Die Revision ist gerechtfertigt; der Rekurs ist nicht berechtigt. Von den Feststellungen der Vorinstanzen sind hier nur mehr folgende zum Begehren auf Aufwandersatz für Haushaltshilfe sowie zum Schmerzengeld und zur Verunstaltungsentschädigung relevant:
Vor ihrem Unfall war die Klägerin zwischen 8,30 Uhr und 12 Uhr und zwischen 14 Uhr und 18 Uhr im Geschäft des Klaus F*** tätig. Daneben war es ihr weitgehend möglich, den Haushalt selbst zu führen. Allerdings haben sie und ihr Lebensgefährte meistens unter der Woche bei ihrer Mutter Maria R*** gegessen, wofür sie S 30,-- pro Essen bezahlten. Nicht festgestellt werden kann, wer jetzt den Haushalt versorgt und ob dafür bezahlt wird. Die Klägerin würde infolge ihrer Unfallsverletzungen vielleicht nicht täglich eine Hilfe brauchen, aber auf jeden Fall dreimal in der Woche für jeweils 2 bis 3 Stunden. Am Arbeitsmarkt ist sie nicht vermittelbar. Sie erlitt durch den Unfall einen Schlüsselbeinbruch und Serienrippenbrüche sowie einen Darm-, Milzund Leberriß; zudem wurde das Rückgrat verletzt und ein Wirbel gesprengt. Dazu kam ein stumpfes Hals- und Schädeltrauma. Zwar führte der Unfall zunächst zu keiner gravierenden Schädelverletzung, jedoch entwickelte sich eine zunehmende Halbseitensymptomatik rechts aufgrund einer Thrombosierung der linken Halsschlagader. Diese wurde zunächst operiert. In der Folge stellte sich jedoch heraus, daß es auch zu einer Thrombosierung und zu einem Verschluß der rechten Halsschlagader gekommen war. Die Klägerin verblieb zunächst in intensivmedizinischer Pflege, anschließend in stationärer Behandlung an der gefäßchirurgischen Abteilung, sodann an der neurologischen Klinik. In der Folge wurde sie im Rehabilitationszentrum Bad Häring nachbetreut; im Herbst 1982 kam sie für drei Monate in das Rehabilitationszentrum für Schädelverletzte in Meidling. Bei der Klägerin hatte sich eine ausgedehnte Durchblutungsstörung der linken Hirnhälfte mit entsprechender Halbseitenlähmung, Sprachstörungen, psychoorganischen Veränderungen sowie anfänglicher Halbseitenblindheit entwickelt. Die thrombotischen Verschlüsse der Halsschlagadern sind mittelbare Folgen des Halstraumas gewesen. Die neurologische Defektsymptomatik (im einzelnen eine spastische Halbseitenlähmung rechts mit nahezu völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes, schweren Gangbehinderungen, expressiven Sprachstörungen und leichten psychoorganischen Veränderungen) bedingt volle Invalidität. Mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen. Aus unfallchirurgischer Sicht hatte die Klägerin komprimiert Schmerzen schweren Grades in der Dauer von vier Wochen, mittleren Grades in der Dauer von zehn Wochen und leichten Grades in der Dauer von vier Monaten zu erleiden. Die darüber hinaus weiterhin auftretenden seelischen Beeinträchtigungen, zeitweiligen Kopf- und Extremitätenschmerzen im Rahmen der spastischen Halbseitenlähmung rechts, kommen (komprimiert) pro Jahr mindestens vier Wochen Schmerzen leichten Grades gleich. Eine Obergrenze ist medizinisch schwer festzustellen; beispielsweise drei Monate komprimierte Schmerzen im Jahr wären eine durchaus abschätzbare Zahl. Dabei ist die gesamte Einschränkung des Lebensgefühls mitberücksichtigt. Die Klägerin leidet in erster Linie an seelischen, nich an körperlichen Schmerzen. Sie ist geistig nicht eingeschränkt, d.h., sie erlebt den vorliegenden Defektzustand voll, es besteht volles Sprachverständnis, jedoch ist bei ihr die Formung der Sprache erschwert, sodaß sie einen geistig retardierten Eindruck hinterläßt und davon weiß. Die Klägerin ist fähig, einfache Tätigkeiten zu verrichten, sie kann sich selbst kleiden und versorgen und kann auch leichte Wascharbeiten durchführen. Beim Einkaufen kann sie nur eine Tasche mit höchstens 10 kg tragen. An leichteren Haushaltarbeiten kann sie ein Ei kochen, ein Fensterbrett abstauben oder eine Päckchensuppe zubereiten. Alles, was zwei Hände erfordert, insbesondere das Kochen von komplizierten Speisen, ist für sie unmöglich. Eine Halbseitenlähmung ist mehr als nur der Verlust einer Hand. Dadurch wird nämlich auch die Motorik des Rumpfes und des Beines beeinträchtigt. Bei der Klägerin kommt dazu eine Rechts-links-Störung, eine Rechenschwäche, eine Unorientiertheit; sie ist im Verhalten generell verlangsamt, schwerfälliger und umständlicher als normale Menschen. Würde die Klägerin alleine leben, käme sie spätestens nach drei Tagen in Schwierigkeiten, insbesondere mit der Reinigung der Wohnung und ihrer selbst. Sie ist zwar nicht beim Verrichten der Notdurft, wohl aber beim Aus- und Anziehen sowie beim Reinigen behindert. Ihre sexuelle Appetenz ist vermindert. Während die anfängliche Halbseitenblindheit sich gänzlich legte, besteht eine Behinderung im Lesen und im Hören von Musik (weil das Verbinden von Harmonien gestört ist). Eine Behinderung des Geruchs- und Geschmacksinnes besteht nicht. Der Gleichgewichtssinn ist zwar nicht beeinträchtigt, wohl aber das Halten des Gleichgewichts.
Rechtlich erachtete das Erstgericht einen Aufwandersatz für Haushaltshilfe von S 92.400,-- und eine monatliche Rente von S 2.200,-- für eine Haushaltshilfe (S. 27 des Ersturteiles) für berechtigt. Außerdem erkannte es ein restliches Schmerzengeld von S 400.000,-- (unter Berücksichtigung der Teilzahlung von S 400.000,--) sowie eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000,-- zu. Dazu kamen der hier nicht weiter relevante Verdienstentgang von S 158.911,15 und die diesbezügliche Rente von S 5.764,-- monatlich.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß der vom Sozialversicherungsträger der Klägerin gewährte Hilflosenzuschuß sachlich kongruent mit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe sei; demgemäß sei der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Haushaltshilfe als ein solcher der Vermehrung eigener Bedürfnisse gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Die Klägerin sei daher insoweit nicht aktiv legitimiert. Da sie sich aber den Hilflosenzuschuß auf den (allerdings nicht kongruenten) Verdienstentgangsanspruch anrechnete, solle ihr daraus "kein Nachteil erwachsen" und ihr der an Entschädigung für Haushaltshilfe angesprochene Kapital- und Rentenbetrag dennoch ungekürzt zukommen. Im bisherigen Verfahren sei keine Differenzierung erfolgt, wieviel die Klägerin an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung tatsächlich beansprucht; das erstgerichtliche Verfahren sei diesbezüglich daher mangelhaft geblieben, weshalb es in diesem Belang aufzuheben war. Demgegenüber verweisen die Beklagten in der Revision zutreffend darauf, daß es dem Berufungsgericht verwehrt war, den aus dem Titel des Verdienstentganges begehrten Betrag bzw. die daraus abgeleitete Rente deshalb zu erhöhen, weil der aus dem Titel des Ersatzes des Aufwandes für Haushaltshilfe begehrte Betrag sich als ungerechtfertigt erwiesen habe. Wird das Begehren auf Schadenersatz in einzelne Posten aufgegliedert, dann muß die Entscheidung auf jeden Anspruch gesondert abgestellt werden; Minderbeträge in einer Richtung können nicht durch Mehrbeträge zugunsten einer anderen Post ausgeglichen werden (ZVR 1960/97; ZVR 1969/24 ua). Auf nichts anderes läuft aber die Ansicht des Berufungsgerichtes hinaus, wenn es der Klägerin einen höheren Verdienstentgang zubilligt, weil der für die Haushaltshilfe geltend gemachte Anspruch infolge Legalzession gemäß § 332 Abs 1 ASVG wegfiel. Die Revision erweist sich daher im vollen Umfang der Bekämpfung des Zuspruches von S 92.400,-- und der darauf beruhenden Rente von monatlich S 2.200,-- als berechtigt, weshalb ihr wie im Spruch Folge zu geben war. Gemäß § 392 Abs 2 ZPO war die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß der vom Sozialversicherungsträger der Klägerin gewährte Hilflosenzuschuß sachlich kongruent mit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe sei; demgemäß sei der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Haushaltshilfe als ein solcher der Vermehrung eigener Bedürfnisse gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Die Klägerin sei daher insoweit nicht aktiv legitimiert. Da sie sich aber den Hilflosenzuschuß auf den (allerdings nicht kongruenten) Verdienstentgangsanspruch anrechnete, solle ihr daraus "kein Nachteil erwachsen" und ihr der an Entschädigung für Haushaltshilfe angesprochene Kapital- und Rentenbetrag dennoch ungekürzt zukommen. Im bisherigen Verfahren sei keine Differenzierung erfolgt, wieviel die Klägerin an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung tatsächlich beansprucht; das erstgerichtliche Verfahren sei diesbezüglich daher mangelhaft geblieben, weshalb es in diesem Belang aufzuheben war. Demgegenüber verweisen die Beklagten in der Revision zutreffend darauf, daß es dem Berufungsgericht verwehrt war, den aus dem Titel des Verdienstentganges begehrten Betrag bzw. die daraus abgeleitete Rente deshalb zu erhöhen, weil der aus dem Titel des Ersatzes des Aufwandes für Haushaltshilfe begehrte Betrag sich als ungerechtfertigt erwiesen habe. Wird das Begehren auf Schadenersatz in einzelne Posten aufgegliedert, dann muß die Entscheidung auf jeden Anspruch gesondert abgestellt werden; Minderbeträge in einer Richtung können nicht durch Mehrbeträge zugunsten einer anderen Post ausgeglichen werden (ZVR 1960/97; ZVR 1969/24 ua). Auf nichts anderes läuft aber die Ansicht des Berufungsgerichtes hinaus, wenn es der Klägerin einen höheren Verdienstentgang zubilligt, weil der für die Haushaltshilfe geltend gemachte Anspruch infolge Legalzession gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG wegfiel. Die Revision erweist sich daher im vollen Umfang der Bekämpfung des Zuspruches von S 92.400,-- und der darauf beruhenden Rente von monatlich S 2.200,-- als berechtigt, weshalb ihr wie im Spruch Folge zu geben war. Gemäß Paragraph 392, Absatz 2, ZPO war die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Hingegen erweisen sich die Rekursausführungen der Beklagten als unberechtigt. Das Berufungsgericht hat zutreffend dem Erstgericht aufgetragen, die Klägerin zu veranlassen, darzulegen, wieviel sie an Schmerzengeld und wieviel an Verunstaltungsentschädigung tatsächlich beansprucht. Nach ständiger Rechtsprechung muß jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche ziffernmäßig bestimmt und ausreichend individualisiert sein (EvBl 1961/149; 14 Ob 188/86 ua). Jeder der Ansprüche ist für sich zu prüfen; über beide Ansprüche ist urteilsmäßig abzusprechen (1 Ob 710/80 ua). Den Beklagten kann nicht gefolgt werden, daß die Klägerin nur Schmerzengeld geltend gemacht hätte. Sie verweist vielmehr ausdrücklich darauf (vgl. AS 3 und AS 24), daß sie die Absicht hatte, ihren langjährigen Freund Klaus F*** zu heiraten; hiefür bestünde aufgrund der Unfallsfolgen und ihrer Entstellung überhaupt keine Aussicht mehr, weshalb das Klagebegehren auch auf § 1326 ABGB gestützt werde (AS 24). Solange aber noch nicht klargelegt ist, wie hoch die für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung im einzelnen begehrten Beträge innerhalb des bisher als Globalsumme beanspruchten Betrages sind, kann eine Beurteilung über deren Berechtigung nicht erfolgen. Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.Hingegen erweisen sich die Rekursausführungen der Beklagten als unberechtigt. Das Berufungsgericht hat zutreffend dem Erstgericht aufgetragen, die Klägerin zu veranlassen, darzulegen, wieviel sie an Schmerzengeld und wieviel an Verunstaltungsentschädigung tatsächlich beansprucht. Nach ständiger Rechtsprechung muß jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche ziffernmäßig bestimmt und ausreichend individualisiert sein (EvBl 1961/149; 14 Ob 188/86 ua). Jeder der Ansprüche ist für sich zu prüfen; über beide Ansprüche ist urteilsmäßig abzusprechen (1 Ob 710/80 ua). Den Beklagten kann nicht gefolgt werden, daß die Klägerin nur Schmerzengeld geltend gemacht hätte. Sie verweist vielmehr ausdrücklich darauf vergleiche AS 3 und AS 24), daß sie die Absicht hatte, ihren langjährigen Freund Klaus F*** zu heiraten; hiefür bestünde aufgrund der Unfallsfolgen und ihrer Entstellung überhaupt keine Aussicht mehr, weshalb das Klagebegehren auch auf Paragraph 1326, ABGB gestützt werde (AS 24). Solange aber noch nicht klargelegt ist, wie hoch die für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung im einzelnen begehrten Beträge innerhalb des bisher als Globalsumme beanspruchten Betrages sind, kann eine Beurteilung über deren Berechtigung nicht erfolgen. Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.