Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin. Tatsächlich handelt es sich um eine Revision gegen das Urteil und einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts. Die Klägerin stellt den Antrag, "das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung dahin abzuändern, daß hinsichtlich der Abweisung des Betrages von S 7.080,-- und des Feststellungsbegehrens und hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Urteiles, betreffend des Betrages von S 18.322,-- samt Anhang, das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Rechtsmittelbeantwortung erstattet; tatsächlich handelt es sich um eine Revisions- und Rekursbeantwortung. Darin stellt die Beklagte den Antrag, "die Revision der Klägerin als unzulässig zu erklären", allenfalls "der Revision der Klägerin keine Folge zu geben". Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Das Urteil des Berufungsgerichts enthält einen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ist nicht erforderlich, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Wohl aber ist, weil der von der Abänderung betroffene Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der davon betroffene Geldbetrag unter S 15.000,-- liegt, ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO erforderlich, den die Entscheidung des Berufungsgerichts in Wahrheit nicht enthält. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, S 15.000,-- übersteigt, bezieht sich nicht auf den abändernden Teil seines Urteils, sondern auf den gesamten Wert des Streitgegenstands, über den es (mit Urteil) entschieden hat. Aus diesem sich auf den gesamten Entscheidungsgegenstand beziehenden Ausspruch des Berufungsgerichts kann aber nicht abgeleitet werden, ob auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands allein S 15.000,-- übersteigt.Das Urteil des Berufungsgerichts enthält einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist nicht erforderlich, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Wohl aber ist, weil der von der Abänderung betroffene Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der davon betroffene Geldbetrag unter S 15.000,-- liegt, ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlich, den die Entscheidung des Berufungsgerichts in Wahrheit nicht enthält. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, S 15.000,-- übersteigt, bezieht sich nicht auf den abändernden Teil seines Urteils, sondern auf den gesamten Wert des Streitgegenstands, über den es (mit Urteil) entschieden hat. Aus diesem sich auf den gesamten Entscheidungsgegenstand beziehenden Ausspruch des Berufungsgerichts kann aber nicht abgeleitet werden, ob auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands allein S 15.000,-- übersteigt.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision der Klägerin ist daher ein Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO erforderlich, aus dem sich eindeutig ergibt, ob der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstands S 15.000,-- übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3 ZPO ersetzt diesen erforderlichen Ausspruch nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 ZPO (8 Ob 196/83; 8 Ob 577/87; 2 Ob 1044/89 uva.).Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision der Klägerin ist daher ein Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlich, aus dem sich eindeutig ergibt, ob der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstands S 15.000,-- übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ersetzt diesen erforderlichen Ausspruch nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (8 Ob 196/83; 8 Ob 577/87; 2 Ob 1044/89 uva.).
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen. (1 Ob 731/83 uva.).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen. (1 Ob 731/83 uva.).