Der Revisionsrekurs ist zulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des § 15 Abs 3 UVG nur für Beschlüsse gilt, mit welchen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde, sich die Anfechtbarkeit anderer, nach dem UVG ergangener Beschlüsse dagegen nach den §§ 14 und 16 AußStrG richtet (RZ 1981/58; 2 Ob 549/86 u.a.) und der Präsident des Oberlandesgerichtes daher zur Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung legitimiert ist, mit welcher das Erstgericht die Rückzahlung von Vorschüssen an ihn angeordnet hatte (3 Ob 659/79). Das Rechtsmittel ist im Sinne der Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht gerechtfertigt. Da der erstgerichtliche Beschluß dem Vater am 8.Juli 1985 zugestellt wurde und er seinen Rekurs dagegen erst am 12.August 1985 einbrachte, war die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs nicht eingehalten worden. Das Rekursgericht hat den Rekurs offenbar irrtümlich dennoch ausdrücklich als "fristgerecht" bezeichnet und sogleich sachlich behandelt. Richtigerweise hätte es zunächst eine Prüfung im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG vornehmen müssen. Gemäß dieser Gesetzesstelle kann das Gericht auch auf verspätete Rekurse in jenen Fällen Rücksicht nehmen, in welchen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter "Dritte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nach Lehre und ständiger Judikatur lediglich Privatrechtssubjekte, also physische oder juristische Personen des Privatrechtes, nicht auch öffentliche Dienststellen, zu verstehen (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 248; JBl 1955, 605; 7 Ob 13/63, 8 Ob 345/66, 8 Ob 151/69, 4 Ob 525/73, 1 Ob 511/85 u.a.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist also, daß es sich um eine am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene physische oder juristische Person des Privatrechts handelt. Gemäß § 1 UVG werden die Unterhaltsvorschüsse vom Bund im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährt. Nach § 29 Abs 1 UVG sind die auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 3 UVG gewährten Vorschüsse an den Bund zu Handen des Oberlandesgerichtspräsidenten zurückzuzahlen. Eine vom Rekursgericht aufgehobene erstgerichtliche Anordnung einer solchen Rückzahlung gereicht somit grundsätzlich dem Bund zum Nachteil. Da dieser aber nicht als Privatrechtssubjekt auftritt, ist seine Eigenschaft als "Dritter" im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG zu verneinen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 15, Absatz 3, UVG nur für Beschlüsse gilt, mit welchen über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wurde, sich die Anfechtbarkeit anderer, nach dem UVG ergangener Beschlüsse dagegen nach den Paragraphen 14 und 16 AußStrG richtet (RZ 1981/58; 2 Ob 549/86 u.a.) und der Präsident des Oberlandesgerichtes daher zur Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung legitimiert ist, mit welcher das Erstgericht die Rückzahlung von Vorschüssen an ihn angeordnet hatte (3 Ob 659/79). Das Rechtsmittel ist im Sinne der Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht gerechtfertigt. Da der erstgerichtliche Beschluß dem Vater am 8.Juli 1985 zugestellt wurde und er seinen Rekurs dagegen erst am 12.August 1985 einbrachte, war die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs nicht eingehalten worden. Das Rekursgericht hat den Rekurs offenbar irrtümlich dennoch ausdrücklich als "fristgerecht" bezeichnet und sogleich sachlich behandelt. Richtigerweise hätte es zunächst eine Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG vornehmen müssen. Gemäß dieser Gesetzesstelle kann das Gericht auch auf verspätete Rekurse in jenen Fällen Rücksicht nehmen, in welchen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter "Dritte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nach Lehre und ständiger Judikatur lediglich Privatrechtssubjekte, also physische oder juristische Personen des Privatrechtes, nicht auch öffentliche Dienststellen, zu verstehen (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 248; JBl 1955, 605; 7 Ob 13/63, 8 Ob 345/66, 8 Ob 151/69, 4 Ob 525/73, 1 Ob 511/85 u.a.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist also, daß es sich um eine am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene physische oder juristische Person des Privatrechts handelt. Gemäß Paragraph eins, UVG werden die Unterhaltsvorschüsse vom Bund im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährt. Nach Paragraph 29, Absatz eins, UVG sind die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, UVG gewährten Vorschüsse an den Bund zu Handen des Oberlandesgerichtspräsidenten zurückzuzahlen. Eine vom Rekursgericht aufgehobene erstgerichtliche Anordnung einer solchen Rückzahlung gereicht somit grundsätzlich dem Bund zum Nachteil. Da dieser aber nicht als Privatrechtssubjekt auftritt, ist seine Eigenschaft als "Dritter" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zu verneinen.
Der erstgerichtliche Beschluß kann demnach noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden, weshalb das Rekursgericht nach Prüfung der Umstände dieses Falles zunächst zu entscheiden hat, in welcher Richtung es von dem ihm nach § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, ob es also den Rekurs trotz seiner Verspätung berücksichtigen will oder nicht. Sein Beschluß war daher aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Der erstgerichtliche Beschluß kann demnach noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden, weshalb das Rekursgericht nach Prüfung der Umstände dieses Falles zunächst zu entscheiden hat, in welcher Richtung es von dem ihm nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, ob es also den Rekurs trotz seiner Verspätung berücksichtigen will oder nicht. Sein Beschluß war daher aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen.