Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Rechtmittelwerber stellt sich auf den Standpunkt, daß er schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht habe, aus der Gesellschaft mbH. keine wie immer gearteten Einkünfte zu erzielen. Die amtswegige Wahrheitsfindung hätte es erfordert, das Vorliegen der Einkommensteuererklärung abzuwarten. Die Feststellung, wonach er aus der Firma S 9.000,-- monatlich beziehe, sei durch kein geeignetes Beweismittel gedeckt. Dem ist zu erwidern:
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 44.601, 44.602, 7 Ob 693/85 uva). Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte II und III des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG - wie sie der Revisionsrekurswerber heranzuziehen sucht - sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfenGemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 44.601, 44.602, 7 Ob 693/85 uva). Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte römisch zwei und römisch drei des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG - wie sie der Revisionsrekurswerber heranzuziehen sucht - sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen
(EFSlg. 30.514; 37.332 f. ua; zuletzt etwa 8 Ob 545/87 ua). Zulässig ist ein Rechtsmittel an die dritte Instanz, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (JB 60). Zu den auch vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gehören die Fragen der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, der Rechtsmittellegitimation, des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges (Fasching Komm. IV 272) und andere rein verfahrensrechtliche Fragen, soweit sie nicht einen unmittelbaren Einfluß auf das Ausmaß des zugesprochenen Unterhaltes haben (Fasching ZPR Rdz 1867, 7 Ob 693/85, ua).(EFSlg. 30.514; 37.332 f. ua; zuletzt etwa 8 Ob 545/87 ua). Zulässig ist ein Rechtsmittel an die dritte Instanz, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (JB 60). Zu den auch vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gehören die Fragen der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, der Rechtsmittellegitimation, des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges (Fasching Komm. römisch vier 272) und andere rein verfahrensrechtliche Fragen, soweit sie nicht einen unmittelbaren Einfluß auf das Ausmaß des zugesprochenen Unterhaltes haben (Fasching ZPR Rdz 1867, 7 Ob 693/85, ua).
Die vom Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs geltend gemachten angeblichen Verfahrensverstöße der Vorinstanzen betreffen ausschließlich die Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, wie hoch die Einkünfte des Vaters tatsächlich sind. Damit stehen die verfahrensrechtlichen Fragen aber in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausmaß des zuzuerkennenden Unterhaltes; sie gehören daher zum Bereich der Unterhaltsbemessung und sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Dasselbe gilt auch bezüglich angeblich dem Rekursgericht bei der Entscheidung über die Unterhaltsbemessung unterlaufener Aktenwidrigkeiten (EFSlg. 47.172; 8 Ob 633/87 ua).Die vom Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs geltend gemachten angeblichen Verfahrensverstöße der Vorinstanzen betreffen ausschließlich die Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, wie hoch die Einkünfte des Vaters tatsächlich sind. Damit stehen die verfahrensrechtlichen Fragen aber in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausmaß des zuzuerkennenden Unterhaltes; sie gehören daher zum Bereich der Unterhaltsbemessung und sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Dasselbe gilt auch bezüglich angeblich dem Rekursgericht bei der Entscheidung über die Unterhaltsbemessung unterlaufener Aktenwidrigkeiten (EFSlg. 47.172; 8 Ob 633/87 ua).
Der Revisionsrekurs erweist sich damit nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war.