Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in der Revision den Standpunkt, daß § 12 Abs 3 MRG auch auf die festgestellte Form des Gesellschafterwechsels der beklagten Kommanditgesellschaft und Gesellschaft mbH anzuwenden sei. Dazu war zu erwägen:Die Klägerin vertritt in der Revision den Standpunkt, daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG auch auf die festgestellte Form des Gesellschafterwechsels der beklagten Kommanditgesellschaft und Gesellschaft mbH anzuwenden sei. Dazu war zu erwägen:
Schon nach der ständigen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes bedurfte es dann, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen und dieser Mietvertrag nicht gerade auf die Personen der einzelnen Gesellschafter beschränkt wurde, bei einem Wechsel in den Personen der Gesellschafter zum Übergang der Mietrechte auf die neuen Gesellschafter einer neuen Zustimmung des Vermieters nicht, weil diese Zustimmung mangels gegenteiliger Vereinbarung von vornherein durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaft als erteilt anzusehen ist (MietSlg 31.162/35 mwN;
Würth in Rummel, ABGB, Rz 10 zu §§ 1092 bis 1094; 1 Ob 698/79;Würth in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraphen 1092 bis 1094; 1 Ob 698/79;
5 Ob 161/86). Diesen Gedankengang führt Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG, JBl 1985, 268 fort, indem er hervorhebt, daß § 12 Abs 3 MRG jedenfalls unanwendbar ist, wenn es zu keinem Wechsel in der Person des Vertragspartners kommt. Das ist zB. dann der Fall, wenn - wie hier - eine Gesellschaft Mieter ist und es bloß zu einem Gesellschafterwechsel kommt, dies aber selbst dann, wenn bei einer GmbH der einzige Gesellschafter seinen 100 %-Anteil veräußert. Auch bei einer Personengesellschaft läßt das Ausscheiden, der Neueintritt oder der Wechsel eines Gesellschafters die Identität der Gesellschaft unberührt. Dies gilt auch für den Fall, daß durch die Änderung der Rechtsstellung eines Mietgliedes eine OHG zur KG wird und umgekehrt. Den dargelegten Grundsätzen ist der Oberste Gerichtshof gefolgt. Er hat ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wechsel der Gesellschafter und die Änderung der Rechtsform an der Identität der Gesellschaft nichts ändern (5 Ob 161/86).5 Ob 161/86). Diesen Gedankengang führt Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, JBl 1985, 268 fort, indem er hervorhebt, daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG jedenfalls unanwendbar ist, wenn es zu keinem Wechsel in der Person des Vertragspartners kommt. Das ist zB. dann der Fall, wenn - wie hier - eine Gesellschaft Mieter ist und es bloß zu einem Gesellschafterwechsel kommt, dies aber selbst dann, wenn bei einer GmbH der einzige Gesellschafter seinen 100 %-Anteil veräußert. Auch bei einer Personengesellschaft läßt das Ausscheiden, der Neueintritt oder der Wechsel eines Gesellschafters die Identität der Gesellschaft unberührt. Dies gilt auch für den Fall, daß durch die Änderung der Rechtsstellung eines Mietgliedes eine OHG zur KG wird und umgekehrt. Den dargelegten Grundsätzen ist der Oberste Gerichtshof gefolgt. Er hat ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wechsel der Gesellschafter und die Änderung der Rechtsform an der Identität der Gesellschaft nichts ändern (5 Ob 161/86).
Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision zum Ausdruck bringt, daß es nicht gerechtfertigt sei, zwischen Unternehmensveräußerung durch einen Einzelkaufmann und einer Gesellschaft zu differenzieren, ist dem der Oberste Gerichtshof mit dem Argument entgegengetreten, daß derjenige, der einen Mietvertrag mit einer Personalhandelsgesellschaft abschließt, damit rechnen muß, daß die Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern auf einen einzigen Gesellschafter übergeht (1 Ob 698/79; Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft4 467; Baumbach-Duden, HBG22 525; Ulmer in Großkomm. HGB3 II 1, 607, Anm. 42). Er muß auch in Betracht ziehen, daß die Personen der Gesellschafter überhaupt wechseln, unter Umständen durch Eintritt ganz neuer unter Ausscheidung aller bisheriger Gesellschafter (Hueck aaO 399), sodaß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind (1 Ob 698/79 ua).Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision zum Ausdruck bringt, daß es nicht gerechtfertigt sei, zwischen Unternehmensveräußerung durch einen Einzelkaufmann und einer Gesellschaft zu differenzieren, ist dem der Oberste Gerichtshof mit dem Argument entgegengetreten, daß derjenige, der einen Mietvertrag mit einer Personalhandelsgesellschaft abschließt, damit rechnen muß, daß die Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern auf einen einzigen Gesellschafter übergeht (1 Ob 698/79; Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft4 467; Baumbach-Duden, HBG22 525; Ulmer in Großkomm. HGB3 römisch zwei 1, 607, Anmerkung 42). Er muß auch in Betracht ziehen, daß die Personen der Gesellschafter überhaupt wechseln, unter Umständen durch Eintritt ganz neuer unter Ausscheidung aller bisheriger Gesellschafter (Hueck aaO 399), sodaß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind (1 Ob 698/79 ua).
Die Vorinstanzen gingen somit zutreffend davon aus, daß der festgestellte Veräußerungsvorgang vom 29. Jänner 1986, mit welchem Kurt M*** sämtliche Kommanditanteile an der Kommanditgesellschaft und sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft mbH an einen Dritten abtrat, keinen Einfluß auf das vorliegende - mit der Kommanditgesellschaft als solcher abgeschlossene - Bestandverhältnis hatte, sodaß die Heranziehung des § 12 Abs 3 MRG nicht möglich ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig.Die Vorinstanzen gingen somit zutreffend davon aus, daß der festgestellte Veräußerungsvorgang vom 29. Jänner 1986, mit welchem Kurt M*** sämtliche Kommanditanteile an der Kommanditgesellschaft und sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft mbH an einen Dritten abtrat, keinen Einfluß auf das vorliegende - mit der Kommanditgesellschaft als solcher abgeschlossene - Bestandverhältnis hatte, sodaß die Heranziehung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht möglich ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.