die Willenstheorie anzuwenden wäre. Ist nämlich die Bestellung einer Sicherheit Voraussetzung für die Leistung des Begünstigten an den Dritten (hier die Kreditnehmerin), ist sie als Bestandteil der Gegenleistung des Dritten und nicht als freigiebige Zuwendung des Garanten an den Begünstigten zu beurteilen vergleiche Koziol a.a.0., 44). Ein von der Klägerin zu vertretendes Mitverschulden durch Verletzung der ihr gegenüber dem Beklagten aus dem Garantievertrag obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten vergleiche Koziol a.a.0., 77 ff), das der Beklagte nach seinem Prozeßvorbringen in der vorzeitigen Auszahlung des Kreditbetrages an die Kreditnehmerin ohne seine unverzügliche Verständigung von dieser Auszahlung erblickt, konnte der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht dartun. Die Antwort des Beklagten (Beilage ./B) auf das Scheiben der Klägerin (Beilage ./A) konnte vielmehr von der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte durch seine Haftungsübernahme die unverzügliche Auszahlung des Kreditbetrages an die Kreditnehmerin ermöglichen wollte.
Dennoch ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Der Beklagte ist zwar aufgrund des Garantievertrages gegenüber der Klägerin zur vollen Genugtuung, d.h. zum Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns verpflichtet, den die Klägerin durch den Nichteintritt des garantierten Erfolges erlitten hat (vgl. Rummel in Rummel ABGB, Rdz 8 und 10 zu § 880 a). Er hat die Klägerin im Hinblick auf das Ausbleiben des garantierten Erfolges so zu stellen, als ob dieser eingetreten wäre (vgl. JBl 1976, 35 u.a.). Das Erstgericht hat den der Klägerin entstandenen Schaden mit der Höhe des der Kreditnehmerin ausbezahlten Kreditbetrages einschließlich der Zinsen gleichgesetzt. Hiebei wurde aber nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht eine Garantieverpflichtung für die Rückzahlung des Kredites durch die Kreditnehmerin übernommen hat, sondern für die grundbücherliche Sicherstellung der Pfandbestellungsurkunde der Klägerin auf zwei Liegenschaften. Er hat daher der Klägerin jenen Ausfall zu ersetzen, der infolge des Unterbleibens dieser grundbücherlichen Sicherstellung erwachsen ist. Hinsichtlich der Höhe dieses Ausfalles bedarf es jedoch weiterer Feststellungen, die nach entsprechender Ergänzung des Prozeßvorbringens im fortgesetzten Verfahren zu treffen sein werden. Im Ergebnis hat es daher bei der Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes zu verbleiben.Dennoch ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Der Beklagte ist zwar aufgrund des Garantievertrages gegenüber der Klägerin zur vollen Genugtuung, d.h. zum Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns verpflichtet, den die Klägerin durch den Nichteintritt des garantierten Erfolges erlitten hat vergleiche Rummel in Rummel ABGB, Rdz 8 und 10 zu Paragraph 880, a). Er hat die Klägerin im Hinblick auf das Ausbleiben des garantierten Erfolges so zu stellen, als ob dieser eingetreten wäre vergleiche JBl 1976, 35 u.a.). Das Erstgericht hat den der Klägerin entstandenen Schaden mit der Höhe des der Kreditnehmerin ausbezahlten Kreditbetrages einschließlich der Zinsen gleichgesetzt. Hiebei wurde aber nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht eine Garantieverpflichtung für die Rückzahlung des Kredites durch die Kreditnehmerin übernommen hat, sondern für die grundbücherliche Sicherstellung der Pfandbestellungsurkunde der Klägerin auf zwei Liegenschaften. Er hat daher der Klägerin jenen Ausfall zu ersetzen, der infolge des Unterbleibens dieser grundbücherlichen Sicherstellung erwachsen ist. Hinsichtlich der Höhe dieses Ausfalles bedarf es jedoch weiterer Feststellungen, die nach entsprechender Ergänzung des Prozeßvorbringens im fortgesetzten Verfahren zu treffen sein werden. Im Ergebnis hat es daher bei der Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.