Das als außergerichtliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Kläger wurde bisher dem Prozeßgegner nicht zugestellt. Über die vorliegenden Rechtsmittel kann derzeit aus folgenden Gründen nicht abgesprochen werden:
Die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (SZ 37/22; JBl 1980, 430 ua). Für diese Beurteilung sind gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind, die also in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Weitere Personen sind aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 371; 8 Ob 551/85 ua). Mehrere von einer Partei in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nur unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching aaO Rz 1830; 2 Ob 113/88 ua). Für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO (a.F.) ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abweisend oder zum Teil auch aufhebend ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 175; 2 Ob 91/88; 2 Ob 99,1057/89 ua).Die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (SZ 37/22; JBl 1980, 430 ua). Für diese Beurteilung sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, die also in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Weitere Personen sind aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 371; 8 Ob 551/85 ua). Mehrere von einer Partei in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nur unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching aaO Rz 1830; 2 Ob 113/88 ua). Für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO (a.F.) ist der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abweisend oder zum Teil auch aufhebend ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 175; 2 Ob 91/88; 2 Ob 99,1057/89 ua).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision sind nicht die in den getrennten Klagen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wohl aber die vom Erstkläger geltend gemachten Ansprüche (sie werden aus dem gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet und stehen damit zumindest in einem tatsächlichen Zusammenhang) einerseits und die vom Zweitkläger und der Drittklägerin geltend gemachten Ansprüche (Zweitkläger und Drittklägerin sind in Ansehung des Verfahrensgegenstandes als Miteigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft als materielle Streitgenossen anzusehen und die von ihnen geltend gemachten einzelnen Ansprüche werden gleichfalls aus dem gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet und stehen damit zumindest in einem tatsächlichen Zusammenhang) andererseits, soweit das Berufungsgericht darüber entschieden hat.
Demnach ergibt sich hinsichtlich des Zweitklägers und der Drittklägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO (a.F.) schon daraus, daß hinsichtlich dieser Kläger der mit ihren übrigen Ansprüchen zusammenzurechnende in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, für sich allein schon S 300.000,-- übersteigt. Hinsichtlich des Erstklägers betrug der in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur S 200.500,--. Wenn das Berufungsgericht aber (für den Obersten Gerichtshof insoweit unüberprüfbar) aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes auch für diesen Kläger sowohl beim Feststellungs- und Einwilligungsbegehren einerseits als auch beim Unterlassungsbegehren andererseits, die beide Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren, S 60.000,-- übersteigt, dann ergibt die erforderliche Zusammenrechnung auch hinsichtlich dieses Klägers, daß der ihn betreffende Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- überstieg.Demnach ergibt sich hinsichtlich des Zweitklägers und der Drittklägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO (a.F.) schon daraus, daß hinsichtlich dieser Kläger der mit ihren übrigen Ansprüchen zusammenzurechnende in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, für sich allein schon S 300.000,-- übersteigt. Hinsichtlich des Erstklägers betrug der in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur S 200.500,--. Wenn das Berufungsgericht aber (für den Obersten Gerichtshof insoweit unüberprüfbar) aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes auch für diesen Kläger sowohl beim Feststellungs- und Einwilligungsbegehren einerseits als auch beim Unterlassungsbegehren andererseits, die beide Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren, S 60.000,-- übersteigt, dann ergibt die erforderliche Zusammenrechnung auch hinsichtlich dieses Klägers, daß der ihn betreffende Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- überstieg.
Unter diesen Umständen ist aber der unzutreffende Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO (a.F.) als nicht beigesetzt anzusehen und ist die Revision der Kläger nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO (a.F.) jedenfalls zulässig.Unter diesen Umständen ist aber der unzutreffende Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO (a.F.) als nicht beigesetzt anzusehen und ist die Revision der Kläger nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO (a.F.) jedenfalls zulässig.
Es handelt sich daher bei dem vorliegenden gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten Rechtsmittel der Kläger trotz seiner unzutreffenden Bezeichnung als "außerordentliche Revision" um eine ordentliche Revision, über die nach den Vorschriften der §§ 507, 508 ZPO (a.F.) zu verfahren sein wird.Es handelt sich daher bei dem vorliegenden gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten Rechtsmittel der Kläger trotz seiner unzutreffenden Bezeichnung als "außerordentliche Revision" um eine ordentliche Revision, über die nach den Vorschriften der Paragraphen 507, 508, ZPO (a.F.) zu verfahren sein wird.