Begründung:
Der nunmehr eigenberechtigte, Johann Ernst A (geb.am 30.12.1965), hatte aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 2.9.1981, ON 30, gegen seinen unehelichen Vater Gustav B seit 4.3.1981 einen Unterhaltsanspruch von S 1.100,-- monatlich. Aufgrund dieses Titels wurden ihm mit Beschlüssen vom 9.11.1981, ON 35, für die Zeit vom 1.10.1981 bis 31.10.1983 und vom 10.10.1983, ON 46, für die Zeit vom 1.11.1983 bis 31.8.1984 Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von S 1.100,-- monatlich gewährt.
Bereits am 11.1.1983 beantragte Gustav B die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung auf S 700,-- monatlich. In einer öußerung zu diesem Antrag teilte der Amtsvormund dem Gericht am 21.1.1983 mit, daß der Pflegebefohlene als Bauschlosserlehrling im zweiten Lehrjahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 2.657,-- beziehe. Am 6.10.1983 verständigte die Bezirkshauptmannschaft C das Erstgericht davon, daß Johann A am 23.8.1984 seine Schlosserlehre beenden werde. Nach Durchführung weiterer Erhebungen hat das Erstgericht mit Beschluß vom 4.6.1984, ON 50, den Unterhalt des Pflegebefohlenen vom 1.2.1983 bis 29.2.1984 auf S 700,-- monatlich herabgesetzt und Gustav B auf dessen - hier nicht aktenkundigen - Antrag vom 10.2.1984 ab 1.3.1984 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber Johann Ernst A zur Gänze befreit. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen. Sodann hat das Erstgericht mit Beschluß vom 18.7.1984, ON 52, auf Antrag des Amtsvormundes vom 11.7.1984 die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse vom 1.3.1983 bis 31.3.1984 auf S 700,-- monatlich herabgesetzt und ab 1.4.1984 gänzlich eingestellt. Auch dieser Beschluß wurde rechtskräftig.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz beantragte daraufhin, die Ersatzpflicht des Johann Ernst A, hilfsweise seiner Mutter, für die in der Zeit vom März 1983 bis August 1984 zu Unrecht bezahlten Unterhaltsvorschüsse von S 10.700,-- auszusprechen. Das Erstgericht wies den Antrag ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
Die zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüsse wurden von Brigitte D, der Mutter des Pflegebefohlenen, in Empfang genommen und zur Gänze für seinen Unterhalt verbraucht. Johann Ernst A bezog von Jänner bis Juli 1983 eine monatliche Lehrlingsentschädigung - unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen - von rund S 3.100,-- und von August 1983 bis zur Beendigung seiner Lehre (Ende Juli 1984) von rund S 4.300,--. Sein derzeitiges Monatseinkommen als Bauschlosser - einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen - beträgt rund S 9.300,-- netto. Der Beschluß vom 4.6.1984, ON 50, wurde dem Amtsvormund am 28.6.1984 zugestellt.
Das Erstgericht verneinte die Rückzahlungspflicht des Johann Ernst A und seiner Mutter im wesentlichen mit der Begründung, daß die Unterhaltsvorschüsse zur Gänze für den Unterhalt verbraucht worden seien. Darüber hinaus wäre Johann Ernst A durch die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse, insbesondere bei der Gründung eines eigenen Hausstandes, finanziell unzumutbar belastet. Infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Erstgerichtes, soweit damit die Rückzahlungspflicht des Johann Ernst A verneint wurde, änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß Johann Ernst A zur Rückzahlung der ihm für die Monate September 1983 bis August 1984 zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschüsse von insgesamt S 8.300,-- an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz in 14 Monatsraten ab dem der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monatsersten verpflichtet wurde. Der weitere Antrag auf Verpflichtung des Johann Ernst A zur Rückzahlung der weiteren zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüsse von insgesamt S 2.400,-- wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht führte aus, gemäß § 22 Abs 1 UVG habe das Kind Vorschüsse zurückzuzahlen, die entgegen einer Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden seien. Die Ersatzpflicht bestehe gemäß § 22 Abs 2 UVG insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet werde. Der wiederholt vertretene Standpunkt, daß nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu Unrecht bezogene Unterhaltsvorschüsse auf keinen Fall 'für den Unterhalt des Kindes' im Sinne des § 22 Abs 1 UVG verbraucht werden könnten, lasse sich mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers (RV 5 Blg.NR.14.GP zu § 22 UVG) nicht vereinen. Danach sollten zu Unrecht bezogene Vorschüsse dann nicht erstattet werden müssen, wenn sie wie ein irrtümlich bezahlter Gehalt oder Ruhegenuß redlich verbraucht wurden. Dabei komme es nicht darauf an, daß die verbrauchten Beträge dem notwendigen Mindestunterhalt entsprechen, sondern die Ersatzpflicht sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Unterhaltsvorschüsse zu Unterhaltszwecken schlechthin gutgläubig verbraucht worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Unterhaltsanspruch des Pflegebefohlenen schon zu Zeiten, als er noch über kein eigenes Einkommen verfügte, S 1.100,-- monatlich betragen. Dieser Betrag habe zur vollständigen Deckung seiner Bedürfnisse bei weitem nicht ausgereicht. Es sei daher dem Pflegebefohlenen, seiner Mutter und dem Amtsvormund Gutgläubigkeit insofern zuzubilligen, als sie eine zeitlang durchaus der Meinung sein konnten, es stehe dem Pflegebefohlenen zusätzlich zur Lehrlingsentschädigung weiterhin ein vom Vater zu leistender Unterhalt und damit ein Unterhaltsvorschuß zu. Dies könne aber nur bis zum Ende des zweiten Lehrjahres gelten. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Pflegebefohlenen nämlich an Lehrlingsentschädigung und Unterhaltsvorschuß zusammen rund S 4.200,-- monatlich für seinen Unterhalt zur Verfügung gestanden, sodaß seine Bedürfnisse, da keine besonderen Ausbildungskosten hervorgekommen seien, gedeckt gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe es ihm angesichts der Erhöhung der Lehrlingsentschädigung ab August 1983 um S 1.200,-- monatlich klar sein müssen, daß ein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt und damit auf Unterhaltsvorschuß nicht mehr bestehe. Der Pflegebefohlene könne sich daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf einen gutgläubigen Verbrauch der Unterhaltsvorschüsse berufen. Daß sein Vater erst ab 1.3.1984 von der Unterhaltspflicht befreit wurde, stehe dem nicht entgegen und sei lediglich durch die verspätete Antragstellung begründet. Für die Zeit ab Juli 1984 schließlich genüge es, bezüglich der fehlenden Gutgläubigkeit darauf zu verweisen, daß der Beschluß ON 50 dem Amtsvormund am 28.6.1984 zugestellt worden sei. Letztlich sei aber auch darauf zu verweisen, daß der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse selbst beantragt habe. In einem solchen Fall sei es im allgemeinen rechtsmißbräuchlich, sich auf den gutgläubigen Verbrauch zu Unrecht bezogener Vorschüsse zu berufen. Dies gelte im vorliegenden Fall zumindest ab August 1983, selbst wenn man berücksichtigt, daß die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse rückwirkend für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt sei. Zusammenfassend habe das Erstgericht eine Rückzahlungspflicht für die bis zum Ablauf des zweiten Lehrjahres zu Unrecht bezogenen Vorschüsse zu Recht verneint. Für den Zeitraum danach erweise sich der Rekurs jedoch aus den oben dargelegten Gründen als berechtigt, sodaß ihm insoweit Folge zu geben und der Pflegebefohlene zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Vorschüsse zu verpflichten gewesen sei. Da Herabsetzungs- und Einstellungsgründe gemäß den §§ 19 Abs 1, 20 Abs 2 UVG erst ab dem ihren Eintritt nachfolgenden Monatsersten wirksam würden, sei der für den Monat Juni 1983 bezogene Unterhaltsvorschuß von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. Es verblieben siebenmal S 400,-- für die Monate September 1983 bis März 1984 und fünfmal S 1.100,-- für die Monate April bis August 1984, insgesamt daher S 8.300,--. Diesen Betrag könne der Pflegebefohlene bei seinen festgestellten Einkommensverhältnissen in Monatsraten zu je S 600,-- ohne Gefährdung seines laufenden Unterhaltes zurückzahlen, und zwar auch dann, wenn man eine bevorstehende Hausstandsgründung in Betracht ziehe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Johann Ernst A mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.Das Rekursgericht führte aus, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG habe das Kind Vorschüsse zurückzuzahlen, die entgegen einer Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden seien. Die Ersatzpflicht bestehe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UVG insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet werde. Der wiederholt vertretene Standpunkt, daß nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu Unrecht bezogene Unterhaltsvorschüsse auf keinen Fall 'für den Unterhalt des Kindes' im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, UVG verbraucht werden könnten, lasse sich mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 5 Blg.NR.14.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 22, UVG) nicht vereinen. Danach sollten zu Unrecht bezogene Vorschüsse dann nicht erstattet werden müssen, wenn sie wie ein irrtümlich bezahlter Gehalt oder Ruhegenuß redlich verbraucht wurden. Dabei komme es nicht darauf an, daß die verbrauchten Beträge dem notwendigen Mindestunterhalt entsprechen, sondern die Ersatzpflicht sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Unterhaltsvorschüsse zu Unterhaltszwecken schlechthin gutgläubig verbraucht worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Unterhaltsanspruch des Pflegebefohlenen schon zu Zeiten, als er noch über kein eigenes Einkommen verfügte, S 1.100,-- monatlich betragen. Dieser Betrag habe zur vollständigen Deckung seiner Bedürfnisse bei weitem nicht ausgereicht. Es sei daher dem Pflegebefohlenen, seiner Mutter und dem Amtsvormund Gutgläubigkeit insofern zuzubilligen, als sie eine zeitlang durchaus der Meinung sein konnten, es stehe dem Pflegebefohlenen zusätzlich zur Lehrlingsentschädigung weiterhin ein vom Vater zu leistender Unterhalt und damit ein Unterhaltsvorschuß zu. Dies könne aber nur bis zum Ende des zweiten Lehrjahres gelten. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Pflegebefohlenen nämlich an Lehrlingsentschädigung und Unterhaltsvorschuß zusammen rund S 4.200,-- monatlich für seinen Unterhalt zur Verfügung gestanden, sodaß seine Bedürfnisse, da keine besonderen Ausbildungskosten hervorgekommen seien, gedeckt gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe es ihm angesichts der Erhöhung der Lehrlingsentschädigung ab August 1983 um S 1.200,-- monatlich klar sein müssen, daß ein Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt und damit auf Unterhaltsvorschuß nicht mehr bestehe. Der Pflegebefohlene könne sich daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf einen gutgläubigen Verbrauch der Unterhaltsvorschüsse berufen. Daß sein Vater erst ab 1.3.1984 von der Unterhaltspflicht befreit wurde, stehe dem nicht entgegen und sei lediglich durch die verspätete Antragstellung begründet. Für die Zeit ab Juli 1984 schließlich genüge es, bezüglich der fehlenden Gutgläubigkeit darauf zu verweisen, daß der Beschluß ON 50 dem Amtsvormund am 28.6.1984 zugestellt worden sei. Letztlich sei aber auch darauf zu verweisen, daß der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse selbst beantragt habe. In einem solchen Fall sei es im allgemeinen rechtsmißbräuchlich, sich auf den gutgläubigen Verbrauch zu Unrecht bezogener Vorschüsse zu berufen. Dies gelte im vorliegenden Fall zumindest ab August 1983, selbst wenn man berücksichtigt, daß die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse rückwirkend für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt sei. Zusammenfassend habe das Erstgericht eine Rückzahlungspflicht für die bis zum Ablauf des zweiten Lehrjahres zu Unrecht bezogenen Vorschüsse zu Recht verneint. Für den Zeitraum danach erweise sich der Rekurs jedoch aus den oben dargelegten Gründen als berechtigt, sodaß ihm insoweit Folge zu geben und der Pflegebefohlene zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Vorschüsse zu verpflichten gewesen sei. Da Herabsetzungs- und Einstellungsgründe gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins, 20, Absatz 2, UVG erst ab dem ihren Eintritt nachfolgenden Monatsersten wirksam würden, sei der für den Monat Juni 1983 bezogene Unterhaltsvorschuß von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. Es verblieben siebenmal S 400,-- für die Monate September 1983 bis März 1984 und fünfmal S 1.100,-- für die Monate April bis August 1984, insgesamt daher S 8.300,--. Diesen Betrag könne der Pflegebefohlene bei seinen festgestellten Einkommensverhältnissen in Monatsraten zu je S 600,-- ohne Gefährdung seines laufenden Unterhaltes zurückzahlen, und zwar auch dann, wenn man eine bevorstehende Hausstandsgründung in Betracht ziehe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Johann Ernst A mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.