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Entscheidung 2 Ob 664/84×

Entscheidung 2 Ob 664/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob664/84

Entscheidungsdatum

27.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter G***** Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Huber, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei Anna H*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen 146.451,50 S sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. August 1984, GZ 5 R 174/84-52, womit der Beschluss des Kreisgerichts Wels vom 12. Juli 1984, GZ 5 Cg 91/84-47, ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Berufung aufgetragen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss vom 28. August 1984, GZ 5 R 174/84-52, durch Beisetzung des gemäß den Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO vorgeschriebenen Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist samt kurzer Begründung, zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 12. 7. 1984, 5 Cg 91/84-7, die Berufung der Beklagten gegen sein Urteil vom 30. 11. 1982, 5 Cg 168/81-36, als verspätet zurückgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem von der Beklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Berufung auf.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt zufolge Paragraph 526, Absatz 3, ZPO „der Paragraph 500, ZPO sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt (3 Ob 109/84 ua).

Die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor, weil der Streitgegenstand an Geld 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und somit im Zulassungsbereich liegt.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, unterlassen, weshalb ihm die Ergänzung seiner Entscheidung wie im Spruch ersichtlich aufzutragen war.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin nach Paragraph 84, ZPO in der Fassung Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur allfälligen Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen besonderen Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Textnummer

E99439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0020OB00664.84.1127.000

Im RIS seit

10.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012

Dokumentnummer

JJT_19841127_OGH0002_0020OB00664_8400000_000

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