Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der auf den Beschwerdegrund der Nichtigkeit nach § 16 AußStrG gestützte ao. Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Abgabe der unbedingten Erbserklärung. Zur Begründung wird darauf verwiesen, das Rekursgericht übersehe, daß bei einer Inventierung die Einbeziehung auch des in der Schweiz gelegenen erheblichen Nachlaßvermögens erforderlich sei, wodurch Kosten entstehen würden, welche eine Erbserklärung vor dem österreichischen Nachlaßgericht untunlich erscheinen ließen. Somit liege eine Mangelhaftigkeit vom Gewichte einer Nullität vor, denn das Rekursgericht habe nicht erkannt, daß es in Wahrheit darüber entschieden habe, ob die Minderjährige wegen der hohen Kosten und Gebühren auf ihren Anteil an den österreichischen Vermögenswerten verzichten müsse. Tatsächlich bestehe nicht die geringste Gefahr, daß sich nach so langer Zeit noch Gläubiger melden könnten.Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der auf den Beschwerdegrund der Nichtigkeit nach Paragraph 16, AußStrG gestützte ao. Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Abgabe der unbedingten Erbserklärung. Zur Begründung wird darauf verwiesen, das Rekursgericht übersehe, daß bei einer Inventierung die Einbeziehung auch des in der Schweiz gelegenen erheblichen Nachlaßvermögens erforderlich sei, wodurch Kosten entstehen würden, welche eine Erbserklärung vor dem österreichischen Nachlaßgericht untunlich erscheinen ließen. Somit liege eine Mangelhaftigkeit vom Gewichte einer Nullität vor, denn das Rekursgericht habe nicht erkannt, daß es in Wahrheit darüber entschieden habe, ob die Minderjährige wegen der hohen Kosten und Gebühren auf ihren Anteil an den österreichischen Vermögenswerten verzichten müsse. Tatsächlich bestehe nicht die geringste Gefahr, daß sich nach so langer Zeit noch Gläubiger melden könnten.
Der ao Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens eines der in § 16 AußStrG vorausgesetzten Beschwerdegründe unzulässig. Gemäß § 21 AußStrG hat das für die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige inländische Verlassenschaftsgericht diese Abhandlung "über alles, wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen". Auch wenn ein im Ausland befindlicher Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen wurde, hat daher das österreichische Gericht darüber die Abhandlung zu pflegen (EvBl.1974/188; SZ 49/62; 7 Ob 737/86 ua). Dabei ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (SZ 45/13; EvBl.1974/188).Der ao Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens eines der in Paragraph 16, AußStrG vorausgesetzten Beschwerdegründe unzulässig. Gemäß Paragraph 21, AußStrG hat das für die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige inländische Verlassenschaftsgericht diese Abhandlung "über alles, wo immer befindliche bewegliche Vermögen und die im Inland gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen". Auch wenn ein im Ausland befindlicher Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen wurde, hat daher das österreichische Gericht darüber die Abhandlung zu pflegen (EvBl.1974/188; SZ 49/62; 7 Ob 737/86 ua). Dabei ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (SZ 45/13; EvBl.1974/188).
Vorliegendenfalls ist daher, was auch der Revisionsrekurs unterstellt, von den Unterinstanzen allerdings außer acht gelassen wurde, das in der Schweiz gelegene bewegliche Nachlaßvermögen der Erblasserin in die Abhandlung einzubeziehen. Da die mj Christina P*** von ihren Eltern vertreten wird und eine Interessenkollision nicht vorliegt, hat dabei eine amtswegige Inventarerrichtung im Sinne des § 92 Abs.2 Z 1 AußStrG nicht stattzufinden.Vorliegendenfalls ist daher, was auch der Revisionsrekurs unterstellt, von den Unterinstanzen allerdings außer acht gelassen wurde, das in der Schweiz gelegene bewegliche Nachlaßvermögen der Erblasserin in die Abhandlung einzubeziehen. Da die mj Christina P*** von ihren Eltern vertreten wird und eine Interessenkollision nicht vorliegt, hat dabei eine amtswegige Inventarerrichtung im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht stattzufinden.
Die Unterinstanzen vertraten die Rechtsauffassung, die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung entspreche nicht dem Kindesinteresse, weil damit gemäß § 801 ABGB die Haftung für alle Forderungen von Gläubigern der Erblasserin verbunden ist, auch wenn die Verlassenschaft hiezu nicht hinreicht. Nach Ansicht des Rekursgerichtes erfordert das Wohl der Minderjährigen geradezu das Gegenteil, also die Abgabe bloß einer bedingten Erbserklärung - mit der gemäß § 92 Abs.1 AußStrG zwingenden Rechtsfolge einer Inventarerrichtung - , weil die Verhältnisse im Ausland lebender Erblasser nicht sicher überblickt werden können. Demgemäß wurde die nach der ausdrücklichen Anordnung des § 154 Abs.3 ABGB für die unbedingte Annahme einer Erbschaft durch einen Minderjährigen erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erteilt. Nach der Rechtsprechung kann der gänzlichen Außerachtlassung des Kindeswohles in einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung das Gewicht einer Nullität zukommen (EFSlg.35.061; 6 Ob 742/81, 2 Ob 622/84, 7 Ob 674/86 ua). Auch vermag die Mißachtung dieses Grundprinzips des Pflegschaftsverfahrens selbst bei Ermessensentscheidungen eine offenbare Gesetzwidrigkeit darzustellen (7 Ob 282/72 uva, zuletzt etwa 2 Ob 543/87).Die Unterinstanzen vertraten die Rechtsauffassung, die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung entspreche nicht dem Kindesinteresse, weil damit gemäß Paragraph 801, ABGB die Haftung für alle Forderungen von Gläubigern der Erblasserin verbunden ist, auch wenn die Verlassenschaft hiezu nicht hinreicht. Nach Ansicht des Rekursgerichtes erfordert das Wohl der Minderjährigen geradezu das Gegenteil, also die Abgabe bloß einer bedingten Erbserklärung - mit der gemäß Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG zwingenden Rechtsfolge einer Inventarerrichtung - , weil die Verhältnisse im Ausland lebender Erblasser nicht sicher überblickt werden können. Demgemäß wurde die nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB für die unbedingte Annahme einer Erbschaft durch einen Minderjährigen erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erteilt. Nach der Rechtsprechung kann der gänzlichen Außerachtlassung des Kindeswohles in einer pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung das Gewicht einer Nullität zukommen (EFSlg.35.061; 6 Ob 742/81, 2 Ob 622/84, 7 Ob 674/86 ua). Auch vermag die Mißachtung dieses Grundprinzips des Pflegschaftsverfahrens selbst bei Ermessensentscheidungen eine offenbare Gesetzwidrigkeit darzustellen (7 Ob 282/72 uva, zuletzt etwa 2 Ob 543/87).
Von der Verletzung dieses Grundsatzes der Beachtung des Kindeswohles kann indes vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Die Erwägung des Rekursgerichtes, daß die Möglichkeit des Auftretens von Gläubigern der im Ausland wohnhaft gewesenen Erblasserin nicht völlig von der Hand gewiesen werden könne, ist durchaus zutreffend. Die Inventierung des Nachlasses liegt daher im Interesse der minderjährigen Erbin. Im Hinblick auf die Beschaffenheit des in- und ausländischen beweglichen Nachlaßvermögens ist hier zweifellos keine besonders umfangreiche Inventarisierung oder Schätzung erforderlich. Die Frage der diesbezüglichen Kosten tritt demgemäß bei der hinsichtlich des Kindeswohles vorzunehmenden Gesamtbeurteilung offenbar in den Hintergrund. Ob die beantragte pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Falle einer Haftungsübernahme der Eltern oder eines Elternteiles für die den Wert des der Minderjährigen zukommenden Nachlaßvermögens allenfalls übersteigenden Forderungen von Nachlaßgläubigern zu erteilen wäre, ist im Hinblick auf die durch § 16 AußStrG beschränkte Rechtsmittelzulässigkeit hier nicht zu erörtern.Von der Verletzung dieses Grundsatzes der Beachtung des Kindeswohles kann indes vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Die Erwägung des Rekursgerichtes, daß die Möglichkeit des Auftretens von Gläubigern der im Ausland wohnhaft gewesenen Erblasserin nicht völlig von der Hand gewiesen werden könne, ist durchaus zutreffend. Die Inventierung des Nachlasses liegt daher im Interesse der minderjährigen Erbin. Im Hinblick auf die Beschaffenheit des in- und ausländischen beweglichen Nachlaßvermögens ist hier zweifellos keine besonders umfangreiche Inventarisierung oder Schätzung erforderlich. Die Frage der diesbezüglichen Kosten tritt demgemäß bei der hinsichtlich des Kindeswohles vorzunehmenden Gesamtbeurteilung offenbar in den Hintergrund. Ob die beantragte pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Falle einer Haftungsübernahme der Eltern oder eines Elternteiles für die den Wert des der Minderjährigen zukommenden Nachlaßvermögens allenfalls übersteigenden Forderungen von Nachlaßgläubigern zu erteilen wäre, ist im Hinblick auf die durch Paragraph 16, AußStrG beschränkte Rechtsmittelzulässigkeit hier nicht zu erörtern.
Somit kann aber nicht gesagt werden, daß die vorliegende rekursgerichtliche Ermessensentscheidung mangels der erforderlichen Bedachtnahme auf das Interesse der Minderjährigen an der von den Rechtsmittelwerbern behaupteten Nichtigkeit oder - im Sinne ihrer inhaltlichen Ausführungen - an einer offenbaren Gesetzwidrigkeit leide.
Das sonach unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.